Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.305/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_305/2013

Urteil vom 22. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Totschlag (Art. 113 StGB); Mord (Art. 112 StGB); Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 26. November 2012.

Sachverhalt:

A.

 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.X.________ zweitinstanzlich
wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 ½ Jahren. Vom Vorwurf der
versuchten vorsätzlichen Tötung sprach es ihn frei. Es stellte die Rechtskraft
des Urteils des Bezirksgerichts Zürich betreffend Genugtuungsforderungen und
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände fest.

 Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 A.X.________ holte am 10. Mai 2010 seine Tochter B.X.________ beim
Polizeiposten ab, wo sie wegen eines geringfügigen Ladendiebstahls festgehalten
wurde. In der Familienwohnung kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der
B.X.________ ihren Vater beleidigte. Obwohl er sie gebeten hatte, wieder bei
ihnen zu leben, packte sie ihre Sachen und wollte die Wohnung verlassen. Auch
auf die nochmalige Bitte ihres Vaters zu bleiben, reagierte sie nicht. Vielmehr
suchte sie weiter ihre Sachen zusammen und begab sich dazu ins
Elternschlafzimmer. Als sie sich bückte oder hinkniete, schlug A.X.________ mit
grosser Wucht ein Beil gegen den Kopf seiner Tochter, wodurch diese nach vorne
auf den Boden fiel. Daraufhin wirkte er weitere Male mit der Axt auf ihren Kopf
ein. A.X.________ schlug mit der Schneide und dem Nacken des Beils auf die auf
dem Bauch liegende, stark blutende B.X.________ ein. Insgesamt führte er
mindestens 19 Beilhiebe aus. B.X.________ verstarb an diesen Schlägen.

B.

 A.X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die
Dispositiv-Ziffern 1 (Mord) und 3 (Strafpunkt) des Urteils des Obergerichts
seien aufzuheben. Er sei des Totschlags schuldig zu sprechen und mit einer
Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen. Sein Beschwerdeverfahren sei mit
dem von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingeleiteten Verfahren
6B_228/2013 zu vereinen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

 Die zwei Beschwerden richten sich zwar gegen denselben Entscheid, betreffen
aber unterschiedliche, voneinander unabhängige Rechtsfragen. Es rechtfertigt
sich nicht, die Verfahren zu vereinigen.

2.

 Soweit der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt oder diese ergänzt, kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er erhebt keine Willkürrüge (vgl. Art.
105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit
Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie verletze sein
rechtliches Gehör. Beim Totschlag prüfe sie die Entschuldbarkeit nicht bzw. nur
ungenügend. Zudem äussere sie sich nicht zu seinen Vorbringen bezüglich
Beurteilung der Täterpersönlichkeit und des Durchschnittsverhaltens aus
psychologischer sowie sozialanthropologischer Sicht (Beschwerde S. 7 Ziff.
7.4.6 und S. 8 f. Ziff. 7.5.2 f.).

3.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz geht hinreichend auf die
wesentlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ein. Es ist nicht erforderlich,
dass sie sich mit all seinen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt und jedes
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 137 II 266 E. 3.2; je mit
Hinweisen). Nachdem sie die Umstände im Vorfeld des Delikts und das
forensisch-psychiatrische Gutachten zusammenfasst (Urteil S. 36 f. E. 4.3.2
f.), führt sie nachvollziehbar aus, weshalb sie zum Schluss gelangt, dem
Beschwerdeführer sei kein entschuldbarer Affekt bzw. keine entschuldbare
seelische Belastung zu Gute zu halten (Urteil S. 37-39 E. 4.3.4). Dieser war im
Übrigen in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid aufgrund der darin
enthaltenen Begründung sachgerecht anzufechten, wie seine weiteren Ausführungen
zeigen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Tötung
als Mord. Diese sei als Totschlag zu qualifizieren. Er macht im Wesentlichen
geltend, die Vorinstanz bejahe zwar implizit sowohl die grosse seelische
Belastung als auch die heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB,
verneine zu Unrecht aber deren Entschuldbarkeit. Sie prüfe diese nicht bzw. nur
ungenügend und berücksichtige nicht alle wesentlichen Aspekte. So trage sie
weder seiner Persönlichkeit noch dem Durchschnittsverhalten aus psychologischer
und sozialantropologischer Sicht Rechnung (Beschwerde S. 3-9).

 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, mangels besonderer
Skrupellosigkeit liege kein Mord vor. Obwohl es sich um eine schreckliche Tat
handle, könne die Art der Ausführung weder als heimtückisch noch als
ausserordentlich grausam bezeichnet werden. Er habe nicht krass egoistisch
gehandelt, weil die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst worden
sei (Beschwerde S. 9-14).

4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Belastung des Beschwerdeführers stehe im
Zusammenhang mit seiner Überforderung als Erzieher. Diesbezüglich sei ihm indes
behördliche Hilfe zugekommen. Im Streit vor der Tat sei es mitunter darum
gegangen, dass B.X.________ die Wohnung habe verlassen wollen, was der
Beschwerdeführer nicht habe akzeptieren können. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass für den folgenden Tag - wie der Beschwerdeführer gewusst habe - ein
Treffen mit dem Beistand seiner Tochter geplant gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe nicht alleine aus der als Krise empfundenen Situation
betreffend Aufenthaltsort von B.X.________ finden müssen. Selbst angesichts der
Tatsache, dass sie ihren Vater beleidigt und ihm gesagt habe, sie werde als
Prostituierte arbeiten, habe es sich um einen Streit zwischen Eltern und
Kindern gehandelt. Gemäss dem Beschwerdeführer seien B.X.________s Worte der
Auslöser der Tat gewesen, insbesondere, dass sie gesagt habe, sie würde sich
prostituieren. Dass eine solche Diskussion zwischen Eltern und Kindern einen
Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft,
Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, in einer gleichen Situation
leicht in eine derartige Gefühlswallung geraten könnte, lasse sich bei
gegebener Sachlage nicht sagen. Insbesondere wäre eine besonnene Person wegen
der Bezeichnung als Arschloch und Schwein sowie der Äusserung betreffend
Prostitution, nicht in eine solche Erregung geraten, dass sie ihr Verhalten
nicht mehr hätte kontrollieren können. Es möge zwar zutreffen, dass die
Gemütsbewegung aus den gesamten Umständen heraus psychologisch erklärt werden
könne, praxisgemäss genüge dies für die Entschuldbarkeit aber nicht (Urteil S.
37-39 E. 4.3.4).

 Die Vorinstanz hält fest, die Art der Tatausführung sei zweifellos besonders
verwerflich und skrupellos. Der Beschwerdeführer habe sich eines Beils bedient.
Er habe zugeschlagen, als seine Tochter ihm den Rücken zugewandt habe, die Axt
mindestens einmal gedreht und insgesamt 19 Mal (12 Mal halbscharf und 7 Mal
stumpf) auf ihren Kopf eingewirkt. Nach gutachterlicher Auffassung spreche das
Verletzungsbild dafür, dass die Hiebe mit erheblicher Wucht ausgeführt worden
seien. Die Tatausführung zeuge von einer besonderen Gefühlskälte und
Mitleidlosigkeit, zumal der Beschwerdeführer gegen B.X.________ völlig
überraschend, mit grosser Konsequenz und Entschiedenheit in der Familienwohnung
vorgegangen sei. Sie zeige, dass er fest entschlossen gewesen sei, die Tötung
konsequent zu Ende zu führen und lege die Annahme eines eigentlichen
Eliminationsmordes nahe. Auch der egoistische Beweggrund des Beschwerdeführers
zeuge von einem Mangel an Skrupel. Dem Beschwerdeführer könne zwar nicht
vorgeworfen werden, er habe die Tat geplant, indem er das Beil zuvor vom Balkon
geholt und versteckt habe. Dass er die Tat nicht eigentlich geplant, sondern
spontan im Affekt gehandelt habe, als er realisiert habe, dass sich die Tochter
nicht umstimmen lasse, stelle dennoch einen besonders skrupellosen Beweggrund
dar und lasse sein Handeln als rein egoistischen Akt erscheinen. Offensichtlich
habe er nicht geduldet, dass B.X.________ sich nicht nach seinen Vorstellungen
benommen und sich ihm gegenüber frech verhalten habe, weshalb er sie beseitigt
habe. Zusammenfassend stehe aufgrund der Art der Tatausführung und der
egoistischen Beweggründe die besondere Skrupellosigkeit fest (Urteil S. 43-45
E. 4.4.7).

4.3.

4.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand von
Art. 111 StGB. Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren
heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der
Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB zur Anwendung.

4.3.2. Das Merkmal der heftigen Gemütsbewegung stellt einen besonderen
psychologischen Zustand dar, bei welchem der Täter von einer starken
Gefühlserregung überwältigt wird, die seine Fähigkeit, die Situation
einzuschätzen oder sich zu beherrschen, in einem gewissen Grad einschränkt.
Typischerweise reagiert der Täter mehr oder weniger unverzüglich auf eine ihn
jäh ergreifende Gefühlswallung (BGE 119 IV 202 E. 2a; 118 IV 233 E. 2a S. 236;
Urteil 6B_524/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.5.1; je mit Hinweisen). Die
heftige Gemütsbewegung muss entschuldbar sein, d.h. sie muss nach den sie
auslösenden äusseren Umständen menschlich verständlich sein und die Tötung
dadurch in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen. Es muss
angenommen werden können, ein Durchschnittsmensch der Gemeinschaft, welcher der
Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, könnte in
der gleichen Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Hat der Täter
die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet
oder vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der
Affekt nicht entschuldbar (BGE 108 IV 99 E. 3a und b S. 101 f.; 107 IV 103 E.
2b/bb; Urteil 6B_524/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 3.5.1; je mit Hinweisen). Bei
der Beurteilung der Entschuldbarkeit ist zwar auch der Persönlichkeit des
Täters Rechnung zu tragen. Abnorme Elemente in seiner Persönlichkeit sind aber
bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen, nicht bei der
Entschuldbarkeit (BGE 107 IV 161 mit Hinweisen).

4.3.3. Das Merkmal des Handelns unter einer grossen seelischen Belastung weist
auf einen chronischen Zustand hin, einen psychischen Druck, der während eines
langen Zeitraums stetig anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur
völligen Verzweiflung führt und der Täter keinen anderen Ausweg mehr sieht als
die Tötung (BGE 118 IV 233 E. 2a). Die aufgrund grosser seelischer Belastung
begangene Tötungshandlung kann nur als Totschlag gewürdigt werden, wenn die
Belastung entschuldbar ist. Sie muss nicht nur psychologisch erklärbar, sondern
bei objektiver Bewertung aufgrund der Umstände einfühlbar erscheinen. Die
Entschuldbarkeit beurteilt sich nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien
wie im Falle der heftigen Gemütsbewegung. Massstab für die Entschuldbarkeit der
grossen seelischen Belastung ist ebenfalls, wie sich ein vernünftiger Mensch
unter denselben äusseren Bedingungen verhalten hätte und ob dieser auch nicht
in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und zu meistern (
BGE 119 IV 202). Bei der Prüfung der Frage, ob die grosse seelische Belastung
entschuldbar ist, ist von objektiven Gesichtspunkten auszugehen (Urteil 6S.94/
2000 vom 22. August 2000 E. 2e).

4.4. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter
besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der
Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).
Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse
Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht
um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die
Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf
äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen
nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine
Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere
Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar
und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere
Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind Tötungen aus
religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung. Die für eine
Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während
Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie
tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 10 E. 1a
mit Hinweisen).

 Unter Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, so
etwa wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet werden oder
wenn das Opfer, zu dem der Täter eine Liebesbeziehung unterhalten hatte, unter
bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit in einen Hinterhalt gelockt wird
(Urteile 6S.216/1991 vom 22. Mai 1992 E. 4c mit Hinweisen u.a. auf BGE 101 IV
279 E. 2 und BGE 80 IV 234 E. 3; 6S.385/1989 vom 13. Oktober 1989 E. 3c; vgl.
TRECHSEL/FINGERHU th, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Auflage 2013, Art. 112 StGB N. 21; Christian Schwarzenegger, in: Basler
Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 112 StGB N. 22; je mit
Hinweisen).

4.5. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz nicht
davon aus, beide Tatbestandsvarianten von Art. 113 StGB seien gegeben. Sie
erwägt vielmehr sinngemäss zu Recht, die Gefühlserregung des Beschwerdeführers
sei, unabhängig davon, ob in Form der heftigen Gemütsbewegung oder der grossen
seelischen Belastung, nicht entschuldbar. Da offen bleiben kann, ob vorliegend
ein Erregungszustand im Sinne von Art. 113 StGB gegeben ist, sind die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers unbeachtlich (z.B.
Beschwerde S. 4 Ziff. 7.3, S. 6 Ziff. 7.4.4 und S. 8 Ziff. 7.5.1 sowie Ziff.
7.5.2 3. Absatz). Gemäss seinen Angaben beschimpfte ihn seine Tochter bereits
auf dem Heimweg vom Polizeiposten (Urteil S. 26 f.). Zudem war sie drei Wochen
zuvor von zu Hause weggelaufen. Die Auseinandersetzung in der Wohnung war daher
kein völlig überraschendes Ereignis, auch wenn B.X.________ dem
Beschwerdeführer bis anhin viel Zuwendung und Fürsorglichkeit entgegen gebracht
hatte (Urteil S. 27). Die Beleidigungen (Schwein und Arschloch) sowie der
Umstand, dass sie erklärte, sie habe es nicht nötig, zu Hause zu sein, da sie
auf den Strich gehen werde, mögen kränkend sein und nicht dem üblichen
Umgangston in einer Familie entsprechen. Trotzdem stellen sie lediglich
Höhepunkte eines Konflikts im Ablösungsprozess zwischen einem Teenager und
seinen Eltern dar. Diese verbalen Entgleisungen vermögen angesichts der
weiteren Umstände, wie der Depression und fortschreitenden Zermürbung und
Labilisierung des Beschwerdeführers (Urteil S. 37 E. 4.3.3), allenfalls dessen
Überreaktion aus psychologischer Sicht zu erklären. Indessen lassen sie diese
bei objektiver Betrachtung - auch unter Berücksichtigung der unaggressiven eher
defensiv-submissiven Persönlichkeit des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 mit
Hinweis u.a. auf das Gutachten, kantonale Akten act. 24/30) - nicht als
verständlich erscheinen. Ebenso wenig kann angenommen werden, ein vernünftiger
Mensch hätte sich unter denselben Umständen gleich wie der Beschwerdeführer
verhalten. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie ihn nicht des
Totschlags schuldig spricht.

 Die Frage, ob der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen
Gemütsbewegung oder grossen seelischen Belastung gehandelt hat, ist nicht vom
Gutachter, sondern vom Richter zu beurteilen (Urteil 6B_66/2011 vom 16. Juni
2011 E. 4.4 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer das Gegenteil darzutun
scheint (z.B. Beschwerde S. 4 Ziff. 7.2 und S. 5 Ziff. 7.4.1), sind seine
Vorbringen unbehelflich.

4.6. Ange sichts der Tatumstände, namentlich der Art der Ausführung, und des
Tatmotivs durfte die Vorinstanz die besondere Skrupellosigkeit bejahen, ohne
Bundesrecht zu verletzen. Der Beschwerdeführer ging heimtückisch und kaltblütig
vor, indem er seine ahnungs- und mithin wehrlose Tochter in der Familienwohnung
angriff, als sie ihm gebückt bzw. auf den Knien den Rücken zuwandte (Bsp. für
ähnliche Fälle mit heimtückischem Vorgehen BGE 104 IV 150 E. 2 S. 153
unerwarteter Schuss in den Rücken des Ehemannes; Urteile 6S.104/2002 vom 22.
Oktober 2003 E. 2 Messerstiche in den Rücken einer Prostituierten in ihrem
Zimmer; 6S.881/2000 vom 7. März 2001 E. 1c Erschiessen des schlafenden
Ehemannes in der ehelichen Wohnung; 6S.601/1995 vom 2. November 1995 E. 2b/aa
und E. 2d Schüsse in den Rücken des Vaters sowie Erschiessen der ahnungslos
hinzukommenden Mutter). An der verwerflichen Tatausführung vermag die
Unklarheit darüber, ob das Opfer nach dem ersten Hieb noch bei Bewusstsein war
(Beschwerde S. 11), nichts zu ändern. Die Verwendung des Beils zur Ausführung
der Tat begründet für sich alleine keine besondere Skrupellosigkeit. Dass der
Beschwerdeführer seine Tochter tötete, indem er mit einem Beil auf ihren Kopf
einschlug, erhöht aber die "Scheusslichkeit der Tat" (BGE 80 IV 234 E. 3; vgl.
zum Tatmittel Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 112 StGB N. 19; Christian
Schwarzenegger, a.a.O., Art. 112 StGB N. 23).

 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht krass egoistisch
gehandelt, weil die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst worden
sei (Beschwerde S. 12 Ziff. 8.2.6), geht an der Sache vorbei (E. 2). Dass er
seine Tochter tötete, weil sie sich nicht entsprechend seinen Vorstellungen
benommen und ihn beleidigt sowie gekränkt hatte, ist auch bei gesamthafter
Betrachtung krass egoistisch. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Tatmotiv
alleine begründe keine besondere Skrupellosigkeit (Beschwerde S. 12 Ziff.
8.3.3), geht bereits deshalb fehl, weil die Vorinstanz die Tötung aufgrund des
Beweggrundes und der Tatausführung als Mord qualifiziert, was nicht zu
beanstanden ist. Der Umstand, dass er sich in einem (nicht entschuldbaren)
Affektzustand befand, vermag nicht zu widerlegen, dass er aus rein egoistischem
Motiv handelte. Affekt und verminderte Schuldfähigkeit schliessen die
Qualifizierung einer Tötung als Mord nicht aus (BGE 101 IV 279 E. 5 S. 284 mit
Hinweis; 98 IV 153 E. 3b; 95 IV 162 E. 3; Urteile 6S.195/1996 vom 1. Mai 1997
E. 2c; 6S.114/1989 vom 9. Mai 1989 E. 2a; 6S.419/1989 vom 14. November 1989 E.
3d; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer gestützt auf
das forensisch-psychiatrische Gutachten eine schwere Verminderung der
Schuldfähigkeit zu, der sie zutreffend bei der Strafzumessung Rechnung trägt
(Urteil S. 51 f.; E. 5.3.3).

5.

5.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Er
macht geltend, indem die Vorinstanz ein weiteres Mal die Art - brutal,
konsequent, unerbittlich und ausdauernd - sowie das Mittel der Tatausführung
berücksichtige, verletze sie das Doppelverwertungsverbot. Sie trage den
entlastenden Umständen - die fehlende Planung bzw. das Handeln im Affekt -
keine Rechnung. Indem sie überdies einbeziehe, dass er seine eigene Tochter
umgebracht habe, obwohl dies verschuldensmässig kaum relevant sei, gelange sie
zum unzutreffenden Schluss, das objektive Tatverschulden wiege sehr schwer. Die
vorinstanzliche Annahme eines nicht leichten Gesamtverschuldens sei in
Anbetracht der ihm attestierten schwer verminderten Schuldfähigkeit unhaltbar,
ebenso wie die hypothetische Einsatzstrafe von 14 Jahren. Zudem berücksichtige
die Vorinstanz bei den Täterkomponenten strafmindernde Faktoren nicht (seine
Vorstrafenlosigkeit) bzw. nicht angemessen (sein Geständnis und seine
Kooperation). Angesichts der Höhe der ausgefällten Strafe sei auch die
Begründung des Strafmasses zu kurz (Beschwerde S. 14-18).

 Der Beschwerdeführer stellt den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
erneut lediglich Behauptungen oder seine Sicht der Dinge gegenüber,
beispielsweise wenn er ausführt, dass seine Tochter ihm körperlich klar
unterlegen gewesen sei, sei nicht erstellt (Beschwerde S. 14 f. Ziff. 9.1.2),
oder wenn er vorbringt, er habe bemerkenswerte Rechtstreue und
ausserordentliches Pflichtgefühl bewiesen (Beschwerde S. 15 f. Ziff. 9.2).
Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (E. 2).

5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung (BGE 136 IV 55 E.
5.4 ff. mit Hinweisen) und die Anforderungen an ihre Begründung (BGE 134 IV 17
E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen) wiederholt dargelegt.

5.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten
Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich von
unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte
unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Auf ihre Erwägungen
kann verwiesen werden (Urteil S. 47-55).

5.3.1. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers qualifiziert die
Vorinstanz das Tatverschulden in objektiver Hinsicht nicht als sehr schwer
(Beschwerde S. 15 Ziff. 9.1.4), sondern als schwer (Urteil S. 47 E. 1.3.3).
Dies ist nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass er seine eigene Tochter
umgebracht hat, wird nicht dadurch relativiert, dass sie vor der Tat weggezogen
ist (Beschwerde S. 15 Ziff. 9.1.2).

5.3.2. Das Doppelverwertungsverbot, das der Beschwerdeführer als verletzt sieht
(Beschwerde S. 14 Ziff. 9.1.1), bedeutet, dass Umstände, die zur Anwendung
eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten
Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund
berücksichtigt werden dürfen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal
zur Last gelegt oder zugutegehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt,
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein
qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht
verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des
Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b mit Hinweis). Die
Vorinstanz führt aus, das Vorgehen des Beschwerdeführers sei nicht nur von
rücksichtsloser Brutalität und Geringschätzung des menschlichen Lebens geprägt,
sondern setze auch eine sehr hohe deliktische Energie voraus. Er habe fast
unaufhörlich auf seine Tochter eingeschlagen. Die Hemmschwelle, die bei einer
solchen Ausübung tödlicher Gewalt überwunden werden müsse, sei deutlich höher
als z.B. bei der Verwendung von Schusswaffen. Der Beschwerdeführer habe den
Tötungsvorsatz konsequent, unerbittlich und mit erheblicher Ausdauer umgesetzt.
Beim Opfer habe es sich um seine leibliche Tochter - nach seinen Angaben sogar
um seine Lieblingstochter - gehandelt, was seine massive körperliche Gewalt
umso verabscheuungswürdiger erscheinen lasse (Urteil S. 47 E. 1.3.3). Mit
diesen Erwägungen trägt die Vorinstanz dem konkreten Ausmass der Tatausführung
unter Verschuldensgesichtspunkten Rechnung. Eine Verletzung des
Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor.

5.3.3. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass er im Affekt und ohne Plan
gehandelt habe (Beschwerde S. 15 Ziff. 9.1.3). Die Vorinstanz bezieht dies mit
ein. Sie erwägt, die subjektive Tatschwere sei durch die Provokationen, die
beim Beschwerdeführer zu einer heftigen Gemütsbewegung geführt hätten,
erleichtert. Im Übrigen wirke sich in subjektiver Hinsicht die verminderte
Schuldfähigkeit stark relativierend aus (Urteil S. 48 E. 1.4.1). Die Vorinstanz
attestiert dem Beschwerdeführer gestützt auf das forensisch-psychiatrische
Gutachten eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit. Sie geht daher
insgesamt von einer nicht mehr leichten Tatschwere aus (Urteil S. 51 f. E.
1.4.2.6 und E. 1.4.3). Dies ist vertretbar.

5.3.4. Die Vorinstanz bewertet das Wohlverhalten des Beschwerdeführers bis zur
Tat zutreffend weder strafmindernd noch straferhöhend (Urteil S. 53 E. 2.2).
Nach neuerer Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der
Strafzumessung grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1).

5.3.5. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gewichte sein Geständnis
und die Kooperation nicht ausreichend (Beschwerde S. 17 Ziff. 9.5.1), ist
unbegründet. Die Vorinstanz berücksichtigt das vom Beschwerdeführer abgelegte
Geständnis leicht strafmindernd. Sie hält ihm zugute, dass er von Anfang an
zugab, seine Tochter getötet zu haben. Indes berücksichtigt sie auch, dass ein
anderer Täter von Vornherein kaum in Frage kam und er sich überdies betreffend
genauem Tatablauf und Motiv letztlich nicht geständig zeigte. Von einem
umfassenden Geständnis könne daher keine Rede sein (Urteil S. 53 f. E. 2.3).
Dass die Vorinstanz diesen Strafzumessungsfaktor weniger stark gewichtet als es
der Beschwerdeführer für richtig hält, stellt für sich alleine keine Verletzung
von Bundesrecht dar. Geständnisse können zwar strafmindernd berücksichtigt
werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind. Ein
Verzicht auf Strafreduktion kann sich jedoch aufdrängen, wenn das Geständnis
die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil der Täter z.B. nur aufgrund
einer erdrückenden Beweislage geständig war (Urteil 6B_473/2011 vom 13. Oktober
2011 E. 5.4 mit Hinweisen).

5.4. Die Rüge der Verletzung von Art. 50 StGB ist unbegründet (Beschwerde S. 15
Ziff. 9.1.4). Es lässt sich hinreichend nachvollziehen, wie die Vorinstanz zu
einer Strafe von 13 ½ Jahren gelangt (Urteil S. 47-55).

6.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 18; Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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