Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.275/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_275/2013

Urteil vom 10. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, vom 12. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern wies am 12. Februar 2013 ein viertes
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen eine frühere Verurteilung unter
anderem wegen Vergewaltigung ab (vgl. zu zwei früheren Revisionsgesuchen die
Urteile des Bundesgerichts 6B_63/2011 vom 10. Mai 2011 und 6B_668/2011 vom 3.
April 2012). In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesem
Erfordernis genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er macht geltend,
Unschuldige sollten nicht verurteilt werden, und es gebe genügend Beweise für
seine Unschuld. So soll es einen Zeugen geben, der die Wahrheit von der
Geschädigten selber gehört habe. Nähere Angaben zu diesem Zeugen macht der
Beschwerdeführer nicht. Mit solchen Vorbringen kann nicht dargelegt werden, was
am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn