Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.244/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_244/2013

Urteil vom 19. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung; Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 27. Oktober 2009 kam es zwischen dem Beschwerdeführer als Autolenker und
einem Motorradfahrer zu einer Kollision. Das gegen diesen geführte
Strafverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln stellte die
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 27. September 2012 mit Genehmigung der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2012 ein. Auf eine
dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 12.
Februar 2013 nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, es
seien das Urteil vom 12. Februar 2013 aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Obergericht als erstes zu
verpflichten, in Bezug auf gewisse Punkte Stellung zu nehmen.

2.

 Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter ist gegenstandslos, weil am
vorliegenden Entscheid kein Richter mitwirkt, der zuvor bereits mit den
Angelegenheiten des Beschwerdeführers zu tun hatte.

3.

 Die Vorinstanz trat mangels Legitimation des Beschwerdeführers auf das
Rechtsmittel nicht ein (Urteil S. 3 Ziff. 1). Aus der Beschwerde, die den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ergibt
sich nicht, dass und inwieweit die Auffassung der Vorinstanz gegen das
schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Hinweise
des Beschwerdeführers, wonach es selbst bei einem Nichteintreten Wege gegeben
hätte, die früher begangenen Fehler einzuräumen, und es der Vorinstanz
angesichts dieser Fehler nicht erlaubt gewesen sei, sich wortlos aus dem Staub
zu machen und hinter einem bundesgerichtlichen Präjudiz zu verstecken
(Beschwerde S. 13/14), genügen als Begründung einer Beschwerde nicht. Im
Übrigen befasst er sich nur materiell mit dem Fall. Da dies die Vorinstanz
nicht getan hat, ist auch dem Bundesgericht eine entsprechende Prüfung
verwehrt.

4.

 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer, insgesamt Fr. 1'800.-- an
Verfahrens- und Parteikosten zu bezahlen (Urteil S. 4). Dieser macht geltend,
die Kosten hätten einen prohibitiven Charakter, und er wähne sich wie bei einem
Glücksspiel, bei dem er immer wieder in der Hoffnung mitspiele, die Verluste
doch noch durch einen Treffer wettmachen zu können (Beschwerde S. 4). Die hohen
Kosten für ein Urteil, bei dem das Gericht nichts prüfe und eigentlich ein
rabenschwarzes Gewissen haben müsste, stimmten bedenklich (Beschwerde S. 13).
Mit derartigen Ausführungen kann nicht dargelegt werden, dass die Vorinstanz
bei der Kostenauflage gegen das Recht verstossen hätte.

5.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dessen Ausführungen zum freien Geleit sind abwegig (vgl.
Beschwerde S. 5).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben