Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.264/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_264/2013

Urteil vom 1. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys,
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anklagegrundsatz,
Unschuldsvermutung, Willkür, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
2. Strafkammer, vom 13. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 13. März 2012
zweitinstanzlich in zehn Anklagepunkten wegen qualifizierter Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend.

 Die Vorinstanz stellt fest, nur der mitbeschuldigte Ehemann der
Beschwerdeführerin habe eine Verletzung des Anklageprinzips gerügt (Urteil S.
49-50). Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Ihr Einwand, sie habe auf die diesbezüglichen
Ausführungen ihres Ehemanns verwiesen, reicht dazu nicht aus (vgl. Art. 97 Abs.
1 und Art. 105 Abs. 1 BGG).

 Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge ist mangels Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich
festgestellt und die Unschuldsvermutung verletzt. Gewisse Anschuldigungen
beruhten auf Prahlereien eines Mitbeschuldigten. Aus den Akten ergäben sich
keine Anhaltspunkte, dass sie in dem ihr vorgeworfenen Ausmass an den
Drogendelikten beteiligt gewesen sei. Sie habe anfänglich nichts von den
Drogengeschäften ihres Ehemanns gewusst und sei nicht über deren ganzen Umfang
informiert gewesen. Aus der Fortsetzung der Ehebeziehung könne nicht
geschlossen werden, sie sei mit allen Handlungen einverstanden gewesen und habe
diese willentlich mitgetragen.

 Der Unschuldsvermutung kommt in der von der Beschwerdeführerin angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über
das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE
138 V 74 E. 7 S. 81 f. mit Hinweisen).

 Die Vorinstanz hat ausführlich aufgezeigt, weshalb sie überzeugt ist, dass
sich die Beschwerdeführerin am Drogenhandel ihres Ehemanns beteiligt hat
(Urteil S. 33-124). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin
nicht auseinander und legt lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar, wonach
einzelne Geschäfte ohne ihre Mitwirkung stattgefunden hätten. Sie hätte
darlegen müssen, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen
geradezu aufgedrängt hätten. Auf ihre appellatorische Kritik ist nicht
einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Strafzumessung.

 Soweit sie sich gegen den verbindlich festgestellten Sachverhalt wendet und
von einer geringeren Drogenmenge ausgeht, ohne Willkür darzutun, ist auf die
Rüge nicht einzutreten.

 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese
zutreffend (Urteil S. 156-157). Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden
Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht beachtet
hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere berücksichtigt sie die
untergeordnete aber wichtige Stellung der Beschwerdeführerin, die Rolle ihres
Ehemanns und ihre überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit. Die
Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren hält sich im Rahmen des sachrichterlichen
Ermessens (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird sie
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre finanzielle Lage ist bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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