Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.256/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_256/2013

Urteil vom 3. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtswidriger Aufenthalt, rechtliches Gehör, Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Februar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft Emmen bestrafte X.________ mit Strafbefehl vom 16.
Oktober 2012 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz mit einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen und auferlegte ihm die Gebühren von
Fr. 460.--. Dagegen erhob X.________ am 20. November 2012 Einsprache. Am 22.
November 2012 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtsmittel nicht ein. Sie
stellte fest, da X.________ den Strafbefehl am 16. Oktober 2012 erhalten habe,
sei die Einsprache verspätet. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Luzern am 4. Februar 2013 ab.

X.________ beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht, der Beschluss vom 4.
Februar 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die gegen den
Strafbefehl am 30. (recte 20.) November 2012 erhobene Einsprache fristgerecht
erfolgt sei.

2.
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe in der von ihr in
Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO verlangten verbesserten Beschwerde vom 1.
Januar 2013 zur Einhaltung der Einsprachefrist keine, sondern nur irrelevante
Ausführungen gemacht (Beschluss S. 3 E. 4.2). Nach Auffassung des
Beschwerdeführers verkennt sie damit, dass er in der ursprünglichen und
angeblich der Verbesserung bedürftigen Beschwerde vom 30. November 2012
detailliert dargelegt habe, weshalb seines Erachtens die Einsprachefrist
eingehalten wurde (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.1).

Zunächst trifft zu, dass die verbesserte Eingabe vom 1. Januar 2013 keine
Ausführungen zur Einhaltung der Einsprachefrist enthält. Da die erste Eingabe
nach Auffassung der Vorinstanz unverständlich war (vgl. Rückweisungsverfügung
vom 21. Dezember 2012), hätte sich der Beschwerdeführer in der verbesserten
Eingabe zu allen relevanten Fragen und insbesondere zur Einhaltung der
Einsprachefrist äussern müssen. Allerdings kann man, wenn auch nur mit
erheblicher Mühe, aus der Eingabe vom 30. November 2012 herauslesen, was der
Beschwerdeführer in Bezug auf die Einhaltung der Einsprachefrist geltend machen
wollte. Ob die Vorinstanz auf eine Rückweisung hätte verzichten und sich
stattdessen mit den Ausführungen in der Eingabe vom 30. November 2012 befassen
müssen, kann offen bleiben, weil die Vorbringen in der ersten Eingabe ohnehin
offensichtlich unbegründet sind.

3.
Unbestrittenermassen händigten zwei Polizisten dem Beschwerdeführer am 16.
Oktober 2012 ein amtliches Dokument aus. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es
sich dabei um den Strafbefehl handelte, der aus Zeitgründen praxisgemäss noch
am Tag seines Erlasses für die Übergabe an den Beschwerdeführer der Luzerner
Polizei gefaxt wurde. Da der Beschwerdeführer die Unterschrift auf dem
Empfangsschein verweigerte, bestätigten die beiden Polizisten die Zustellung
vom 16. Oktober 2012 auf dem Schein schriftlich (Beschluss S. 3 Ziff. 4.2).

Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 30. November 2012
zusammengefasst geltend, am 17. Oktober 2012 habe er beim Öffnen des ihm von
den Polizisten am Tag zuvor ausgehändigten Schreibens festgestellt, dass es
sich um einen Strafbefehl handelte, der indessen an eine andere Person als ihn
gerichtet gewesen sei. Als er anschliessend bei der Polizei auf den Fehler habe
aufmerksam machen wollen, sei er unverrichteter Dinge wieder weggeschickt
worden (ebenso Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2).

Diese Darstellung überzeugt nicht. Zunächst ist es unwahrscheinlich, dass die
Polizisten dem Beschwerdeführer statt des für ihn bestimmten Strafbefehls einen
solchen aushändigten, der für eine andere Person bestimmt war, zumal sie ihn
nach seinen eigenen Angaben ausdrücklich auf die Gebühren von Fr. 460.--
aufmerksam machten. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, ist die Vorstellung
abwegig, dass die Polizei, nachdem sie am folgenden Tag auf ihr
sorgfaltswidriges Verhalten aufmerksam gemacht wurde, den Beschwerdeführer ohne
Weiteres weggeschickt und sich nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert haben
könnte. Viel eher ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Polizisten
dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 den für ihn bestimmten Strafbefehl
ausgehändigt haben.

4.
Am Rande rügt der Beschwerdeführer, dass im kantonalen Verfahren kein
Dolmetscher zur Verfügung stand, obwohl er der deutschen Sprache nicht mächtig
sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3). Das Vorbringen ist schon deshalb unbegründet,
weil er anlässlich einer Einvernahme vor dem Amt für Migration vom 18.
September 2012 bestätigte, dass er der auf Deutsch geführten Befragung gut
folgen könne (Akten Staatsanwaltschaft act. 2/32).

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem
Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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