Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.29/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_29/2013

Urteil vom 5. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Unschuldsvermutung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 29. August 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ gelangte im Frühjahr 1996 über ein Zeitungsinserat mit
A.________ in Kontakt. In der Folge arbeitete er zunächst bei der B.________
Treuhand GmbH, dessen einziger Verwaltungsrat A.________ war. Jene war am 6.
Mai 1993 aus der im Jahre 1992 von diesem gegründeten B.________ Treuhand AG
hervorgegangen. Die B.________ Treuhand GmbH pries sich als
Finanzdienstleistungs-Unternehmen mit Schwerpunkt Kapitalanlagen an. Sie
emittierte Obligationen mit Laufzeiten bis zu vier Jahren, welche über
freiberuflich tätige Kundenberater überwiegend in Deutschland vertrieben
wurden.

 Aufgrund einer Intervention der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) musste
A.________ die Emissionstätigkeit über die in der Schweiz domizilierte
B.________ Treuhand GmbH einstellen. Er liess daraufhin im Mai 1995 in Tortola/
BVI die B.________ Treuhand Ltd. (BVI) gründen, auf welche er die bisherige
Emissionstätigkeit übertrug. In der Folge baute er ein von ihm beherrschtes,
international tätiges und unübersichtliches Geflecht von rund 40 Gesellschaften
und Scheingesellschaften auf (B.________-Konglomerat), in deren Mittelpunkt die
B.________ Finanz AG stand. Über diese Gesellschaften betrieb A.________
weiterhin Anlagegeschäfte, wobei er allerdings nur noch als Makler respektive
Vermittler von Finanzprodukten in Erscheinung trat. Jeder Abwicklungsschritt
(Kundenanwerbung, Anstellung und Schulung der Vermittler, Verkauf,
Bargeldkurierdienst, Datenerfassung, Buchhaltung, Rückzahlung der Obligationen
und Zinszahlungen sowie Geldabfluss) wurde von eigens hierfür gegründeten
Gesellschaften mit eigenem Personal erledigt.

 Von Ende Juni 1995 bis Mitte Mai 1999 nahm das B.________-Konglomerat über
fiktive Banken, namentlich die B.________ Bank ShPK (Tirana), die G.________
Bank of London Ltd. (Dominion of Melchizedek) und die G.________ Bank of London
Inc. (Nauru), Spar- und Termingelder in der Höhe mehrerer Millionen DEM
entgegen. Den Anlegern wurden zudem auf Wunsch (Sammel-) Versicherungs-Policen
ausgehändigt, mit welchen ihnen vorgespiegelt wurde, ihre Einlagen seien
abgesichert und völlig risikolos. Im Frühjahr 1997 wurde die Tätigkeit auf ein
Projekt in Ecuador ausgedehnt.

 Insgesamt bezahlten weit über 1'000 Anleger rund DEM 150 Mio. zumeist in bar
für Anlageprodukte des B.________-Konglomerats. Die Rückzahlungen des
angelegten Geldes und die Zinszahlungen an die Anleger in Deutschland erfolgten
ebenfalls in bar durch persönliche Übergabe oder per Post. Die Deliktssumme
beträgt DEM 90 Mio., nach Berücksichtigung der im zweitinstanzlichen Verfahren
eingetretenen Verjährung eines Teils der Vorwürfe (Handlungen vor dem 29.
August 1997) rund DEM 59 Mio.

A.b. X.________ gründete am 2. Juli 1996 auf Betreiben von A.________ zusammen
mit zwei anderen Personen die D.________ Marketing AG. Ab dem 31. März 1998 war
er alleiniger Aktionär der Gesellschaft. Die D.________ Marketing AG war die
"Büro- und Servicestelle" des B.________-Konglomerats und sollte faktisch die
gesamte Werbung und Vermarktung für die B.________ Finanz AG übernehmen, wobei
eine Drittgesellschaft (N.________ Central Ltd.) zur Verschleierung dieses
Auftragsverhältnisses dazwischen geschaltet wurde. Die Gesellschaften waren
durch ein undurchsichtiges Vertragsgeflecht miteinander verbunden. Im Zuge der
stärkeren Ausrichtung auf das Projekt Ecuador wurde die D.________ Marketing AG
am 10. März 1999 in G.________ Invest AG umfirmiert. Die Gesellschaft hatte
nunmehr die Werbung und den Verkauf von Grundstücken und Immobilien der im
Februar 1998 auf Veranlassung von A.________ gegründeten G.________ Invest
Ltd., BVI, zu organisieren, Geschäfte an diese zu vermitteln oder für diese
abzuschliessen. X.________ übernahm im Laufe der Zeit zunehmend auch die
Funktion eines Geldkuriers, wobei er ein- bis zweimal wöchentlich von Kunden
einbezahlte Anlagegelder von rund DEM 60'000.-- nach Basel transportierte bzw.
den Vermittlern Bargeld für die Zins- und Kapitalrückzahlungen überbrachte.

A.c. X.________ und den weiteren Beteiligten wird vorgeworfen, die von den
Kunden einbezahlten Gelder seien entgegen den bei ihnen erweckten Erwartungen
grösstenteils nicht in gewinnbringende Anlageobjekte oder -projekte investiert,
sondern zur Erhaltung der Infrastruktur und der Leistung der jeweils fällig
werdenden Zins- oder Rückzahlungen verwendet worden. Damit hätten sie
gemeinschaftlich ein betrügerisches Anlagesystem betrieben.

B.

 Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil vom 18. November
2009 des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, unter Einrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft. In einem Anklagepunkt (Komplex K.________)
sprach es ihn frei. Ferner verpflichtete es ihn in solidarischer Haftbarkeit
mit den anderen Beteiligten zur Zahlung von Schadenersatz an eine Vielzahl von
Geschädigten. Schliesslich entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten
Vermögenswerte und Bankguthaben.

 Auf Appellation des Beurteilten hin bestätigte das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt am 29. August 2012 den erstinstanzlichen Schuldspruch und
verurteilte X.________ zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer
Probezeit von 2 Jahren. Den Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen
Betruges in einem Punkt bestätigte es. Bezüglich der Zeit vor dem 29. August
1997 stellte es das Strafverfahren gegen X.________ zufolge Eintritts der
Verjährung ein.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des
Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Er sei im Alter von 55 Jahren in die
B.________-Gruppe eingetreten. Die Gründung der D.________ Marketing AG habe zu
seinem Pflichtenheft gehört. Er habe von Anbeginn weg in einem
Subordinationsverhältnis zu A.________ gestanden, dessen Weisungen er befolgt
habe. Er sei lediglich Geldkurier gewesen und habe mit Broschüren zu tun
gehabt. Für die eigentliche Schulung der Vermittler sei er nicht zuständig
gewesen. Die einzelnen Tätigkeitsfelder begründeten für sich allein keine
Mittäterschaft. Im Übrigen habe die ganze Geschäftsidee bei seinem Eintritt
bereits bestanden. Er sei auch von seinem Arbeitgeber nie in die Geschäfte
eingeweiht, sondern seinerseits in die Irre geleitet worden. Die Vorinstanz
nehme zu Unrecht an, dass er vom Schneeballsystem profitiert habe. Er habe,
abgesehen von seinem Monatsgehalt von Fr. 7'800.--, keine Gelder bezogen. Es
möge zutreffen, dass er sich hin und wieder gefragt habe, ob die Handlungen von
A.________ richtig seien. Diese Bedenken seien indes "unter der Prämisse eines
Arbeitnehmers" zu beurteilen. Die Annahme der Vorinstanz, er habe gewusst oder
zumindest für möglich gehalten, dass ein grosser Teil des für die Banken und
G.________ Invest Gesellschaften entgegengenommenen Anlagegeldes für
Zinszahlungen und Rückzahlungen verwendet worden sei, sei daher haltlos. Er
habe keinen Überblick über das Geschäftsgebaren von A.________ gehabt und daher
auch nicht wissen können, wohin die Zins- und Rückzahlungen geflossen seien.
Dass er sich habe ausrechnen können, dass vom eingegangenen Geld nicht mehr
viel für die angeblich hochrentablen Investitionen übrig geblieben sei, genüge
für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges nicht (Beschwerde S. 2 ff).

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, den Anlegern sei in dem
betrügerischen Geschäftsmodell um das B.________-Konglomerat in
grosssprecherischen Werbeunterlagen vorgespiegelt worden, die von ihnen
einbezahlten Anlagegelder würden von alt eingesessenen, weltweit tätigen, von
einem ganzen Stab von Finanz- und Justizexperten und von unabhängigen
Wirtschaftsprüfern unterstützten bzw. kontrollierten Gesellschaften in
gewinnträchtige Objekte bzw. Projekte investiert und die Zins- und
Kapitalrückzahlungen entstammten aus den damit realisierten Erträgen. In
Wirklichkeit seien die entgegengenommenen Gelder zumindest grösstenteils nicht
in irgendwelche Projekte investiert worden und hätten weder die Banken noch die
Investment Gesellschaften des B.________-Konglomerats je Renditen
erwirtschaftet. Sämtliche Zins- und Kapitalrückzahlungen hätten nur erfolgen
können, indem neues Anlagegeld beschafft worden sei. Es sei denn auch beinahe
die Hälfte des eingenommenen Geldes für die Zins- und Kapitalrückzahlungen
verwendet worden, wobei in diesem Betrag die Infrastrukturkosten des gesamten
B.________-Konglomerats, der Werbekosten in Millionenhöhe und der
Vertreterprovisionen und Löhne nicht enthalten seien. Die entgegengenommenen
Anlagegelder seien daher zur Aufrechterhaltung eines "Schneeballsystems"
verwendet worden. Darüber hinaus seien den Kunden Sicherheiten für das von den
Anlegern einbezahlte Kapital vorgespiegelt worden, die effektiv gar nicht
existiert hätten (angefochtenes Urteil S. 152 f.). Beherrschende Figur im
ganzen Komplex sei der Hauptangeklagte A.________ gewesen. Er habe das
B.________-Konglomerat aufgebaut und gelenkt und habe wohl als einziger den
Überblick über das Gesellschaftsgeflecht sowie den Geldverkehr gehabt
(angefochtenes Urteil S. 94).

1.2.2. In Bezug auf den Beschwerdeführer nimmt die Vorinstanz an, er habe als
umtriebiger "Aussen- und Werbeminister" wesentlich dazu beigetragen, dass
Anlagegelder in Millionenhöhe hätten eingenommen werden können. Er habe in
Bezug auf die Seriosität und Legalität der Anlageprodukte im Rahmen des
Ecuador-Projekts erhebliche Bedenken gehabt. Trotz dieser Bedenken habe er im
deutschsprachigen Raum Hochglanzprospekte der B.________ Bank sowie der
G.________ Banken und Investgesellschaften über die Vermittler an die Anleger
verteilen lassen. In diesen seien in schillernden Farben "erfolgreiche
Vermögensverwaltung auf höchstem Niveau" durch eine "unabhängige Privatbank mit
weltweiten Aktivitäten" bzw. "Ihre persönliche Privatbank im Herzen Europas"
angepriesen, die erfolgreiche Beteiligung an umfassenden Immobilienprojekten
und die Erwartung eines überdurchschnittlichen jährlichen Gewinnzuwachses in
Aussicht gestellt worden. Damit habe er einen wesentlichen Beitrag dazu
geleistet, dass die Anleger getäuscht worden seien, zumal die Werbung für die
B.________-Produkte die Basis für die ganze Arbeit der Vermittler gewesen sei.
Die von ihm geführte D.________ Marketing AG habe für die B.________ Finanz AG
die gesamte Vermarktung übernommen. Diese habe das Aufschalten der Inserate im
Ausland, die die Verteilung der Werbeprospekte für die Anlageprodukte des
B.________-Konglomerats wie auch die Schulung bzw. zumindest Information der
Vermittler umfasst. Als Geldkurier habe der Beschwerdeführer ein- bis zweimal
wöchentlich hohe Geldbeträge in bar von Deutschland in die Schweiz und von der
Schweiz nach Deutschland transportiert. Nebenbei habe er auch selber
Anlageprodukte vermittelt. Dabei habe er gewusst, dass mit dem Geld der Anleger
bei den drei Banken keine oder bloss höchst undurchsichtige Investitionen
hätten getätigt werden können, und dass in Ecuador überhaupt keine Fortschritte
verzeichnet worden seien. Schliesslich sei ihm bewusst gewesen, dass er sein
Honorar von diesen Geldern habe in Abzug bringen können, und dass diese auch
für die Rück- und Zinszahlungen sowie für die Provisionen der Vermittler
verwendet worden seien. Angesichts dieser Umstände habe sich der
Beschwerdeführer ausrechnen können, dass vom eingegangenen Geld nicht mehr viel
übrig geblieben sei für die angeblich hoch rentablen Investitionen.

 Aufgrund einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Indizien gelangt die Vorinstanz
zum Schluss, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sich die B.________ Finanz
AG einzig aus einem gross aufgezogenen Schneeballsystem finanziert und er
selber von diesem System profitiert habe. Indem er trotz dieses Wissens am
Geldsammelsystem des B.________-Konglomerats mitgewirkt habe, habe er zum
Ausdruck gebracht, dass er dies auch gewollt habe. Der Beschwerdeführer habe
somit mit direktem Vorsatz, jedenfalls aber mit Eventualvorsatz gehandelt. Er
habe die ihm vom Hauptangeklagten A.________ erteilten Aufträge ausgeführt und
damit wesentlich dazu beigetragen, dass das B.________-System am Laufen
geblieben sei. Aufgrund der diversen von ihm ausgeübten zentralen Funktionen
sei er als Mittäter zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 114 ff., 161 und
165; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 445 ff.).

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl.
dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die massgeblichen Ausführungen müssen
in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere
Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II
396 E. 3.1, mit Hinweisen).

 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet
worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV
286 E. 1.4; je mit Hinweisen).

 Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum
des Ermessens zu. Willkür gemäss Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene
Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h.
wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene
Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung
rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138
I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen
Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern
die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen
Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Er kann sich nicht damit
begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu
würdigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen
darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen
Verfahren erhoben hat. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie
sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden
könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies nicht, um Willkür zu
bejahen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie
überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (BGE 138 I 49 E.
7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4).

2.2.1. Dies gilt zunächst, soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er
habe als Arbeitnehmer in einem Subordinationsverhältnis zum Hauptangeklagten
A.________ gestanden und sei selber in die Irre geführt worden (Beschwerde S. 2
/4). Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, es treffe wohl zu, dass
der Beschwerdeführer dem Hauptangeklagten A.________ untergeordnet war, obwohl
er mit der D.________ Marketing AG bzw. der G.________ Invest AG vordergründig
eine eigene Aktiengesellschaft gehabt habe. Denn die D.________ Marketing AG
sei aufgrund der Dienstleistungsvereinbarung mit der B.________ Finanz AG
weisungsgebunden gewesen und habe für diese die Sekretariatsarbeiten erledigt
(angefochtenes Urteil S. 115). Dabei handelt es sich allerdings nur um ein
faktisches Subordinationsverhältnis, denn der Beschwerdeführer war nicht
direkter Angestellter von A.________. Weiter nimmt die Vorinstanz an, der
Beschwerdeführer habe offenbar das Vertrauen von A.________ genossen.
Andernfalls hätte ihm dieser nicht mehrere wichtige und heikle Aufgaben,
namentlich die Werbung für die B.________-Produkte und den Geldkurierdienst,
übertragen. Auch wenn der Hauptangeklagte bei weittragenden Entscheidungen
jeweils das letzte Wort gehabt haben sollte, hätten die beiden auf einigen
Arbeitsgebieten eng zusammengearbeitet (angefochtenes Urteil S. 122). Er habe
innerhalb des B.________-Konglomerats somit nicht eine bloss subalterne Rolle
eingenommen (angefochtenes Urteil S. 123 E. 4.15.4). Dass der Beschwerdeführer
von A.________ in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden hätte,
stellt die Vorinstanz nicht fest und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr
gelangt sie zum Schluss, es seien zwar alle ins B.________-Konglomerat
Involvierten zumindest finanziell vom Hauptangeklagten abhängig und
weisungsgebunden gewesen, doch habe dieser gewisse Personen bevorzugt behandelt
und jenen Aufgaben übertragen, die nicht jedermann habe ausführen können. Zu
jenen hat auch der Beschwerdeführer gehört (angefochtenes Urteil S. 124 E.
4.18.1). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Seine Beschwerde genügt insofern den Begründungsanforderungen
nicht.

2.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz
wendet, er habe gewusst oder zumindest für möglich gehalten, dass ein grosser
Teil des für die Banken und die G.________ Invest Gesellschaften
entgegengenommenen Geldes für Zins- und Rückzahlungen verwendet worden sei, ist
er nicht zu hören. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe
aufgrund seiner Kurierdienste, bei welchen er das von den Vermittlern
eingenommene Bargeld zur B.________ Finanz AG transportiert und umgekehrt den
Vermittlern bei der B.________ Finanz AG bezogenes Bargeld für Zins- und
Rückzahlungen gebracht habe, merken müssen, dass das von den Vermittlern
eingesammelte Geld zwecks Zins- und Rückzahlungen wieder an diese
zurückgeflossen sei. Ausserdem habe er gewusst, dass die Vermittler ihre
Provision von den Anlagegeldern in Abzug gebracht hätten (angefochtenes Urteil
S. 121/122). Darüber hinaus habe er von den Konten der G.________ Invest AG,
auf welche Anlagegelder für Ecuador einbezahlt worden seien, die monatliche
Pauschale von DEM 43'000.-, abheben dürfen. Daraus ergebe sich sein Wissen
darum, dass die Arbeit der D.________ Marketing AG bzw. der G.________ Invest
AG direkt aus Anlagegeldern finanziert und dementsprechend der für
Investitionen zur Verfügung stehende Teil der Anlagegelder reduziert worden sei
(angefochtenes Urteil S. 123 E. 4.15.4). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich
der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich vielmehr
auf den Einwand, er habe keinerlei Überblick über das Geschäftsgebaren und die
Finanzen gehabt. Er sei nicht Buchhalter der Firma gewesen, und ein bald vor
der Pensionierung stehender Arbeitnehmer könne und müsse sich nicht ständig wie
ein Hobby-Staatsanwalt "ausrechnen", ob irgendeine Handlung möglicherweise
"dubios" sei (Beschwerde S. 3/4). Dies genügt für den Nachweis von Willkür
nicht.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als
aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen
eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid
in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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