Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.280/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_280/2013

Urteil vom 17. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdegegner 2 war in einem Rechtsöffnungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer am Kreisgericht Rheintal der Vertreter der anderen Partei. Der
Beschwerdeführer wirft ihm Falschaussage und Prozessbetrug vor. Das
Untersuchungsamt Altstätten nahm das Verfahren am 20. November 2012 nicht
anhand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons
St. Gallen am 12. Februar 2013 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim
Bundesgericht sinngemäss, das Strafverfahren sei anhand zu nehmen.

In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Ausführungen des Beschwerdeführers
sind unzulässig, soweit er nur seine Sicht der Dinge schildert, ohne auf die
Begründung der Vorinstanz einzugehen.

So macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 2 habe vor Gericht
zu Unrecht behauptet, der ausländische Rechtstitel sei rechtskräftig
(Beschwerde S. 3). Daraus folgt nicht, dass der Beschwerdegegner 2 den Richter
systematisch und z.B. in Verbindung mit gefälschten Belegen zu täuschen
versucht hätte. Folglich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner
2 einen Prozessbetrug begangen und die Vorinstanz in Bezug auf diese Frage
gegen das Recht verstossen hätte (vgl. Entscheid S. 4 lit. 3d).

Der Beschwerdeführer verweist auf E. 3a und macht geltend, daraus ergebe sich,
dass falsche Aussagen gemacht worden seien (Beschwerde S. 3). Die fragliche
Erwägung hält indessen nur die allgemeine Rechtslage in der Schweiz fest. Eine
tatsächliche Feststellung wird darin nicht getroffen (vgl. Entscheid S. 3).

Dasselbe gilt für das Vorbringen, in E. 3c werde eine falsche Beweisaussage
festgestellt (Beschwerde S. 3). Davon kann nicht die Rede sein (vgl. Entscheid
S. 4).

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen des Beschwerdeführers
ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem
Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn