Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.288/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_288/2013

Urteil vom 18. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Am 22. Oktober 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Baden ein gegen die
Beschwerdeführerin geführtes Verfahren betreffend Inverkehrbringen eines
Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand ein. Die angefallenen
Kosten in Höhe von Fr. 30.-- wurden dem Kanton auferlegt. Der
Beschwerdeführerin wurden für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte
die Kosten der frei gewählten Verteidigung im Betrag von Fr. 2'818.80 vergütet.

Die Beschwerdeführerin reichte dagegen Beschwerde ein und beantragte, die
Einstellungsverfügung sei dahin zu ergänzen, "dass Fr. 200.-- durch die
Staatsanwaltschaft ... oder ... mit separater Bussenverfügung eingezogen"
werden.

Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde am 1. Februar 2013
mangels Legitimation nicht ein, da die Staatsanwaltschaft vollends zu Gunsten
der Beschwerdeführerin entschieden habe, weshalb diese nicht in ihren rechtlich
geschützten Interessen betroffen bzw. beschwert sei (Entscheid S. 4 E. 2.2).
Bei diesem Ergebnis könne offen bleiben, was genau die Beschwerdeführerin mit
ihren unklaren Abänderungsanträgen letztlich geltend machen wolle (Entscheid S.
4 E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin erhebt "betreffend Einstellungsverfügung der StA Baden
vom 22.10.2012 ... staatsrechtliche Beschwerde". Sie beantragt, es sei auf die
Beschwerde "Namens des Gesetzes" einzutreten. Der angefochtene
verfahrenserledigende Entscheid sei gemäss den gesetzlichen Formvorschriften
abzufassen.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde gibt es nicht mehr. Die Eingabe ist als
Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.
Die Beschwerde ist nur zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2012 ist unzulässig.

4.
Sofern man die Eingabe als unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 Abs. 1 BGG
zulässige Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts entgegennehmen will,
ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, denn es ist nicht ersichtlich,
inwieweit die Beschwerdeführerin, die nur die Abfassung des angefochtenen
Entscheids bemängelt, ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung haben und zur Beschwerde berechtigt sein könnte (Art. 81 Abs. 1
lit. b BGG).

5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit
dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn