Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.304/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

6B_304/2013        

6B_470/2013

Urteil vom 11. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerden gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. März und 26. April
2013 (BK 13 33 HAA und BK 13 122 SCE).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Bern trat am 12. März und 26. April 2013 auf zwei
Beschwerden nicht ein, weil der Beschwerdeführer in Bezug auf Strafanzeigen
nicht prozessfähig sei, soweit diese ihm nicht genehme behördliche
Amtshandlungen und Entscheide betreffen (Verfahren BK 13 33 HAA und BK 13 122
SCE). Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, die Beschlüsse seien
aufzuheben und die Angelegenheiten zurückzuweisen (Verfahren 6B_304/2013 und
6B_470/2013).

 Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrfach mit Fällen zu befassen, welche
die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Strafanzeigen
betrafen (Urteile 1B_61/2011 vom 17. März 2011, 1B_25/2012 vom 18. Januar 2012,
1B_267/2012 vom 9. Mai 2012, 1B_411/2012 vom 11. Juli 2012, 1B_449/2012 vom 8.
August 2012, 1B_557/2012 vom 12. Oktober 2012, 1B_617/2012 vom 18. Oktober
2012, 1B_619/2012 vom 18. Oktober 2012). In allen Fällen konnte auf die
Beschwerden nicht eingetreten werden, weil sie nicht hinreichend begründet
waren. So ist es auch in den beiden vorliegenden Fällen.

 Nebst Vorbringen, die von vornherein an der Sache vorbeigehen, verweist der
Beschwerdeführer auf ein psychiatrisches Gutachten vom 26. Oktober 2011,
welches ihm Prozessfähigkeit bescheinige. Das Gutachten wurde im Rahmen eines
Entmündigungsverfahrens erstattet und stellte fest, der Beschwerdeführer sei
aus psychiatrischer Sicht dazu fähig, in eigenem Namen ein gerichtliches
Verfahren zu führen, und eine Entmündigung sei nicht angezeigt
(Schlussfolgerungen 6 und 7). Ein entsprechender Antrag auf eine
vormundschaftliche Massnahme wurde gestützt auf das Gutachten denn auch am 5.
Januar 2012 abgewiesen (Urteil 1B_557/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1). Heute
geht es indessen nicht um die Entmündigung des Beschwerdeführers, sondern
darum, dass er zwanghaft und reflexartig gegen Personen, die eine Amtshandlung
vornehmen oder einen Entscheid fällen, mit denen er nicht einverstanden ist,
Strafanzeigen einreicht. Zur Frage, ob er auch in Bezug auf diese Strafanzeigen
prozessfähig sei, äussert sich das Gutachten nicht. Folglich kann der
Beschwerdeführer daraus für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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