Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.242/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_242/2013

Urteil vom 13. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
1. V.________,
2. W.________,
beide vertreten durch avvocato Filippo Ferrari,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 21. März
2012.

Sachverhalt:

A.

 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach G.________ neben weiteren
Beschuldigten mit Urteil vom 21. März 2012 (von den Vorwürfen der Beteiligung
an einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer
solchen sowie der qualifizierten Geldwäscherei) frei. Sie bestätigte damit den
Freispruch gemäss ihrem Entscheid vom 8. Juli 2009, welchen das Bundesgericht
mit Urteil vom 22. Februar 2011 in Gutheissung der Beschwerde der
Bundesanwaltschaft aufgehoben hatte. Sie auferlegte G.________ die auf diesen
entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 27'305.20. Sie sprach dem
amtlichen Verteidiger Entschädigungen von Fr. 389'808.15 respektive Fr.
73'283.90 zu und verpflichtete G.________, der Eidgenossenschaft hiefür Ersatz
zu leisten. Sie verweigerte G.________ die Ausrichtung einer Entschädigung. Sie
ordnete an, dass die Kaution von Fr. 200'000.-- bei Eintritt der Rechtskraft
des Urteils freigegeben und zur Deckung der Kosten und der Entschädigung
verwendet und dass ein allfälliger Überschuss an den Einleger zurückerstattet
wird.

B.

 V.________ und W.________ führen in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde in
Strafsachen. Sie beantragen, Dispositiv Ziff. VII/2.2 des Urteils der
Strafkammer betreffend die Verwendung der Sicherheitsleistung sei aufzuheben
und die Kaution sei an sie zurückzuerstatten.

C.

 Das Bundesstrafgericht beantragt in seiner Vernehmlassung sinngemäss die
Gutheissung der Beschwerde.

 Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Sicherheitsleistung wird unter anderem freigegeben, wenn das
Strafverfahren durch Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde (Art. 239
Abs. 1 StPO). Wird die von der beschuldigten Person geleistete
Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie unter anderem zur Deckung von
Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person
auferlegt worden sind (Art. 239 Abs. 2 StPO). Zur Deckung von Kosten und
Entschädigungen etc. kann unstreitig nur die von der beschuldigten Person,
nicht auch die von Dritten gestellte Sicherheitsleistung verwendet werden.

1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Kaution von Fr. 200'000.-- nicht
vom Beschuldigten G.________, sondern von den Beschwerdeführern, also von
Dritten, geleistet wurde (Urteil E. 7.4.3 S. 396 f.). Gleichwohl zog sie die
Kaution zur Deckung der G.________ in Dispositiv Ziff. VII/3 und Ziff. VII/4.3
auferlegten Verfahrenskosten einschliesslich der Kosten der amtlichen
Verteidigung heran (Urteil E. 13.5 S. 420). Dies ist, wie die Vorinstanz
anerkennt, ein Fehlentscheid, der ihres Erachtens allerdings nicht im Verfahren
der Berichtigung nach Art. 83 StPO behoben werden kann (Urteil E. 7.4.4 S.
397).

1.3. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014 in
Gutheissung der von G.________ eingereichten Beschwerde die Kostenauflage
zulasten von G.________ (Dispositiv Ziff. VII/3) und dessen Verpflichtung, der
Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten
(Dispositiv Ziff. VII/4.3), wegen Verletzung von Bundesrecht aufgehoben (siehe
Urteil 6B_248/2013 E. 1.6 und E. 2.4), folglich auch Dispositiv Ziff. VII/2.2
betreffend die Verwendung der Kaution zur Deckung der Kosten und der
Entschädigung (Urteil 6B_248/2013 E. 4).

1.4. Bei diesem Ergebnis muss die Frage, ob Dispositiv Ziff. VII/2.2 betreffend
die Verwendung der Kaution auch deshalb aufzuheben ist, weil diese nicht vom
Beschuldigten G.________, sondern von den Beschwerdeführern und somit von
Dritten geleistet wurde, nicht notwendigerweise entschieden werden.

 Gleichwohl ist die Beschwerde, die offensichtlich und unstreitig begründet
ist, unter anderem mit Rücksicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
beurteilen und gutzuheissen. Die Beschwerdeführer sind durch die Anordnung im
angefochtenen Entscheid, wonach die von ihnen geleistete Kaution zur Deckung
der G.________ auferlegten Verfahrenskosten verwendet wird, beschwert und haben
ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. Sie hatten Anlass zur
Einreichung ihrer Beschwerde, da sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen
konnten, dass die vom Beschuldigten G.________ erhobene Beschwerde gegen dessen
Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten einschliesslich der Kosten der
amtlichen Verteidigung gutgeheissen und aus diesem Grunde in jenem Verfahren
auch Dispositiv Ziff. VII/2.2 betreffend die Verwendung der Sicherheitsleistung
zur Deckung der Kosten und der Entschädigung aufgehoben wird.

2.

 Die Beschwerde ist gutzuheissen, Dispositiv Ziff. VII/2.2 des Urteils der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 aufzuheben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat die
Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) den beiden Beschwerdeführern eine
Entschädigung von je Fr. 750.--, insgesamt Fr. 1'500.--, zu zahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv Ziff. VII/2.2 des Urteils der
Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 750.--, insgesamt Fr. 1'500.--, zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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