Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.290/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_290/2013

Urteil vom 10. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2012
wegen vorsätzlichen Führens eines Lieferwagens in fahrunfähigem Zustand und
Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 170.--
sowie einer Busse von Fr. 2'750.--. Auf ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch
trat das Kantonsgericht Schwyz am 11. Februar 2013 nicht ein.

Der Beschwerdeführer erhob beim Kantonsgericht Einspruch gegen die Verfügung
vom 11. Februar 2013. Der Einspruch ist als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff.
BGG durch das Bundesgericht zu behandeln, auf welche Möglichkeit der
Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung
hingewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hat immer bestritten, den Lieferwagen gelenkt zu haben. Er
behauptete dies auch im Revisionsgesuch. Die Vorinstanz führt dazu aus, das
Vorbringen sei nicht neu und stelle keinen Revisionsgrund dar. Auch vor
Bundesgericht macht der Beschwerdeführer nur geltend, nicht gefahren zu sein.
Mit dieser Frage kann sich das Bundesgericht nicht befassen. Was daran, dass
die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, gegen das Recht
verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn