Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.268/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_268/2013

Urteil vom 3. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 18. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 18. Februar 2013 auf eine
Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert Frist keine
Berufungserklärung eingereicht hatte. Mit der Frage der obligatorischen
Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO befasst sich die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Da das Bundesgericht nur diese
Frage prüfen kann, genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht, wonach anzugeben ist, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht
verletzt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin betrügerisch geschädigt wurde,
ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn