Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.270/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_270/2013

Verfügung vom 17. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung; Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 1. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 1. Februar 2013. Am 26. April 2013 hob das Obergericht den
angefochtenen Beschluss auf (act. 6). Damit ist die Beschwerde gegenstandslos
geworden und abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Erledigung
keine Einwände erhoben (vgl. act. 7).

2.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben