Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.257/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_257/2013

Urteil vom 14. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.X.________,
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vergewaltigung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 11. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.

 A.X.________ und B.X.________ trafen sich, durch ihre Eltern arrangiert,
erstmals in den Sommerferien 2010. Sie verlobten sich in denselben Ferien und
heirateten am 7. Februar 2011. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
wirft B.X.________ vor, A.X.________ im Oktober 2010 gegen ihren Willen zum
Geschlechtsverkehr sowie nach einer versuchten Vergewaltigung zum Oralsex
gezwungen zu haben. Weiter habe er seine Partnerin einmal im Januar 2011 sowie
ab ca. Mitte Februar 2011 bis ca. 20. April 2011 täglich vergewaltigt oder
gezwungen, ihn oral zu befriedigen. B.X.________ soll seine Ehefrau zudem im
März 2011 und März / April 2011 zweimal bedroht haben.

B.

 Das Bezirksgericht Uster sprach B.X.________ am 1. März 2012 von den Vorwürfen
vollumfänglich frei. Die Berufung von A.X.________ wies das Obergericht des
Kantons Zürich am 11. Januar 2013 ab.

C.

 A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt im Wesentlichen,
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und die Sache
sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben (Beschwerde S. 3 ff.).

1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen; vgl. zum
Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je
mit Hinweisen).

 Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge
prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der
Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet,
dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136
I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

1.2. Zur Vorgeschichte stellt die Vorinstanz fest und ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner zwei- oder dreimal
telefonischen Kontakt hatten, bevor sie sich das erste Mal im Sommer 2010 im
Kosovo trafen und verlobten. Die in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin
reiste im Oktober 2010 ein weiteres Mal in den Kosovo und besuchte ihren
Verlobten während mehrerer Tage. In diesem Zeitpunkt sollen laut Anklage die
ersten Übergriffe stattgefunden haben. Die Parteien blieben nach der Rückkehr
der Beschwerdeführerin in die Schweiz telefonisch in Kontakt und trafen sich im
November 2010 in Mazedonien. In der Folge organisierte die Beschwerdeführerin
für den Beschwerdegegner ein Visum, worauf dieser in die Schweiz einreiste. Die
Parteien heirateten am 7. Februar 2011 und bezogen zwei Tage später die
eheliche Wohnung. Am 24. April 2011 erstattete die Beschwerdeführerin gegen den
Beschwerdegegner Anzeige (Entscheid S. 6 f.).

 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner
mehrmals Geschlechtsverkehr hatten. Strittig ist insbesondere, ob der
Geschlechtsverkehr jeweils im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte oder die
Beschwerdeführerin zur Duldung des Beischlafs genötigt wurde. Strittig sind
zudem die angeklagten Drohungen.

1.2.1. Die Vorinstanz würdigt die Vorgeschichte der Eheleute im Jahre 2010 bis
Frühling 2011 respektive den zeitlichen Ablauf der Ereignisse, die Situation
ihrer arrangierten Beziehung und das Umfeld der Beschwerdeführerin
(gesellschaftliche, kulturelle und familiäre Verhältnisse) sorgfältig. Zum
Aussageverhalten der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz fest, diese habe
nur wenig konkrete Aussagen gemacht. In vielen Punkten habe sie sich nicht
näher äussern wollen. Auch seien diverse Widersprüche in ihren Schilderungen
erkennbar.

1.2.2. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass das Verhalten der
Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der behaupteten Übergriffe seltsam
anmutet. Sie weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach dem ersten
Vorfall weiterhin im Elternhaus des Beschwerdegegners blieb und während
weiterer Nächte Zimmer und Bett mit dem Beschwerdegegner teilte (obgleich sie
ursprünglich eine Übernachtung in Mazedonien geplant hatte und eine solche
möglich gewesen wäre), nach der Rückkehr in die Schweiz den Kontakt
aufrechterhielt, ein Visum organisierte und den Beschwerdegegner am 7. Februar
2011, wenige Tage nach der behaupteten Vergewaltigung in Uster, heiratete. Die
Beschwerdeführerin blieb in der Folge trotz täglicher sexueller Übergriffe beim
Beschwerdegegner. Die Polizei suchte sie Ende April 2011 wegen eines anderen
Vorfalls auf.

 Die Vorinstanz verweist auf die bereits in den ersten zwei Einvernahmen
deponierten Erklärungen der Beschwerdeführerin, wonach eine albanische Frau,
welche unverheiratet und nicht mehr Jungfrau sei, das gesellschaftliche Ansehen
verliere und von der Familie verstossen werde. Sie selbst sei, so die
Darstellung der Beschwerdeführerin, nichts mehr wert gewesen, nachdem sie (nach
dem ersten inkriminierten Vorfall) nicht mehr Jungfrau gewesen sei. Ihr sei
nichts anderes übrig geblieben, als den Beschwerdegegner zu heiraten. Mit
diesen Erklärungen, welche im Wesentlichen an die albanische Kultur und deren
Wertvorstellungen anknüpfen, setzt sich die Vorinstanz in der Folge sorgfältig
auseinander. Sie unterstreicht, dass die Darlegung der Beschwerdeführerin für
eine streng traditionelle Albanerin Sinn macht. Gleichwohl bleibt nach der
vorinstanzlichen Überzeugung eine erhebliche Ungewissheit, ob die albanische
Kultur einer seit ihrem 8. oder 9. Lebensjahr in der Schweiz lebenden
Schweizerin mazedonisch-albanischer Herkunft, welche in der Schweiz die Schul-
und Berufsausbildung absolviert hat, keine andere Handlungsmöglichkeit
offenlässt, auf eine Vergewaltigung zu reagieren. Mithin ist die Reaktion der
damals rund 25-jährigen Beschwerdeführerin nach der vorinstanzlichen Würdigung
geeignet, ihre Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen, selbst wenn die
Beschwerdeführerin das geschilderte Verhalten mit ihrer Kultur respektive
konservativen Einstellung zu erklären vermag. Ihre traditionelle Haltung vermag
durchaus Anlass gegeben haben, dass sie sich nach dem ersten Geschlechtsverkehr
mit dem Beschwerdegegner, mit welchem sie die für sie bedeutsame
Jungfräulichkeit verlor, in ihre Rolle als zukünftige Ehefrau gefügt hat
(Entscheid S. 6 ff. und erstinstanzliches Urteil S. 27 ff.).

1.2.3. Die Aussagen der Beschwerdeführerin schätzt die Vorinstanz als detailarm
und wenig glaubhaft ein. Die behaupteten sexuellen Übergriffe in der Schweiz
habe sie erst in späteren Einvernahmen zur Sprache gebracht und damit ihre
Schilderungen nachträglich erheblich ausgeweitet. In vielen Punkten habe sich
die Beschwerdeführerin vage ausgedrückt respektive nicht konkreter äussern
wollen. Ihre Antworten seien teilweise ausweichend und schwammig, ergäben kein
stimmiges Gesamtbild und erlaubten keine Rückschlüsse, dass der
Beschwerdegegner Gewalt angewendet oder sie mit anderen Nötigungsmitteln
gezwungen hat. Weiter geht die Vorinstanz auf verschiedene Widersprüche in den
Aussagen der Beschwerdeführerin zu zentralen Punkten näher ein (Entscheid S. 12
ff.).

1.3. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese
Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein sollte. Das Bundesgericht ist keine
Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen
Beweiswürdigung nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin zum Beweisergebnis wie
in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie ihrer
Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären. Die Vorinstanz setzt sich mit sämtlichen Beweiselementen auseinander und
fügt sie mit haltbaren Argumenten in einen vertretbaren Gesamtzusammenhang.
Ihre Überlegungen tragen der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin Rechnung
und ihre Schlussfolgerungen zeichnen unter Berücksichtigung des nachvollziehbar
gewürdigten Tatumfelds ein überzeugendes Ganzes.

1.3.1. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, zeigt ein von der vorinstanzlichen
Feststellung abweichendes Bild. Dieses mag durchaus nachvollziehbar sein.
Gleichwohl lässt es die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als
schlechterdings unvertretbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin legt im
Wesentlichen dar, ihr Verhalten sei nicht aus dem Blickwinkel einer westlich
geprägten Person zu beurteilen. Sie sei Muslimin, und die albanische respektive
islamische Kultur hätten bei ihr tiefe Spuren hinterlassen. Als Jungfrau in die
Ehe zu gehen, sei für sie von grösster Wichtigkeit gewesen. Nach dem Vorfall
vom 14. Oktober 2010 und damit nach dem Verlust ihrer Jungfräulichkeit sei sie
in ihren eigenen Augen wertlos gewesen. Sie habe Ehre und Würde verloren.
Wollte sie nicht ihr Leben lang ledig bleiben, so habe sie keine andere
Alternative gehabt, als den Beschwerdegegner zu heiraten. Ihr Verhalten nach
dem ersten Vergewaltigungsvorfall bis zur Anzeigeerstattung im Frühling 2011
sei deshalb in diesem Lichte zu erklären und zu würdigen (Beschwerde S. 7 ff.).
Mit diesen Ausführungen wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren
Standpunkt, den sie vor den kantonalen Gerichten sowie bereits in ihren ersten
polizeilichen Einvernahmen eingenommen hatte und den die Vorinstanzen in der
Beweiswürdigung mitberücksichtigten. Im Ergebnis stellt die Beschwerdeführerin
ihre Sachverhaltsschilderungen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gegenüber.
Diese appellatorische Kritik zeigt zwar eine andere mögliche
Sachverhaltswürdigung auf. Sie vermag jedoch die vorinstanzliche
Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Dass eine andere Lösung oder Würdigung
auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für
die Begründung von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2
S. 560; je mit Hinweisen).

1.3.2. Im Übrigen überzeugt nicht und geht nicht über eine appellatorische
Kritik hinaus, was die Beschwerdeführerin betreffend die von der Vorinstanz
aufgezeigten Widersprüche in ihren Aussagen vorbringt. Es ist zweifelsohne
nicht offensichtlich unhaltbar, verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin
betreffend den ersten Vergewaltigungsvorfall im Oktober 2010 (Entscheid S. 14
f.) als widersprüchlich zu qualifizieren. Dabei kann unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass es sich um den ersten Vorfall handelt, von unwesentlichen
Punkten keine Rede sein. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin
vermag keine Willkür darzulegen. Die Vorinstanz zeigt weiter auf, dass die
Beschwerdeführerin den späteren Übergriff in Uster wie auch die Vorfälle nach
der Heirat zur Frage der Gegenwehr und damit in einem zentralen Punkt
widersprüchlich schilderte (Entscheid S. 13). Soweit die Beschwerdeführerin auf
die erste (gemeint: zweite) polizeiliche Einvernahme verweist und sinngemäss
behauptet, es sei unklar, ob sie damals den Vorfall in Uster beschrieben habe,
ist ihr nicht zu folgen. Aus dem Protokoll geht das Gegenteil hervor. Die
Vorinstanz hält richtig fest, dass die Beschwerdeführerin bei der
Staatsanwaltschaft in Abweichung von früheren Aussagen behauptete, sich in
Uster respektive bei sämtlichen Übergriffen gewehrt zu haben. Ebenso wenig ist
die vorinstanzliche Würdigung zu beanstanden, die Beschwerdeführerin habe die
Drohung mit dem Messer in Bezug auf die Anwesenheit ihres Bruders
widersprüchlich wiedergegeben (Entscheid S. 15).

 Die Beschwerdeführerin wurde entgegen ihrer Kritik insgesamt fünfmal während
mehr als zwölf Stunden eingehend befragt. Die Vorinstanz durfte
berücksichtigen, dass die späteren Übergriffe in der Schweiz anlässlich der
ersten Einvernahme gegenüber der Polizistin (zu der die Beschwerdeführerin
offensichtlich Vertrauen gefasst hatte) unerwähnt blieben. Soweit die
Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin als wenig konkret und vage
einschätzt und festhält, die Beschwerdeführerin habe sich in manchen Punkten
nicht konkreter äussern wollen, ist ihr beizupflichten. Entsprechendes gilt
betreffend die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2011, welche sie der
einvernehmenden Polizeibeamtin in Aussicht gestellt hatte, um das Geschehen
schriftlich konkreter zu umschreiben (vorinstanzliche Akten act. 7/3). Nach den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist für den Nachweis eines
strafrechtlich relevanten Verhaltens eine gewisse Aussagedichte unerlässlich.
Die Anforderungen an die sachverhaltliche Umschreibung von Nötigungsmittel und
Widerstand als zentrale Tatbestandsmerkmale bei sexuellen Aggressionsdelikten
wie der Vergewaltigung sind hoch (Urteil 6B_537/2012 vom 10. Mai 2013 E. 1.4).
Dies gilt hier umso mehr, als die behaupteten Vorfälle sich nicht über mehrere
Jahre erstreckten und die erste polizeiliche Einvernahme wenige Tage nach dem
letzten Übergriff erfolgte.

1.3.3. Die Vorinstanz erachtet es insbesondere mit Blick auf die ersten und
tatnächsten Einvernahmen als möglich, dass die Beschwerdeführerin aus Tradition
einen Mann heiratete und versuchte, das Beste daraus zu machen, indem sie sich
in die Ehe schickte und - wie sie es selbst formulierte - "hingehalten hat".
Die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin und ihre ethische Grundhaltung haben
wohl nur noch die Erklärung von Vergewaltigung und sexueller Nötigung
zugelassen (Entscheid S. 16 f.). Diese vorinstanzliche Einschätzung ist nicht
willkürlich. Gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die angeklagten
Übergriffe respektive eine mögliche, zumutbare und erkennbare Gegenwehr der
Beschwerdeführerin sich nicht mit ausreichender Gewissheit feststellen lassen,
ist dies gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihr Verhalten
nicht schlechterdings unhaltbar.

2.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Sie macht im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das Jahr 2012 sowie aktuell ein monatliches Nettoeinkommen
von Fr. 3'728.-- geltend. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass
sie ihre frühere Anstellung bis zum 18. September 2012 innehatte, im September
und Oktober 2012 Arbeitslosengelder bezog und seit 1. November 2012 einen
monatlichen Nettolohn von Fr. 5'290.50 erzielt. Dass sie die Tätigkeit bei der
C.________ GmbH nicht mehr ausüben würde, wird nicht geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerin ist mithin nicht bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG. Ihr
Gesuch ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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