Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.248/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_248/2013

Urteil vom 13. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter von Ins,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung, Kaution; Willkür, rechtliches
Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 21. März
2012.

Sachverhalt:

A.

 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach G.________ neben weiteren
Beschuldigten mit Urteil vom 21. März 2012 (von den Vorwürfen der Beteiligung
an einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer
solchen sowie der qualifizierten Geldwäscherei) frei. Sie bestätigte den
Freispruch gemäss ihrem Entscheid vom 8. Juli 2009, welchen das Bundesgericht
mit Urteil vom 22. Februar 2011 in Gutheissung der Beschwerde der
Bundesanwaltschaft aufgehoben hatte. Sie auferlegte G.________ die auf diesen
entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 27'305.20. Sie sprach dem
amtlichen Verteidiger Entschädigungen von Fr. 389'808.15 respektive Fr.
73'283.90 zu und verpflichtete G.________, der Eidgenossenschaft hiefür Ersatz
zu leisten. Sie verweigerte G.________ die Ausrichtung einer Entschädigung. Sie
ordnete an, dass die Kaution von Fr. 200'000.-- bei Eintritt der Rechtskraft
des Urteils freigegeben und zur Deckung der Kosten und der Entschädigung
verwendet und dass ein allfälliger Überschuss an den Einleger zurückerstattet
wird.

B.

 G.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 sei in Bezug auf die
Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Verwendung der Kaution aufzuheben.
Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.

 Das Bundesstrafgericht stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, die
Beschwerde sei, soweit die Verwendung der Kaution zur Deckung der
Verfahrenskosten betreffend, gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage trotz Freispruchs sehr
ausführlich. Sie stellt zunächst Erwägungen an, die für alle von ihr
freigesprochenen Beschuldigten gelten (Urteil E. 9.2.4 bis E. 9.2.6 S. 401
ff.), und legt sodann dar, weshalb dem Beschwerdeführer trotz Freispruchs
Kosten aufzuerlegen sind (Urteil E. 9.2.13 S. 406).

 Die Vorinstanz erwägt unter anderem Folgendes:

 "Für alle Beschuldigten ... gilt in genereller Hinsicht was folgt: In der
anklagerelevanten Periode waren weder die Steuerhinterziehung zum Nachteil
eines ausländischen Staates noch die einfachen oder qualifizierten
Zollwiderhandlungen als strafrechtliche Tatbestände ausgestaltet. Damit war es
möglich, sich an Steuervergehen zum Nachteil eines ausländischen Staates zu
beteiligen, ohne sich in der Schweiz strafbar zu machen. Der Grund für diese
gesetzliche Regelung hatte indes nicht den Zweck, in der Schweiz eine Basis der
Straflosigkeit für die systematische finanzielle Schädigung anderer Staaten zu
schaffen. ... Die Beschuldigten haben die Schweiz als Basis für die
Organisation des Zigarettenschwarzhandels gewählt im Wissen darum, dass sie
sich in allen umliegenden Staaten als Kriminelle strafbar machen, in der
Schweiz jedoch straflos bleiben würden. Sie agierten deshalb von der Schweiz
aus und sie taten dies in systematischer Weise, im Wissen darum, dass sie den
italienischen Fiskus in enormem Umfang schädigen. Mit dem Aufbau einer
Geschäftsinfrastruktur in der Schweiz einzig zum Zwecke der den italienischen
Staat massiv schädigenden eigenen Bereicherung haben sie insoweit die
schweizerische Rechtsordnung in zweckwidriger Weise benutzt, um straflos zu
bleiben. Indirekt schädigten sie damit auch die in Art. 2 BV rechtlich
verankerten (politischen) Interessen der offiziellen Schweiz gegenüber einem
Nachbarstaat ... und verletzten hiermit ihre individuelle Pflicht zur
Verantwortung gegenüber dem Staat (Art. 6 BV ...) ..." (Urteil E. 9.2.4 S. 401
f.)

 "Die Beschuldigten unterhielten bewusst und in systematischer Weise
Geschäftskontakte zu notwendig kriminellen Milieus, d.h. zu einer Vielzahl von
Personen, gegen welche in Italien Strafverfahren wegen (z.T. organisierten)
Schmuggels, aber auch wegen mafiöser Vereinigung (Art. 416bis CPI) liefen ...
Damit bewegten sie sich bewusst im Grenzbereich, welcher die Gefahr mit sich
brachte, dass früher oder später auch gegen sie selbst strafrechtlich
vorgegangen würde. Diese Gefahr war ihnen stets bewusst und sie haben sie in
Kauf genommen. Das ergibt sich u.a. aus ihren Rückfragen bei Fachleuten ...,
aber auch aus dem Umstand, dass die Schweizer und Tessiner Presse bereits in
den frühen 90-er Jahren immer wieder von den Verknüpfungen des
Zigarettenschmuggels mit dem Drogenhandel und anderer Kriminalität berichtete
..." (Urteil E. 9.2.5 S. 402 f.)

 "... Durch das Verwenden von Decknamen und das Verschleiern der Waren- und
Geldflüsse ... handelten die Beschuldigten in konspirativer Art und Weise,
obschon dies in der Schweiz - im Ausland dagegen schon - nicht notwendig
gewesen wäre ... Dadurch provozierten sie regelrecht die Aufnahme der
Strafverfolgung durch die schweizerischen Behörden ... Mit der Verschleierung
und der unterlassenen Feststellung der Identitäten der Lieferanten, der
Bargeldboten, der wirtschaftlich Berechtigten an Konten und Sitzgesellschaften,
der Geschäftspartner überhaupt wurde gegen Pflichten nach Art. 3 ff. GwG,
welche mindestens A.________ und B.________ trafen, aber auch gegen Regeln der
transparenten Buch- und Geschäftsführung (Art. 959 OR) verstossen. Die
Beschuldigten ... haben überdies mit der Lieferung nach Montenegro bzw. den
damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen systematisch die vom 3. Juli
1992 bis 1998 geltenden Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien (Serbien
und Montenegro) verletzt, insb. Art. 3 und 4 der Verordnung über
Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien vom 3. Juni 1992 ... Im
Zusammenhang mit der Verschleierung der Warenflüsse wurden überdies
irreführende Rechnungen ... und Zollpapiere ... erstellt. Solche haben das
Verfahren wenn nicht veranlasst, so doch wesentlich erschwert ..." (Urteil E.
9.2.6 S. 403).

 In Bezug auf den Beschwerdeführer im Besonderen erwägt die Vorinstanz
Folgendes.

 "... Er hat von den gesetzwidrigen Dienstleistungen von A.________ profitiert
und hat dessen modus operandi gekannt. Zudem arbeitete auch er mit doppelten
Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselben
Waren. Damit steht er unter Verdacht der Begehung von Urkundendelikten. Dies im
Wissen darum, dass so die ausländischen Behörden im grossen Stil um Abgaben
betrogen wurden. Dies und der daraus resultierende Rechtshilfeverkehr mit
Italien führten zur Einleitung einer Strafuntersuchung. Auch ihm ist zudem die
Verletzung der Embargobestimmungen vorzuwerfen ..." (Urteil E. 9.2.13 S. 406).

1.2. Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Kostenauflage und ihre Begründung
zahlreiche Einwände. Er rügt Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör, der Begründungspflicht, des Anklagegrundsatzes sowie der Bestimmungen
betreffend die Kostenauflage bei Freispruch und ferner willkürliche
Beweiswürdigung.

1.3. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person
freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
StPO). Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt den gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, dass
bei Verfahrenseinstellung und bei Freispruch die Verfahrenskosten der
beschuldigten Person nur auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des
Strafverfahrens in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder
dessen Durchführung erschwert hat (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember
2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1326;
Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom Juni
2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 286 f.).
Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle einer
Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs nicht um eine Haftung für ein
strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen
angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die
Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Eine
Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch verstösst gegen den
Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn
der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder
indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es
treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und
Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu
überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer
analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine
geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit
der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das
Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia
332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2; Urteil 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2,
in: Pra 2008 Nr. 34 S. 235; Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2).
Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene
oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Urteil
1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren
Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein
Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2; Urteil 6B_835/2009 vom 21.
Dezember 2009 E. 1.2). Das Sachgericht muss die Kostenauflage bei Freispruch
begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr
Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar
verstossen hat (Urteil 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002 in: Pra 2002 Nr. 203 S.
1067).

1.4.

1.4.1. Die Vorinstanz legt nicht dar, durch welche Verhaltensweisen der
Beschwerdeführer inwiefern gegen Pflichten nach Art. 3 ff. GwG respektive gegen
Regeln der transparenten Buch- und Geschäftsführung (Art. 959 OR)
beziehungsweise gegen Art. 3 und 4 der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen
gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 3. Juni 1992 (AS 1992 1203)
verstiess.

 Im Übrigen wären Verstösse gegen die genannten Bestimmungen strafbar (siehe
Art. 305ter StGB, Art. 6 der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber
Jugoslawien, Art. 325 StGB). Gegen den Beschwerdeführer wurden indessen keine
Verfahren wegen derartigen Straftaten eingeleitet.

1.4.2. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers kann nicht
damit begründet werden, dass dieser durch seine Beteiligung am
Zigarettenschmuggel nach Italien, durch welchen der italienische Fiskus
geschädigt wurde, seine Pflicht zur individuellen Verantwortung gegenüber dem
schweizerischen Staat (Art. 6 BV) verletzt hat. Die gesetzliche Regelung, nach
welcher ein solches Verhalten keine Straftat darstellte, entsprach dem Willen
des schweizerischen Gesetzgebers. Sie wurde aufrechterhalten, obschon auf der
Hand lag und bekannt war, dass davon Personen profitierten, die von der Schweiz
aus den Zigarettenschwarzhandel im Ausland organisierten.

1.4.3. Die Vorinstanz erwägt, dass auch der Beschwerdeführer mit doppelten
Zollpapieren beziehungsweise zweifacher Rechnungsstellung für ein und dieselben
Waren arbeitete und damit unter dem Verdacht der Begehung von Urkundendelikten
steht. Mit einem solchen Argument, wonach der Verdacht einer Straftat bestehe,
darf gemäss der zitierten Rechtsprechung die Kostenauflage nicht begründet
werden.

1.4.4. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer, entsprechend den Ausführungen
der Vorinstanz, Geschäftskontakte zu kriminellen Milieus unterhielt, d.h. zu
Personen, gegen welche in Italien Strafverfahren wegen (z.T. organisierten)
Schmuggels, aber auch wegen mafiöser Vereinigung (Art. 416bis CPI) liefen. Die
Vorinstanz legt indessen nicht dar, inwiefern solche Geschäftskontakte sowie
das Verwenden von Decknamen und das Verschleiern von Waren- und Geldflüssen
gemäss dem damals geltenden schweizerischen Recht rechtswidrig waren. Die
Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Zigarettenschmuggel war nicht schon
rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer sich in den Worten der Vorinstanz in
einem Grenzbereich bewegte, welcher die Gefahr mit sich brachte, dass früher
oder später auch gegen ihn strafrechtlich vorgegangen würde, und auch nicht,
weil er in konspirativer Art und Weise handelte.

1.5.

1.5.1. Die Vorinstanz begründet nicht, inwiefern zwischen dem ihres Erachtens
normwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und der übrigen Beschuldigten und
der Einleitung einer Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang besteht. Ein
solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Strafuntersuchung wurde nicht
eingeleitet, weil der Beschwerdeführer und die übrigen Beschuldigten durch ihre
Geschäftstätigkeit im Rahmen des Zigarettenschmuggels angeblich gegen
irgendwelche Normen (Art. 959 OR, Art 3 ff. GwG, Art. 3 und 4 der Verordnung
über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien) verstiessen respektive ihre
individuelle Pflicht zur Verantwortung gegenüber dem Staat (Art. 6 BV)
verletzten. Die fragliche Geschäftstätigkeit wurde von den schweizerischen
Behörden, obschon ihnen diese in den Grundzügen bekannt war, während vieler
Jahre nicht verfolgt. Erst nachdem die Geschäftstätigkeit längst aufgegeben
worden war, eröffnete die schweizerische Bundesanwaltschaft am 7. Januar 2003
ein Ermittlungsverfahren zunächst gegen Unbekannt. Dies geschah offenkundig in
der Überlegung, dass italienische kriminelle Organisationen in den lukrativen
Zigarettenschmuggel involviert sein könnten und dass durch die fragliche
Geschäftstätigkeit einerseits der Tatbestand der Beteiligung an einer
kriminellen Organisation respektive der Unterstützung einer kriminellen
Organisation (Art. 260ter StGB) und andererseits der Tatbestand der
Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch Waschen von Vermögenswerten krimineller
Organisationen erfüllt worden sein könnte.

1.5.2. Die Vorinstanz begründet auch nicht, inwiefern und in welchem Umfang
durch welches ihres Erachtens normwidrige Verhalten des Beschwerdeführers die
Untersuchung zumindest erschwert wurde und dadurch zusätzliche Kosten
entstanden.

1.6. Die Kostenauflage verstösst gegen Bundesrecht, da nicht ersichtlich ist
beziehungsweise im angefochtenen Urteil nicht hinreichend begründet wird,
inwiefern welches Verhalten des Beschwerdeführers normwidrig war und inwiefern
respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren
eingeleitet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde.

 Die Beschwerde ist in Bezug auf die Kostenauflage gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid in diesem Punkt (Dispositiv Ziff. VII/3) aufzuheben.

2.

2.1. Die Vorinstanz entschied, dass der amtliche Verteidiger des
Beschwerdeführers im Verfahren SK. 2008.18 mit Fr. 389'808.15 und im Verfahren
SK. 2011.5 mit Fr. 73'283.90 durch die Eidgenossenschaft entschädigt wird
(Dispositiv Ziff. VII/4.1 und VII/4.2). Sie verpflichtete den Beschwerdeführer,
der Eidgenossenschaft dafür Ersatz zu leisten (Dispositiv Ziff. VII/4.3).

2.2. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf seine Einwände gegen die
Kostenauflage geltend, er sei zu Unrecht dazu verpflichtet worden, der
Eidgenossenschaft für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu
leisten. Diese Verpflichtung verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung
(Art. 32 Abs. 1 BV) sowie Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 lit a StPO und zudem,
mangels ausreichender Begründung, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Daher
sei Dispositiv Ziff. VII/4.3 aufzuheben (Beschwerde S. 17 f.).

2.3. Wer letztlich für die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzukommen hat,
bestimmt sich, im Unterschied zu den Kosten für die freigewählte Verteidigung,
entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers nicht nach Art. 429 f. StPO
betreffend die Entschädigung, weshalb Dispositiv Ziff. VII/4.3 des
angefochtenen Entscheids diese Bestimmungen nicht verletzen kann.

 Die Kosten für die amtliche Verteidigung gehören zu den Verfahrenskosten (Art.
422 Abs. 1 und Abs. 2 lit a StPO). Sie sind allerdings auch im Falle der
Verurteilung der beschuldigten Person nicht gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO
von dieser, sondern, wie sich aus Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 StPO
ergibt, vom Bund oder vom Kanton zu tragen. Die beschuldigte Person, die zu den
Verfahrenskosten verurteilt wird, ist aber, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 lit a StPO verpflichtet, dem Bund
oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuerstatten. Art. 135 Abs. 4 lit a StPO
gilt nicht nur für die beschuldigte Person, die zufolge ihrer Verurteilung
gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten zu tragen hat. Art. 135 Abs. 4
lit a StPO findet auch Anwendung auf die beschuldigte Person, welcher trotz
Freispruchs oder Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten gemäss Art. 426
Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, weil sie rechtswidrig und
schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat. Wird die beschuldigte Person hingegen nicht zu den
Verfahrenskosten verurteilt und ist somit die Voraussetzung von Art. 135 Abs. 4
StPO nicht erfüllt, so ist sie, auch wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben, nicht verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung für
die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen.

2.4. Da eine Kostenauflage ausser Betracht fällt, ist die Voraussetzung von
Art. 135 Abs. 4 StPO nicht erfüllt. Deshalb verstösst auch die Verpflichtung
des Beschwerdeführers, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen
Verteidigung Ersatz zu leisten, ungeachtet von dessen wirtschaftlichen
Verhältnissen gegen Bundesrecht. Zur Begründung kann auf die vorstehenden
Erwägungen (E. 1) verwiesen werden. Dispositiv Ziff. VII/4.3 ist daher
aufzuheben.

 Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie
er im Weiteren vorbringt (Beschwerde S. 18), auch deshalb nicht verpflichtet
werden kann, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
zurückzuzahlen, weil es seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erlauben.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, es sei ihm
für die Untersuchungshaft von 133 Tagen eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro
Tag, ausmachend total Fr. 39'900.--, auszurichten und es seien ihm
Schadenersatz und Genugtuung im Ermessen des Gerichts zuzusprechen (Urteil S.
19).

3.2. Die Vorinstanz entschied, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung
ausgerichtet wird (Dispositiv Ziff. VII/5). Zur Begründung hält sie unter
Hinweis auf die diesbezüglichen Erwägungen fest, dass der Beschwerdeführer als
kostenpflichtig erkannt worden ist (siehe Urteil E. 10.3 S. 410 in Verbindung
mit E. 9.2.13 S. 406).

3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Entschädigung für
ausgestandene Haft und einer Genugtuung für erlittene Unbill trotz Freispruchs
verletze die Unschuldsvermutung sowie Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 lit a StPO
und zudem mangels ungenügender Begründung seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dispositiv Ziff. VII/5 sei daher aufzuheben (Beschwerde S. 19 f.).

3.4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird
das Verfahren eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf
(a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verteidigungsrechte; (b) Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr
aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; (c)
Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse,
insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft gemäss Art. 429 Abs. 2
StPO den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern,
ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde kann gemäss Art.
430 Abs. 1 lit a StPO die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder
verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Somit
können bei Verfahrenseinstellung und Freispruch Entschädigung und Genugtuung
unter den gleichen Voraussetzungen herabgesetzt oder verweigert werden, unter
welchen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bei Verfahrenseinstellung und Freispruch
der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt
werden können.

3.5. Es ist nicht ersichtlich beziehungsweise wird im angefochtenen Urteil
nicht hinreichend begründet, inwiefern welches Verhalten des Beschwerdeführers
normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches
normwidrige Verhalten das Verfahren eingeleitet beziehungsweise dessen
Durchführung erschwert wurde. Zur Begründung kann auf die vorstehenden
Erwägungen zur Kostenauflage (E. 1.4 und 1.5) verwiesen werden. Dispositiv
Ziff. VII/5 betreffend Verweigerung einer Entschädigung ist aufzuheben.

4.

4.1. Die Vorinstanz entschied in Anwendung von Art. 239 StPO, dass die Kaution
in der Höhe von Fr. 200'000.-- bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils
freigegeben, zur Deckung der Kosten und der Entschädigung verwendet und ein
allfälliger Überschuss an den Einleger zurückerstattet wird (Dispositiv Ziff.
VII/2.1 und 2.2).

4.2. Die Sicherheitsleistung wird unter anderem freigegeben, wenn das
Strafverfahren durch Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde (Art. 239
Abs. 1 lit b StPO). Wird die von der beschuldigten Person geleistete
Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie unter anderem zur Deckung von
Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person
auferlegt worden sind (Art. 239 Abs. 2 StPO). Zur Deckung von Kosten und
Entschädigungen etc. gemäss Art. 230 Abs. 2 StPO kann unstreitig nur die von
der beschuldigten Person, nicht auch die von Dritten gestellte
Sicherheitsleistung verwendet werden.

 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Kaution von Fr. 200'000.-- nicht durch
den Beschwerdeführer, sondern durch Dritte, nämlich dessen Brüder, geleistet
wurde (Urteil E. 7.4.3 S. 396 f.). Gleichwohl zog sie die Kaution zur Deckung
von Verfahrenskosten einschliesslich der Entschädigung der amtlichen
Verteidigung heran (Urteil E. 13.5 S. 420). Dies ist, wie die Vorinstanz
anerkennt, ein Fehlentscheid, der ihres Erachtens allerdings nicht im Verfahren
der Berichtigung nach Art. 83 StPO behoben werden kann (Urteil E. 7.4.4 S.
397).

 Die Frage der Verwendung der Sicherheitsleistung gemäss Dispositiv Ziff. VII/
2.2 zur Deckung der Kosten und der Entschädigung stellt sich indessen nicht
mehr, da die Kostenauflage (Dispositiv Ziff. VII/3) und die Verpflichtung des
Beschwerdeführers, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen
Verteidigung Ersatz zu leisten (Dispositiv Ziff. VII/4.3), gemäss den
vorstehenden Erwägungen (E. 1 und E. 2) aufzuheben sind und aus diesem Grunde
auch Dispositiv Ziff. VII/2.2 betreffend die Verwendung der Kaution aufzuheben
ist.

5.

 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Urteil der Vorinstanz, soweit den
Beschwerdeführer betreffend, in den Dispositiv Ziff. VII/2.2 (Verwendung der
Kaution), VII/3 (Kostenauflage), VII/4.3 (Verpflichtung des Beschwerdeführers,
der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz
zu leisten) und VII/5 (Verweigerung einer Entschädigung) in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben ist.

6.

 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache
selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107
Abs. 2 Satz 1 BGG).

 Der Beschwerdeführer meint, das Bundesgericht könne über die in der Beschwerde
gestellten Begehren, die ausschliesslich den Kosten- und Entschädigungspunkt
betreffen, reformatorisch selbst entscheiden. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz sei auch aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll.

 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist im Gegenteil sachgerecht,
dass die Vorinstanz als Sachgericht über die Entschädigung für die
ausgestandene Untersuchungshaft und über die Genugtuung entscheidet.

7.

 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist
zufolge Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Vertreter des
Beschwerdeführers, Fürsprecher Peter von Ins, eine Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012, soweit den Beschwerdeführer betreffend,
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Die
Entschädigung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Peter
von Ins, auszurichten.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben