Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.308/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_308/2013

Urteil vom 17. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Strafkammer, vom 11. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wirft Polizisten im Kanton Graubünden vor, er habe sich im
Rahmen einer Kontrolle nackt ausziehen müssen und sei schikaniert worden. Am
10. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs
ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden
am 11. Februar 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer
beantragt vor Bundesgericht, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die
Verantwortlichen Anklage wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung und Freiheitsberaubung
zu erheben.

Der angefochtene Entscheid enthält eine Haupt- und eine Eventualbegründung. Zur
Hauptsache tritt die Vorinstanz aus formellen Gründen auf das Rechtsmittel
nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer mit den Argumenten der
Staatsanwaltschaft in Bezug auf die subjektive Seite der Angelegenheit, die
ihrer Ansicht nach nicht erfüllt ist, in keiner Art und Weise auseinandersetzte
(Beschluss S. 4/5 lit. b). In einer Eventualbegründung kommt sie zum Schluss,
dass die Einstellungsverfügung auch materiell gerechtfertigt ist und die
Beschwerde deshalb selbst im Falle eines Eintretens abgewiesen werden müsste
(Beschluss S. 5 ff.).

Beruht der angefochtene Entscheid auf einer Haupt- und einer
Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für
eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art.
95 BGG verletzen (BGE 136 III 534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6).

In Bezug auf die Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids enthält die
Beschwerde keine tauglichen Rügen. Aus der abschliessenden Bemerkung, die
Behörden des Kantons Graubünden versuchten die Verantwortlichen mit einer
formaljuristischen Taktik zu schützen (Beschwerde S. 3 unten), ergibt sich
nicht, dass und inwieweit die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe das kantonale Rechtsmittel nicht hinreichend begründet, das Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verletzen könnte. Die Beschwerde erfüllt insoweit die
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Da es nach dem Gesagten aufgrund der Hauptbegründung beim angefochtenen
Entscheid bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung und
den entsprechenden Ausführungen der Beschwerde nicht befassen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn