Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.295/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_295/2013

Urteil vom 30. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung, Genugtuung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 14. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdefrist sei um zwei bis drei Monate
zu erstrecken. Mit Schreiben vom 20. März 2013 wurde er unter Hinweis auf Art.
47 Abs. 1 BGG darauf hingewiesen, dass dies nicht in Betracht kommt (act. 4).
Das Gesuch ist abzuweisen.

2.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 14. Februar 2013 auf eine Beschwerde
nicht ein, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet war. In seiner
Eingabe vom 18. März 2013 (Poststempel) befasst sich der Beschwerdeführer nicht
mit den Erwägungen der Vorinstanz. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender
Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Angesichts der in der Beschwerde erwähnten Verhältnisse des obdachlosen
Beschwerdeführers kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben