Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.262/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_262/2013

Urteil vom 27. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.; rechtliches Gehör, fehlende
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtes, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 14. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 1'700.--.

 X.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung.

B.
Am 19. Dezember 2012 teilte der Referent im obergerichtlichen Verfahren,
Oberrichter Prinz, X.________ telefonisch mit, dass er die Erfolgsaussichten
der Berufung als gering bis aussichtslos einschätze.

 X.________ beantragte am 31. Dezember 2012, Oberrichter Prinz und das
restliche Richtergremium hätten in den Ausstand zu treten.

 Am 8. Januar 2013 informierte der verfahrensleitende Oberrichter Bollinger
X.________, Oberrichter Prinz sei nach dem Telefongespräch in den Ausstand
getreten. An seiner Stelle werde Oberrichterin von Moos Würgler als Referentin
amten. Es bestehe jedoch kein Anlass, dass das ganze Richtergremium in den
Ausstand trete.

 Am 14. Januar 2013 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das
erstinstanzliche Urteil.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht des Kantons Zürich liess sich vernehmen, ohne einen konkreten
Antrag zu stellen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtete
auf eine Vernehmlassung. X.________ verzichtete auf eine Replik.

Erwägungen:

1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt,
wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles
praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Dieses
Erfordernis soll sicherstellen, dass das Bundesgericht konkrete und nicht bloss
theoretische Fragen entscheidet (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276 mit Hinweisen).

1.1. Der Beschwerdeführer erachtet sein Recht auf ein faires Verfahren nach
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie ein unparteiisches und
unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK als
verletzt. Der Spruchkörper sei aus verschiedenen Gründen befangen gewesen. Die
Vorinstanz verletze Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 lit. f StPO, Art. 29
Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 sowie Art. 9 BV, da der Verfahrensleiter das
Ausstandsbegehren nicht der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
zur Beurteilung überwiesen habe.

 Anlässlich der Berufungsverhandlung kam der Vorsitzende bei den Vorfragen auf
das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers zurück. Er informierte ihn, dass
der ehemalige Referent in den Ausstand getreten sei, und erkundigte sich, ob er
sein Ausstandsgesuch betreffend die "heute da Sitzenden" erneuere, gemeint
waren der Vorsitzende, die Referentin und der Koreferent. Der Beschwerdeführer
verneinte diese Frage. Er ersuchte einzig darum, die Verhandlung um zwei Wochen
zu vertagen. Dies ergibt sich aus der Tonaufzeichnung der Berufungsverhandlung.

 Die Befangenheits- bzw. Ausstandsgründe des Beschwerdeführers waren ihm im
Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bekannt. Obwohl er im vorinstanzlichen
Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, geht aus seinen Eingaben
(Beweisanträge, Ausstandsgesuch, Plädoyernotizen) hervor, dass er für einen
juristischen Laien über sehr gute Rechtskenntnisse verfügt. Ihm musste bewusst
gewesen sein, dass er mit der vorinstanzlichen Besetzung einverstanden war,
indem er ausdrücklich darauf verzichtete, sein Ausstandsbegehren zu erneuern,
bzw. dieses zurückzog.

 Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Besetzung des Obergerichts
einverstanden und verzichtete darauf, sein Recht auf Unparteilichkeit des
Gerichts geltend zu machen. Damit hat er kein aktuelles praktisches Interesse
an der Behandlung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht.

1.2. Das aktuelle praktische Interesse ist nicht erforderlich, wenn sich die
aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein
hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige
bundesgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 135 I 79
E. 1.1 S. 81 mit Hinweis).

 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hätte der Beschwerdeführer sein
Gesuch nicht zurückgezogen, hätte die II. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich im Rahmen eines Zwischenentscheides darüber befunden. Dieser
hätte mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weitergezogen werden
können (Art. 92 Abs. 1 BGG). Die aufgeworfene Frage kann sich wieder stellen,
kann jedoch vom Bundesgericht rechtzeitig überprüft werden.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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