Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.279/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_279/2013

Urteil vom 5. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl,
3. Y.________,
vertreten durch Advokat Jan Goepfert,
4. X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
5. Z.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 29. August 2012.

Sachverhalt:

A.

 R.________ legte im Zeitraum August 1995 bis Juni 1999 bei der B.________
Treuhand Ltd. und der G.________ Invest Ltd. BVI, welche zum
B.________-Konglomerat gehörten (vgl. Parallelverfahren 6B_29/2013 und 6B_81/
2013), eine grössere Summe an. Die Anlagen bildeten Teil eines umfassenden
Anlagesystems, bei dem es sich um ein betrügerisches Schneeballsystem handelte.
Dieses wurde zur Hauptsache von A.________ errichtet und betrieben. Y.________,
X.________ und Z.________ waren in wichtigen Funktionen beteiligt. Das
Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte A.________, Y.________ und
X.________ am 29. August 2012 zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betruges
zu Freiheitsstrafen. Z.________ sprach es frei. A.________, Y.________ und
X.________ wurden ferner zur Bezahlung der geltend gemachten
Entschädigungsforderungen verurteilt. Die Zivilklagen gegen Z.________ verwies
das Appellationsgericht auf den Zivilweg. Bezüglich der Zeit vor dem 29. August
1997 stellte es das Strafverfahren zufolge Eintritts der Verjährung ein.

 R.________ machte im Strafverfahren Schadenersatzforderungen von insgesamt DEM
541'175.-- geltend. Das Strafgericht Basel-Stadt sprach ihr mit Urteil vom 18.
November 2009 Schadenersatz in dieser Höhe, entsprechend EUR 276'697.37 zu. Das
Appellationsgericht Basel-Stadt verpflichtete die drei Verurteilten zur
Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von DEM 130'000.-- entsprechend EUR
66'467.70. Die Mehrforderung verwies es auf den Zivilweg. Ferner wies es den
Antrag von R.________ auf Aushändigung von DM 130'000.-- ab.

B.

 R.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der sie
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Ferner ersucht
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

 Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur
Beschwerde legitimiert. Auf ihr frist- und formgerecht eingereichtes
Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten. Es ist jedoch fraglich, ob ihre
Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs.
2 und 106 Abs. 2 BGG) genügt. Bei einer Laienbeschwerde kann das insofern
angenommen werden, als die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der
Beschwerdeführerin hinreichend deutlich werden lässt und diese Argumente sich
in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen. Da
die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss, kann die Frage mit Blick auf den
Verfahrensausgang offenbleiben.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Einstellung
des Verfahrens in Bezug auf die vor dem 29. August 1997 begangenen Taten
zufolge Verjährung. Dadurch sei ihr Geld verloren und würde somit dem Betrüger
geschenkt.

2.2. Nach den für das vorliegende Verfahren massgeblichen Bestimmungen verjährt
die Strafverfolgung in 15 Jahren (aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. aArt. 146
Abs. 2 StGB). Nach aArt. 71 Abs. 1 lit. a StGB beginnt die Verjährung mit dem
Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Der Lauf der
Verfolgungsverjährung endet mit der Ausfällung des verurteilenden Entscheids (
BGE 121 IV 64 E. 2 S. 65 f.; BGE 92 IV 171 E. b S. 172 f.).

 Das angefochtene Urteil ist am 29. August 2012 ergangen. Wie die Vorinstanz zu
Recht erkennt, sind somit die vor dem 29. August 1997 ausgeführten
gewerbsmässigen Betrugshandlungen verjährt. Das angefochtene Urteil verletzt in
diesem Punkt kein Bundesrecht. Dass das äusserst umfangreiche Strafverfahren
bei grösserem Personalbestand gegebenenfalls zügiger hätte vorangetrieben
werden können, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Im Übrigen hat die
Vorinstanz die Mehrforderung der Beschwerdeführerin nicht abgewiesen, sondern
auf den Zivilweg verwiesen. Die absolute strafrechtliche Verjährungsfrist ist
für den Zivilanspruch nicht massgebend (angefochtenes Urteil S. 183), so dass
dieser vor Zivilgericht ohne weiteres geltend gemacht werden kann.

3.

 Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Höhe der gegen den
Hauptangeklagten A.________ ausgesprochenen Strafe wendet, ist sie nicht zu
hören. Der Geschädigte kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen
Sanktion (vorbehältlich der Einziehung) nicht anfechten (vgl. Art. 382 Abs. 2
StPO). Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht allein dem
Staat zu. Die Beschwerdeführerin hat als Geschädigte an der Verfolgung und
Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse (BGE 128
I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). Es fehlt ihr somit am rechtlich geschützten
Interesse, da sie durch das Strafmass allein grundsätzlich nicht beschwert
wird.

4.

4.1. Das angefochtene Urteil verletzt auch kein Bundesrecht, soweit die
Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aushändigung von DM 130'000.--
abgewiesen hat. Die Vorinstanz führt aus, gemäss dem von der Beschwerdeführerin
am 29. Juni 1999 unterzeichneten Dokument "Kapitalnachweis und
Kaufvereinbarung" habe diese 26 Obligationen der G.________ Invest Ltd. BVI mit
einem Nennwert von DEM 130'000.- gezeichnet und den Kaufpreis bar bezahlt. Eine
Unterschrift von A.________ finde sich darauf allerdings nicht. Vor allem aber
seien dem Dokument keinerlei Angaben über den weiteren Verbleib des bezahlten
Betrags zu entnehmen. Auch in den Akten fänden sich keine Hinweise darauf, dass
es sich bei einem der beschlagnahmten Beträge um denjenigen handelt, den die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben A.________ übergeben habe. Somit lasse
sich nicht bestimmen, welcher beschlagnahmte Vermögenswert allenfalls in
welchem Umfang aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin stamme. Eine
Aushändigung an diese gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB sei deshalb ausgeschlossen
(angefochtenes Urteil S. 216).

4.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet
worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV
286 E. 1.4; je mit Hinweisen).

4.3. Inwiefern der Schluss der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein soll,
legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz gelangt lediglich zum Schluss, es sei eine Herausgabe des
beschlagnahmten Geldbetrages an die Beschwerdeführerin gemäss Art. 70 Abs. 1
StGB nicht möglich. Die Schadenersatzforderung in der Höhe von DEM 130'000.--
hat sie indes gutgeheissen.

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sie
von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen. Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von
Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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