Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.294/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_294/2013

Urteil vom 11. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Disziplinarmassnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter,
vom 17. Januar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ befand sich seit dem 16. August 2012 im Eintrittspavillon der
Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Am 17. September 2012 wurde er zweimal positiv
auf THC getestet. Er gab zu, fünf Tage zuvor Haschisch konsumiert zu haben.
Noch am selben Tag wurde er mit sieben Tagen Zelleneinschluss, leichtem
Gruppenausschluss sowie TV-, Computer- und Spielkonsolenausschluss bestraft.
Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich am 30. Oktober 2012 und das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich am 17. Januar 2013 ab.

X.________ beantragt mit Beschwerde ans Bundesgericht, die Disziplinarmassnahme
sei aufzuheben.

2.
Es trifft zu, dass im Gegensatz zu anderen verbotenen Stoffen, die im
menschlichen Körper nur kurze Zeit nachgewiesen werden können, der Nachweis von
THC mehrere Tage lang möglich ist. Der Beschwerdeführer erachtet die daraus
resultierende faktische Ungleichbehandlung der Konsumenten verschiedener
verbotener Substanzen als verfassungswidrig. Diesen Einwand hat die Vorinstanz
mit zutreffender Begründung widerlegt, auf die verwiesen werden kann (vgl.
Urteil S. 5 E. 3.2). Der Umstand, dass nicht alle Strafgefangenen, die
Betäubungsmittel konsumiert haben, diszipliniert werden können, schliesst unter
dem Gesichtswinkel des Gleichbehandlungsgebots eine Disziplinierung jener
Gefangenen, denen der Konsum nachgewiesen werden kann, nicht aus. Die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn