Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.285/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_285/2013

Urteil vom 15. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Landsgemeindeplatz 2, 9043
Trogen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Hausfriedensbruch,
mehrfache Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Verletzung von
Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1.
Abteilung, vom 18. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden trat am 18. Februar 2013 auf eine
Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht
hinreichend begründet und z.B. keine Angaben darüber gemacht hatte, welche
Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten bzw. welche Abänderungen
verlangt werden (angefochtener Entscheid S. 3 E. 3). In der Beschwerde ans
Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nicht mit seiner Begründung des
kantonalen Rechtsmittels, sondern er äussert sich zur Sache. Diese war nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb sich das Bundesgericht dazu
nicht äussern kann. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn