Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.273/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_273/2013

Urteil vom 4. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dieter Caliezi,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel; willkürliche
Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
2. Strafkammer, vom 10. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.

 X.________ wird vorgeworfen, im Januar 2011 Anstalten zum Kauf und zur Einfuhr
von ein bis zwei Kilogramm Kokaingemisch getroffen zu haben (Anklageziffer
1.1). Zudem habe er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, allenfalls ab
Ende 2010 bis anfangs 2011, eine unbestimmte Menge Kokain- oder Heroingemisch
im Gegenwert von Fr. 2'500.-- verkauft (Anklageziffer 1.2.1), eine unbekannte
Menge Kokaingemisch gekauft und für Fr. 6'000.-- weiterverkauft oder einer
Drittperson übergeben (Anklageziffer 1.2.2) sowie einem potenziellen Abnehmer
eine Linie Kokaingemisch in der Absicht übergeben, diesem ca. 40 Gramm davon zu
verkaufen (Anklageziffer 1.2.3).

B.

 Das Kollegialgericht Bern-Mittelland sprach X.________ am 18. November 2011
von sämtlichen Vorwürfen frei. In teilweiser Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft erklärte das Obergericht des Kantons Bern X.________ am 10.
Juli 2012 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig (Anklageziffern 1.1 und 1.2.3). Betreffend die übrigen Vorwürfe
bestätigte das Obergericht den Freispruch (Anklageziffer 1.2.1) respektive
stellte es den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids fest
(Anklageziffer 1.2.2). Es verurteilte X.________ zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter
Anrechnung der Polizeiverhaft von einem Tag.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) sowie die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vor (Beschwerde S. 3 ff.).

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136
III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).

 Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime
wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41
mit Hinweisen).

 Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge
prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der
Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet,
dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136
I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2011
via Facebook den in La Paz/Bolivien lebenden Y.________ aufgefordert hat, ihm
rund ein bis zwei Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz zu liefern. Sie
gelangt zudem zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer zur gleichen Zeit
Z.________ in Bern eine Linie Kokaingemisch in der Absicht übergab, diesem ca.
40 Gramm davon zu verkaufen. Die Vorinstanz verweist auf verschiedene
Protokolle von Unterhaltungen via Facebook. In ihre Beweiswürdigung lässt sie
insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Staatsanwaltschaft und
vor Schranken, die Aussagen von Z.________ sowie ein Schreiben von Y.________
vom 21. Juni 2011 einfliessen (vgl. Entscheid S. 13 ff.).

1.3. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass es in den mit Y.________ und
Z.________ geführten Gesprächen um Kokain ging. Diese Gespräche seien aber nur
spasseshalber in Anlehnung an eine Fernsehserie erfolgt, welche von einem
kolumbianischen Drogenkartell handle. Mit dieser Argumentation verkennt der
Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die
eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es
reicht nicht aus zu bestreiten, dass die einschlägigen Unterhaltungen ernsthaft
geführt wurden. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer Willkür darzutun,
indem er anführt, von einem ernsthaften Gespräch mit Z.________ könne deshalb
keine Rede sein, da er gleichzeitig noch zwei andere Chats geführt habe. Solche
allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer
unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.

 Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer den Inhalt des Gesprächsprotokolls
vom 5. Januar 2011 mit Y.________ thematisiert (unter anderem mit der
Bemerkung, im Gespräch werde keine Bezugsquelle für die Betäubungsmittel
genannt, und es habe weder eine Aufforderung zur Lieferung noch eine Einigkeit
darüber bestanden, wer das Kokain in die Schweiz bringen sollte; Beschwerde S.
7 ff.). Damit legt er einzig dar, wie das Gespräch seiner Auffassung nach
richtigerweise (nämlich lediglich als Spass) zu würdigen gewesen wäre. Im
Übrigen ist es zweifelsohne nicht schlechterdings unhaltbar, gestützt auf die
festgestellte Unterhaltung und mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gewählten
Worte (etwa "ich brauche 1 kg oder vielleicht 2" und "Aber du [gemeint
Y.________] müsstest die Sendungen machen" sowie Y.________s Antwort "klar";
vgl. Entscheid S. 13 f.) sowohl auf eine Bezugsquelle als auch auf eine
akzeptierte Aufforderung zur Lieferung zu schliessen. Wie der Beschwerdeführer
gleichwohl an seinem Standpunkt, eine entsprechende Aufforderung finde sich
nicht einmal zwischen den Zeilen, festhalten kann, leuchtet nicht ein. Seine
Rüge, die Vorinstanz hätte tatsachenwidrig verschiedene Kontakte zwischen ihm
und Y.________ festgestellt, trifft zudem nicht zu und geht an der Sache
vorbei. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, soweit er eine
fehlende Auseinandersetzung mit dem Schreiben von Y.________ beanstandet. Die
Vorinstanz zitiert dessen Erklärung vom 21. Juni 2011, wonach die Unterhaltung
vom 5. Januar 2011 nichts mit der Realität zu tun gehabt habe. Sie verwirft die
Darstellung des Beschwerdeführers und damit auch implizit die gleichlautende
Beteuerung dessen Partners.

 Betreffend das wenige Tage später angegangene Kokaingeschäft mit Z.________
kritisiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vorinstanz ziehe die
polizeiliche Befragung vom 6. April 2011 heran und lasse die späteren
Einvernahmen seines Gesprächspartners vollständig ausser Acht (Beschwerde S. 12
ff.). Dieses appellatorische Vorbringen vermag keine Willkür darzutun. Weshalb
die Vorinstanz auf die belastenden ersten Aussagen und nicht auf die
nachfolgenden Bestreitungen abstellt, legt sie zudem in nachvollziehbarer und
willkürfreier Weise dar (Entscheid S. 23).

 Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das
vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein
sollte, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt
zu genügen vermag.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer hält seine Verurteilung wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG für
bundesrechtswidrig. Ein Anstaltentreffen liege nicht vor. Im Gespräch vom 5.
Januar 2011 seien zwar einige Themen besprochen worden, die im Zusammenhang mit
einem Drogengeschäft stehen könnten. Die Unterredung sei jedoch zu keinem
Zeitpunkt in konkreter Art und Weise erfolgt. Weitere Vorkehrungen seien nicht
getroffen worden. Dies gelte auch betreffend das Gespräch mit Z.________. Er
(der Beschwerdeführer) habe lediglich in Aussicht gestellt, beim Verkauf von 40
Gramm Kokain behilflich zu sein und dazu vorgängig ein Muster entgegenzunehmen
(Beschwerde S. 16 ff.).

2.2. Der Tatbestand des Anstaltentreffens ist im seit 1. Juli 2011 revidierten
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) wie auch im früheren Recht
(aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) aufgeführt. Gemäss BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 102
f. erfasst das Anstaltentreffen sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB
wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu
selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen
Verhaltensweisen auf (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen). Die
Rechtsprechung hat den Begriff des Anstaltentreffens eingegrenzt. Zu ahnden
sind nur Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem
gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild
nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise
der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln
nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 117 IV 309 E. 1a S. 310 f. und E. 1d S. 312
f. mit Hinweisen; vgl. auch Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum
Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. 2007, N. 95 zu Art. 19 BetmG). Auch die
telefonische Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit
Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, stellt ein
Anstaltentreffen (etwa zum Kauf oder Verkauf) dar (Urteil 6S.380/2004 vom 11.
Januar 2006 E. 2.4).

 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten
zu einer der in Art. 19 Abs. 1 BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen
hat. Der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht jedoch kein
endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender
Hindernisse von seinem deliktischen Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss
Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (BGE 117 IV 309 E. 1e S. 313).

2.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz forderte der Beschwerdeführer
Y.________ auf, ihm rund ein bis zwei Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz zu
liefern. Darauf einigten sich die Gesprächs- respektive Geschäftspartner, dass
Y.________ die Lieferung vornehmen sollte. Die Vorinstanz unterstreicht, dass
im Gespräch detaillierte Angaben über Menge, Qualitätskontrolle und
marktübliche Preise fielen. Die Parteien kamen mithin betreffend Drogenart,
ungefähre Drogenmenge und Preis überein. Zudem vereinbarten sie die Höhe der
Entlöhnung für die Lieferung. Auch wurden etwaige Probleme angesprochen im
Zusammenhang mit der Einreise in die Schweiz und dem Lieferanten von
Y.________. Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht nur nach möglichen
Bezugsquellen erkundigt, sondern er hat mit Erfolg einen konkreten
Kokainhändler kontaktiert und mit diesem eine Lieferung vereinbart. Sein
Verhalten erfüllt den Tatbestand des Anstaltentreffens. Der Beschwerdeführer
nahm Handlungen vor, die nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck hätten
dienen können und welche die Absicht des Kaufs und der Einfuhr von
Betäubungsmitteln klar erkennen lassen. Dass es nicht zur Lieferung kam und
keine weiteren Vorkehrungen sowie keine zusätzlichen Hinweise (wie Geld, Drogen
etc.) festgestellt werden konnten, gereicht dem Beschwerdeführer nicht zum
Vorteil. Das Anstaltentreffen ist schon gegeben, bevor die Stufe des Versuchs
erreicht ist.

 Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie in der Übergabe
einer Linie Kokaingemisch an Z.________ in der Absicht, diesem ca. 40 Gramm
davon zu verkaufen, ein Anstaltentreffen sieht. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, er habe lediglich in Aussicht gestellt, Z.________ beim Verkauf
von 40 Gramm Kokain behilflich zu sein und dazu ein Muster entgegenzunehmen,
entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Damit ist er nicht zu hören.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die
Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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