Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.255/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_255/2013

Urteil vom 19. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung),

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
in Strafsachen, vom 2. und 7. Februar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Zusammenhang mit der Montage neuer Fenster in einer Liegenschaft in Köniz
teilte ein Monteur der Liegenschaftsverwaltung mit, die Montage sei in der
Wohnung von X.________ unmöglich, weil dort grosse Unordnung herrsche. Nachdem
Y.________ die Wohnung besichtigt hatte, reichte die Liegenschaftsverwaltung am
8. Juni 2012 der Vormundschaftsverwaltung Köniz eine Gefährdungsmeldung ein.
Daraus geht nebst einem Hinweis auf die Unordnung hervor, dass die Wohnung sehr
schmutzig und die alten Fenster verschimmelt seien. Es rieche sehr muffig.
Y.________ befürchte, dass sich Ungeziefer in der Liegenschaft ausbreiten
könne. Man gehe davon aus, dass X.________ Hilfe benötige. Die Behörde wurde
ersucht, entsprechende Massnahmen zu treffen. Nach dem Gespräch einer
Sozialarbeiterin mit X.________ und nachdem er Belege über Reinigungs- und
Räumungsarbeiten in der Wohnung vorgelegt hatte, erachtete die
Vormundschaftsverwaltung keine Massnahme für notwendig.

Am 23. Juli 2012 reichte X.________ gegen Y.________ Strafanzeige wegen
Verleumdung ein. Am 10. Oktober 2012 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 2. Februar 2013 ab. Mit
einem Nachtragsbeschluss vom 7. Februar 2013 auferlegte das Obergericht die
Kosten des Beschwerdeverfahrens X.________.

X.________ beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht, die Beschlüsse vom 2.
und 7. Februar 2013 seien aufzuheben. Das Obergericht habe der
Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, das Strafverfahren an die Hand zu
nehmen und korrekt durchzuführen.

2.
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers
gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit
die Ausführungen des Beschwerdeführers sich nicht auf den angefochtenen
Entscheid beziehen oder nichts mit der vorliegenden Angelegenheit zu tun haben
(vgl. z.B. Beschwerde S. 2), ist darauf nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht
(Beschwerde S. 4/5). Nach der Feststellung der Vorinstanz war er zumindest im
Zusammenhang mit der Vorbereitung der kantonalen Beschwerde im Besitz
sämtlicher Akten (angefochtener Entscheid S. 6). Die Staatsanwaltschaft sandte
ihm am 22. Oktober 2012 die Akten des Verfahrens BM 12 24472, zu denen auch die
Akten der Vormundschaftsverwaltung Köniz und insbesondere die
Gefährdungsmeldung vom 8. Juni 2012 gehören. Er konnte sich folglich im
kantonalen Beschwerdeverfahren in Kenntnis sämtlicher Unterlagen äussern.
Inwieweit ihm bereits die Sozialarbeiterin Einblick in die Gefährdungsmeldung
hätte geben müssen, ist nicht ersichtlich.

4.
Eine Verleumdung begeht, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen
eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind,
seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche
Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174
Ziff. 1 StGB). Ob eine Meldung an die Vormundschaftsbehörde, die Wohnung einer
Person sei in einem besorgniserregenden Zustand, weshalb die Behörde ersucht
werde, Massnahmen zu treffen, geeignet ist, den Ruf der betroffenen Person zu
schädigen, kann offen bleiben.

Die kantonalen Richter kommen zum Schluss, der Beschwerdegegner 2 habe nicht
wider besseres Wissen gehandelt und schon gar nicht in der Absicht, den
Beschwerdeführer, wie dieser behauptet, durch die "Inszenierung
verschwörungsähnlicher Machenschaften" aus der Wohnung zu werfen. Angesicht der
Meldung des Monteurs, es sei unmöglich, die Fenster in der Wohnung zu
montieren, sei der Beschwerdegegner 2 zu Recht über den Zustand der Wohnung
besorgt gewesen. Aus einem Bericht der Fensterfirma gehe hervor, dass die
Wohnung in einem unzumutbaren Zustand vorgefunden wurde und es durch das Chaos
nicht möglich war, die Wohnung richtig zu betreten. Weiter habe die Firma
festgestellt, dass sich die Wohnung in einem völlig verdreckten und
verwahrlosten Zustand befand. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit der
Sozialarbeiterin selber zugegeben, er lagere in seiner Wohnung sehr viel
Material und habe generell Mühe, sich von Sachen zu trennen. Im Zusammenhang
mit diesem Gespräch falle auf, dass der Beschwerdeführer die Sozialarbeiterin
erst nach einer Reinigung und Räumung in die Wohnung lassen wollte (vgl.
Beschluss S. 4/5).

Der Beschwerdeführer bemängelt in einer weitschweifigen Eingabe die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und besteht darauf, dass er das
Opfer einer kriminellen und verleumderischen Intrige sei. Die Beweiswürdigung
kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist.
Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die
angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen
Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2
BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden
kann, genügt nicht.

Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür
verfallen wäre. So macht er geltend, dass die Sozialarbeiterin als Zeugin zur
Frage hätte einvernommen werden müssen, was für eine "fragwürdige Rolle" die
Vormundschaftsverwaltung in den "verschwörungsähnlichen Machenschaften"
gespielt und in welchem Ausmass sie die Gefährdungsmeldung "beeinflusst" habe
(Beschwerde S. 5). Indessen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, aus welchem
Grund die Vormundschaftsverwaltung ein Interesse daran gehabt haben könnte,
sich an der Intrige einer Liegenschaftsverwaltung gegen deren Mieter zu
beteiligen. Weiter schliesst der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die
Liegenschaftsverwaltung in der Gefährdungsmeldung um eine "gelegentliche
Orientierung" über die getroffenen Massnahmen ersuchte, auf den Zweck ihres
"perfiden Vorgehens, nämlich unter dem Deckmantel von vormundschaftlichen
Massnahmen einen alten Menschen fertig zu machen und ihn in eine ausweglose
Situation zu treiben, um ihn dann ohne Widerstand aus der Wohnung zu werfen"
(Beschwerde S. 6). Dass die Liegenschaftsverwaltung ein Interesse am Ausgang
des vormundschaftlichen Verfahrens gegen ihren Mieter hatte, ist indessen
verständlich, ohne dass man zwangsläufig perfide Machenschaften dahinter
vermuten müsste.

Wenn die kantonalen Strafbehörden davon ausgehen durften, dass der Beschuldigte
nicht wider besseres Wissen gehandelt hat und insbesondere nichts für die vom
Beschwerdeführer vermutete Verschwörung spricht, ist die Nichtanhandnahme durch
die Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtswinkel von Art. 310 StPO nicht zu
beanstanden.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen weiteren Ausführungen ausdrücklich
äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn