Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.290/2013
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_290/2013 Urteil vom 10. April 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Revision (Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.), Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Februar 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 wegen vorsätzlichen Führens eines Lieferwagens in fahrunfähigem Zustand und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.-- sowie einer Busse von Fr. 2'750.--. Auf ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch trat das Kantonsgericht Schwyz am 11. Februar 2013 nicht ein. Der Beschwerdeführer erhob beim Kantonsgericht Einspruch gegen die Verfügung vom 11. Februar 2013. Der Einspruch ist als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG durch das Bundesgericht zu behandeln, auf welche Möglichkeit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat immer bestritten, den Lieferwagen gelenkt zu haben. Er behauptete dies auch im Revisionsgesuch. Die Vorinstanz führt dazu aus, das Vorbringen sei nicht neu und stelle keinen Revisionsgrund dar. Auch vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer nur geltend, nicht gefahren zu sein. Mit dieser Frage kann sich das Bundesgericht nicht befassen. Was daran, dass die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, gegen das Recht verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. April 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn