Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.277/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_277/2013

Urteil vom 15. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 4. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Am 15. März 2012 erstattete X.________ Strafanzeige wegen Körperverletzung,
Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, Nötigung und Sachbeschädigung gegen zwei
Männer, die in einem Lokal für die Sicherheit zuständig waren. Sie hätten ihn
ohne Vorwarnung grundlos von der Musikbühne gerissen, wobei er sich am Knie
verletzt und seine Brille verloren habe. Sie hätten ihn brutal vor das Lokal
gezerrt und mit Handschellen fixiert. Seine zurückgebliebene Jacke sei trotz
Aufforderung nicht geholt worden und am Tag darauf nicht mehr auffindbar
gewesen.

Am 20. Juni 2012 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung
nicht anhand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des
Kantons Zürich am 4. Februar 2013 teilweise gut. Es hob die Verfügung mit Bezug
auf die Vorwürfe der Nötigung und der Freiheitsberaubung auf und wies die Akten
im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.

X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag
zu stellen. Er führt aus, er sei mit allen Punkten des Beschlusses vom 4.
Februar 2013 nicht einverstanden.

2.
Soweit die Vorinstanz die Sache in Bezug auf die Vorwürfe der Nötigung und
Freiheitsberaubung an die Staatsanwaltschaft zurückwies, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten, weil das kantonale Verfahren insoweit nicht abgeschlossen
ist (Art. 90 BGG). Die Beschwerde ist nur zulässig, soweit sie die
Körperverletzung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung betrifft.

3.
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe
des Beschwerdeführers nicht. Zum einen bringt er vor, er sei zum Schutz seiner
Gesundheit zur Notwehr gezwungen gewesen. Mit dieser Behauptung lässt sich
nicht belegen, dass die unbestrittene Aggressivität, die er am fraglichen Abend
an den Tag legte, gerechtfertigt gewesen wäre. Zum anderen macht er geltend,
die für die Sicherheit zuständigen Männer hätten die Polizei irregeführt.
Daraus ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
BV festgestellt hätte. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, weil sie
vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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