Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.278/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_278/2013

Urteil vom 5. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
O.P.________ und Q.P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2. X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
3. Y.________,
vertreten durch Advokat Jan Goepfert,
4. A.________,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl,
5. Z.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 28. August 2012.

Sachverhalt:

A.

 O.P.________ und Q.P.________ erwarben im Zeitraum Dezember 1996 bis Januar
1999 Anlageprodukte der G.________ Invest Ltd. BVI sowie der G.________ Bank of
London Inc. und der G.________ Bank of London Ltd., welche zum
B.________-Konglomerat gehörten (vgl. Parallelverfahren 6B_29/2013 und 6B_81/
2013). Die Anlagen bildeten Teil eines umfassenden Anlagesystems, bei dem es
sich um ein betrügerisches Schneeballsystem handelte. Dieses wurde zur
Hauptsache von A.________ errichtet und betrieben. Y.________, X.________ und
Z.________ waren in wichtigen Funktionen beteiligt. Das Appellationsgericht
Basel-Stadt verurteilte A.________, Y.________ und X.________ am 29. August
2012 zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betruges zu Freiheitsstrafen.
Z.________ sprach es frei. A.________, Y.________ und X.________ wurden ferner
zur Bezahlung der geltend gemachten Entschädigungsforderungen verurteilt. Die
Zivilklagen gegen Z.________ verwies das Appellationsgericht auf den Zivilweg.
Bezüglich der Zeit vor dem 29. August 1997 stellte es das Strafverfahren
zufolge Eintritts der Verjährung ein.

 O.P.________ und Q.P.________ machten im Strafverfahren
Schadenersatzforderungen von insgesamt DEM 75'000.-- und USD 50'000.--,
zuzüglich Zins von DEM 11'472.-- und USD 5'500.-- geltend. Das Strafgericht
Basel-Stadt sprach ihnen mit Urteil vom 18. November 2009 Schadenersatz in der
Höhe von DEM 169'500, entsprechend EUR 86'663.66, einschliesslich Zinsen zu. Im
Umfang von EUR 11'18038 verwies es die Forderung auf den Zivilweg. Das
Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte die drei Veurteilten zur Bezahlung
von Schadenersatz in der Höhe von DEM 149'500.--, entsprechend EUR 76'437.86.
Die Mehrforderung verwies es auf den Zivilweg.

B.

 O.P.________ und Q.P.________ führen Beschwerde in Strafsachen, mit der sie
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen. Ferner ersuchen
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

 Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur
Beschwerde legitimiert. Auf ihr frist- und formgerecht eingereichtes
Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten. Es ist jedoch fraglich, ob ihre
Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs.
2 und 106 Abs. 2 BGG) genügt. Bei einer Laienbeschwerde kann das insofern
angenommen werden, als die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der
Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lässt und diese Argumente sich in
sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen. Da
die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss, kann die Frage mit Blick auf den
Verfahrensausgang offenbleiben.

2.

 Die Beschwerdeführer wenden sich im Wesentlichen gegen die Einstellung des
Verfahrens in Bezug auf die vor dem 29. August 1997 begangenen Taten zufolge
Verjährung. Sie beantragen die Zusprechung ihrer Schadenersatzforderung in der
Höhe des von der ersten Instanz festgesetzten Betrages.

3.

 Nach den für das vorliegende Verfahren massgeblichen Bestimmungen verjährt die
Strafverfolgung in 15 Jahren (aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. aArt. 146 Abs.
2 StGB). Nach aArt. 71 Abs. 1 lit. a StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag,
an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Der Lauf der
Verfolgungsverjährung endet mit der Ausfällung des verurteilenden Entscheids (
BGE 121 IV 64 E. 2 S. 65 f.; BGE 92 IV 171 E. b S. 172 f.).

 Das angefochtene Urteil ist am 29. August 2012 ergangen. Wie die Vorinstanz zu
Recht erkennt, sind somit die vor dem 29. August 1997 ausgeführten
gewerbsmässigen Betrugshandlungen verjährt. Das angefochtene Urteil verletzt in
diesem Punkt kein Bundesrecht. Dass das äusserst umfangreiche Strafverfahren
bei grösserem Personalbestand gegebenenfalls zügiger hätte vorangetrieben
werden können, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Im Übrigen hat die
Vorinstanz die Mehrforderung der Beschwerdeführer nicht abgewiesen, sondern auf
den Zivilweg verwiesen. Die absolute strafrechtliche Verjährungsfrist ist für
den Zivilanspruch nicht massgebend (angefochtenes Urteil S. 183), so dass sie
vor Zivilgericht ohne weiteres geltend gemacht werden kann.

4.

 Inwiefern die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ihren Aufsichtspflichten
nachgekommen ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit
die Beschwerdeführer die Überwachung der B.________ Treuhand GmbH durch die EBK
rügen, sind sie nicht zu hören.

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sie
von vornherein als aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen. Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich, auf die
Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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