Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.249/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_249/2013

Urteil vom 7. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons
Glarus vom 14. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer als "Einspruch" bezeichneten
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 14. Februar 2013. Wie sie deren
Rechtsmittelbelehrung hätte entnehmen können, ist dagegen eine Beschwerde ans
Obergericht des Kantons Glarus möglich. Die eingereichte Verfügung ist nicht
letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Eine Beschwerde ans
Bundesgericht ist unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill