Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.240/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_240/2013

Urteil vom 22. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB);
Beweiswürdigung, Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 21. März
2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach C.________ mit Urteil vom
8. Juli 2009 der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, wovon neun Monate unbedingt
vollziehbar. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei sprach sie ihn frei.

A.b. C.________ erhob Beschwerde in Strafsachen. Die Strafrechtliche Abteilung
des Bundesgerichts hiess am 22. Februar 2011 die Beschwerde teilweise gut, hob
das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_108/2010).

A.c. Mit Urteil vom gleichen Tag hiess die Strafrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts auch die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut, worin unter
anderem beantragt worden war, C.________ sei auch wegen qualifizierter
Geldwäscherei zu verurteilen.

B.

 Am 21. März 2012 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts C.________ der
Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier
Monaten, wovon neun Monate unbedingt vollziehbar, und rechnete die
Untersuchungshaft von 116 Tagen an. Vom Vorwurf der qualifizierten
Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sprach sie ihn frei. Sie stellte fest, dass
die C.________ vorgeworfenen Tathandlungen, soweit die Zeit vor dem 21. März
1997 betreffend, sowohl in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei als auch
hinsichtlich des Vorwurfs der Unterstützung einer kriminellen Organisation
verjährt sind. Die Strafkammer auferlegte C.________ Verfahrenskosten im Umfang
von Fr. 83'512.--. Sie sprach seinem Vertreter, Fürsprecher Michele Naef, für
die amtliche Verteidigung in den beiden Verfahren Entschädigungen von Fr.
345'000.-- respektive Fr. 78'526.80 zu und verpflichtete C.________, der Kasse
des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten (Urteilsdispositiv Ziff. III).

C.

 C.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei
freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei
im Falle eines Schuldspruchs eine bedingte Geldstrafe auszusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht pflichtete in seinem Rückweisungsentscheid vom 22.
Februar 2011 dem Beschwerdeführer bei, dass es zu Beginn des
Ermittlungsverfahrens angesichts der Umstände, dass die Mehrheit der
Beschuldigten italienischsprachig sind und die eingeklagten Taten im
italienischen Sprachgebiet verübt worden sein sollen, zweckmässig gewesen wäre,
Italienisch als Verfahrenssprache festzusetzen. Nachdem aber das am 7. Januar
2003 eröffnete Verfahren stets auf Deutsch geführt und daher wichtige
Beweismittel wie z.B. die Einvernahmen der Beschuldigten auf Deutsch
protokolliert worden seien, überwiege das Interesse an der Beibehaltung der
ursprünglich gewählten Verfahrenssprache Deutsch bis zur Beendigung des
Verfahrens, auch im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urteil
6B_108/2010 E. 5.4.3).

 Damit ist über die Zulässigkeit der Verfahrenssprache Deutsch rechtskräftig
entschieden. Darauf ist nicht zurückzukommen. Auf die diesbezüglichen
Vorbringen in der Beschwerde (Art. 4 S. 9 f.) ist nicht einzutreten.

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die seines Erachtens ohnehin sehr
zurückhaltend angeordneten Übersetzungen seien teilweise unvollständig sowie
unverständlich beziehungsweise nicht korrekt gewesen. Wichtige Informationen
der Verfahrensleitung seien nicht übersetzt worden mit der Begründung, dass
diese sich an die deutschsprachigen Verteidiger richteten. Weil die
Teilübersetzungen problematisch gewesen seien, habe er sich dafür entschieden,
grundsätzlich keine Fragen mehr zu beantworten. Bei seinen Einvernahmen sei
eine Verständigung zwischen ihm und der einvernehmenden Person trotz der
Anwesenheit eines Übersetzers oft nicht möglich gewesen (Beschwerde Art. 4 S. 9
ff.).

 Mit diesen allgemein gehaltenen Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht
dar, welche wesentlichen Verfahrensbestandteile nicht beziehungsweise unrichtig
übersetzt worden und inwiefern ihm dadurch Nachteile erwachsen seien. Die
sinngemässe Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Übersetzung ist unbegründet.

2.

2.1. Die Vorinstanz schildert den "grundsätzlich als erstellt zu erachtenden
Anklagesachverhalt", von welchem auszugehen ist (Urteil E. 2.1.1 S. 57 ff.).
Diese Darstellung betrifft das inkriminierte Geschäftsmodell, d.h. den
internationalen Handel mit unversteuerten Zigaretten über Montenegro mit
Hauptdestination Italien. Die Vorinstanz hält fest, die objektiven Vorgänge der
in der Anklageschrift geschilderten Geschäftsabläufe - Identität der Käufer und
Verkäufer sowie weiterer involvierter Personen, Waren- und Geldflüsse, Waren-
und Geldumsätze, Finanzierungs- und Zahlungsmodalitäten sowie die Rollen der
Beteiligten - seien in den Grundzügen unbestritten. Sie seien im Übrigen durch
eine Vielzahl von Beweismitteln belegt, nämlich durch Aussagen von Beteiligten
und Beschuldigten, beschlagnahmte Geschäftsunterlagen, Untersuchungen und
Urteile der italienischen Behörden (Urteil E. 2.1.1 S. 57).

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die fraglichen Vorgänge seien objektiv
nicht unbestritten. Er rügt, dass die Vorinstanz kein einziges Beweismittel
nenne, welches die Feststellungen betreffend die objektiven Vorgänge stütze.
Die Vorinstanz verletze dadurch ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör (Beschwerde Art. 5 Ziff. 2 S. 13 f.). Nicht bewiesen und
falsch sei die Feststellung im angefochtenen Entscheid (E. 2.1.1 lit. b S. 58),
Lieferanten des Beschwerdeführers oder er selber seien von nicht
identifizierten Grossisten mit unversteuerten Waren von Zigarettenproduzenten
beliefert worden. Auf welche Beweismittel die Vorinstanz diese Feststellung
stütze, lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Er habe im
gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung
ausgesagt, dass er nie Zigaretten gekauft oder importiert und keinen
Zigarettenschmuggler gekannt habe. Dieselben Rügen der Verletzung der
Begründungspflicht und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erhebt der
Beschwerdeführer gegen weitere Feststellungen der Vorinstanz, etwa gegen die
Feststellung im angefochtenen Urteil (E. 2.1.1 lit. b S. 58), dass die hierorts
beschuldigten Händler die Ware ihrerseits an Schmuggler verkauften (Beschwerde
Art. 5 Ziff. 3 S. 14 ff.).

2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Die
Vorinstanz beschreibt in den kritisierten Erwägungen lediglich die in den
Grundzügen unbestrittenen Vorgänge stichwortartig. Sie weist darauf hin, dass
auf Abweichungen im Einzelnen an anderer Stelle eingegangen wird. Sie hält
fest, dass von allen Beschuldigten im Wesentlichen das Wissen um die von der
Anklage behauptete Beteiligung krimineller Organisationen am Geschäft und von
einzelnen Beschuldigten einige Sachverhaltselemente in objektiver
beziehungsweise subjektiver Hinsicht bestritten werden (Urteil E. 2.1.1 S. 57).
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum inkriminierten Geschäftsmodell
(Urteil E. 2.1.1 lit. a-f S. 57 ff.) haben daher nicht die Bedeutung, welche
ihnen der Beschwerdeführer beimessen will, und sind nicht die Grundlage für die
Verurteilung des Beschwerdeführers.

2.4. Die Vorinstanz hält in anderen Abschnitten ihres Urteils fest, welche
Handlungen die einzelnen Beschuldigten vornahmen beziehungsweise inwiefern sie
die diesbezüglichen Vorwürfe in der Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht
als erwiesen erachtet (Urteil E. 2.5 ff. S. 234 ff.; E. 2.7 S. 245-254
betreffend den Beschwerdeführer im Besonderen). Die Vorinstanz gibt
zusammenfassend die Vorwürfe wieder, welche in der Anklageschrift gegen den
Beschwerdeführer erhoben werden (Urteil E. 2.7.1 S. 245 ff.). Sie würdigt diese
Vorwürfe im Einzelnen (Urteil E. 2.7.2 S. 248 f.). Sie hält fest, dass der
Beschwerdeführer nicht geständig war, soweit es um operative Tätigkeiten im
Zigarettenhandel für S.________ geht. Sie lässt offen, wie es sich damit
verhält. Die Frage ist ihres Erachtens nicht relevant, da weder die
Mitgliedschaft von S.________ in der Camorra noch deren finanzielle Stärkung
durch dessen Zigarettenhandel bewiesen werden konnten. Daher sei es nicht von
Bedeutung, ob und was der Beschwerdeführer für S.________ getan habe, dies auch
deshalb nicht, weil entsprechende Handlungen verjährt seien (Urteil S. 249).
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, dass er selber im
relevanten Zeitraum Zigaretten gekauft und verkauft habe. Sie legt ihm vielmehr
zur Last, dass er die Exklusivlizenz für den Transit von Zigaretten durch
Montenegro beschafft und verwaltet habe (Urteil E. 3.6.2 S. 330). Dadurch habe
er das Zigarettengeschäft und die finanzielle Stärkung der kriminellen
Organisationen ermöglicht, wodurch er den objektiven Tatbestand der
Unterstützung einer kriminellen Organisation erfüllt habe (E. 3.6.5 S. 332).

3.

3.1. Die Vorinstanz setzt sich mit den Schilderungen in der Anklageschrift
betreffend die - insgesamt 35 - Geschäftspartner der Beschuldigten auseinander
(Urteil E. 2.3 S. 82 ff.). Sie kommt in einem Zwischenergebnis zum Schluss,
eine systematische Involvierung der kriminellen Organisationen SCU und Camorra
- sei es mittels beteiligter Personen, sei es mittels investierten Geldes - sei
für Geschäfte, soweit von den Beschuldigten beherrscht, auszuschliessen.
Hingegen sei erwiesen, dass diese Organisationen durch ihre Statthalter in
Montenegro ab 1995 begannen, von den italienischen Abnehmern der Ware
systematisch auf dem gesamten Warenumsatz eine Zwangsabgabe zu erheben (Urteil
E. 2.4 S. 232 ff., insbesondere E. 2.4.4 S. 234).

3.2. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, die Vorinstanz habe kaum
Beziehungen zwischen ihm persönlich und diesen Geschäftspartnern, die teilweise
kriminellen Organisationen angehörten, festgestellt. Er werde lediglich an
einigen wenigen Stellen des angefochtenen Entscheids erwähnt (Beschwerde Art. 6
S. 18 ff.). Die von der Vorinstanz im Sinne eines Zwischenergebnisses gezogene
Schlussfolgerung sei, soweit ihn betreffend, offensichtlich falsch, da er weder
Geschäftspartner noch Kunden gehabt habe (Beschwerde S. 22).

3.3. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz sieht die den
Schuldspruch der Unterstützung einer kriminellen Organisation begründende
Tathandlung des Beschwerdeführers im Wesentlichen darin, dass er eine
Exklusivlizenz für den Transit von Zigaretten durch Montenegro beschaffte und
in der Folge verwaltete. Diese Feststellung stützt sich auf eigene Aussagen des
Beschwerdeführers und auf Aussagen des Beschuldigten B.________ (Urteil E.
2.7.2 lit. b/1 S. 251 f.). Inwiefern sie willkürlich ist, vermag der
Beschwerdeführer nicht darzulegen.

 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe die Lizenz entgegen dem
in der Anklage erhobenen Vorwurf nicht gemeinsam mit den kriminellen
Organisationen beziehungsweise für diese beschafft (Urteil E. 2.7.2 lit. b/2 S.
252 f.). Sie legt dem Beschwerdeführer somit gerade nicht zu Last, dass er mit
Vertretern krimineller Organisationen zusammengearbeitet habe.

4.

4.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz erhoben die kriminellen
Organisationen Camorra und SCU durch ihre Statthalter in Montenegro ab 1995 von
den italienischen Abnehmern auf den gesamten in den montenegrinischen
Adriahäfen umgesetzten und nach Süditalien verschifften Zigaretten systematisch
eine Zwangsabgabe ("pizzo"), die zunächst ITL 5'000.--, später ITL 10'000.--
pro Mastercase (50 Stangen beziehungsweise 500 Packungen Zigaretten) betrug
(Urteil E. 2.1.7 lit. c Ziff. 2 S. 66; E. 2.4.4 S. 234; E. 2.9.3 S. 275; E.
2.10.3 S. 280; E. 2.11.3 S. 285; E. 2.13.7 lit. c S. 316; E. 2.13.7 lit. e S.
318).

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies sei eine unbewiesene Vermutung
der Vorinstanz. Es sei nicht bewiesen, ob und gegebenenfalls wie viele der im
Rahmen der montenegrinischen Lizenz durch Montenegro transportierten Zigaretten
wann, wie und von wem nach Italien geschmuggelt wurden. Es sei ebenfalls nicht
bewiesen, ob und gegebenenfalls auf wie vielen Zigaretten wann, wie von wem
Zwangsabgaben erhoben wurden. Die vorinstanzlichen Feststellungen seien
willkürlich, verstiessen gegen den Anklagegrundsatz und seien unter Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör getroffen worden (Beschwerde Art. 8 S.
25 ff.).

4.3. Die Vorinstanz legt in E. 2.3 ihres Urteils ("Sachverhaltliche Würdigung
der Anklageschrift betreffend Geschäftspartner und deren Verbindung zum
organisierten Verbrechen"; Urteil S. 82-232) in Auseinandersetzung mit der
Anklageschrift und darin genannten Beweismitteln dar, dass die italienischen
Abnehmer den kriminellen Organisationen eine umsatzabhängige Zwangsabgabe
zahlen mussten. Aus dem angefochtenen Entscheid in Verbindung mit der
Anklageschrift ergibt sich, auf welche Beweismittel die Vorinstanz diese
Feststellung stützt. Die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und der
Verweigerung des rechtlichen Gehörs sind unbegründet. Die Vorinstanz gelangt
aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, es sei erwiesen, dass die
kriminellen Organisationen Camorra und SCU durch ihre Statthalter in Montenegro
ab 1995 begannen, von den italienischen Abnehmern der Ware systematisch auf dem
gesamten Warenumsatz eine Zwangsabgabe zu erheben (Urteil E. 2.4.4. S. 234).
Inwiefern die dieser Schlussfolgerung zugrunde liegende Beweiswürdigung
willkürlich sei, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer gibt zahlreiche Passagen aus dem angefochtenen
Entscheid wörtlich wieder (Beschwerde Art. 9 S. 29 ff.) und nimmt im Anschluss
daran dazu Stellung (Beschwerde Art. 10 S. 39 ff.). Im Wesentlichen bringt er
vor, dass die Gründe, aus welchen die Vorinstanz bei der Mehrheit der
Mitbeschuldigten den (Eventual-) Vorsatz der Unterstützung einer kriminellen
Organisation verneint (Urteil E. 3.7 S. 333 ff., insbesondere E. 3.7.4 S. 337
ff.), auch für ihn gelten.

5.2. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie in Bezug auf die Beschuldigten mit
Ausnahme des Beschwerdeführers und des Beschuldigten I.________ den (Eventual-)
Vorsatz der Unterstützung einer kriminellen Organisation verneint (Urteil E.
3.7.4 S. 337 ff.). Sie führt sodann aus, aus welchen Gründen sie in Bezug auf
den Beschwerdeführer den Vorsatz bejaht. Sie kommt nach eingehender
Beweiswürdigung zum Ergebnis, es sei "auszuschliessen", dass der
Beschwerdeführer "nicht darum wusste, dass die süditalienischen kriminellen
Organisationen am Gewinn des inkriminierten Geschäfts mittels einer erzwungenen
Umsatzabgabe partizipierten" (Urteil E. 3.7.6 S. 361 ff., 374).

5.3. Der Beschwerdeführer behauptet, dass diese und jene Feststellung der
Vorinstanz krass falsch beziehungsweise willkürlich sei; er begründet diese
Behauptungen jedoch nicht. Er zitiert ausführlich eigene Aussagen, die
glaubhaft seien; mit deren Würdigung durch die Vorinstanz setzt er sich nicht
auseinander.

 Allerdings ist zweifelhaft, dass die Umstände betreffend die Beschäftigung des
Beschwerdeführers mit Zigarettenschwarzhandel  vor 1996 in Italien und dessen
Zusammenarbeit mit S.________ (siehe dazu Urteil E. 3.7.6 lit. b S. 362-365)
relevant sind für die Beantwortung der Tatfrage, ob der Beschwerdeführer
wusste, dass die kriminellen Organisationen  ab 1996 eine Zwangsabgabe auf dem
Umsatz erhoben. Die Vorinstanz lässt an einer anderen Stelle ihres Urteils
offen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer in der ersten Hälfte der
Neunzigerjahre für S.________ tätig war. Sie erkennt, daraus liessen sich
entgegen der Meinung der Anklägerin auch keine Schlüsse auf ein allfälliges
Wissen des Beschwerdeführers um eine allfällige Implikation der kriminellen
Organisationen in das Zigarettengeschäft im relevanten Zeitraum ziehen (Urteil
E. 2.7.2 lit. a S. 248 f.). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass S.________ in
der ersten Hälfte der Neunzigerjahre das Zigarettengeschäft für einen
camorristischen Clan abwickelte, ergäbe sich daraus gemäss den Ausführungen der
Vorinstanz nicht, dass die kriminellen Organisationen ab 1996 einen "pizzo" auf
dem Umsatz erhoben (Urteil S. 250). In Anbetracht dieser Ausführungen ist es
nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in ihren Erwägungen
zum subjektiven Tatbestand gleichwohl Vorkommnisse vor 1996 mitberücksichtigt,
um den Vorsatz des Beschwerdeführers in Bezug auf die Gegenstand des
Schuldspruchs bildenden, nicht verjährten Unterstützungshandlungen seit dem 21.
März 1997 zu begründen. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt
bleiben. Auch wenn die Feststellungen betreffend die Vorkommnisse vor 1996
ausser Acht bleiben, durfte die Vorinstanz aus den im Urteil (E. 3.7.6 lit. c-g
S. 365-374) genannten Gründen willkürfrei zum Schluss gelangen, der
Beschwerdeführer habe gewusst, dass die kriminellen Organisationen durch
Erhebung einer Zwangsabgabe auf dem Umsatz am Zigarettengeschäft massgeblich
finanziell partizipierten. Was der Beschwerdeführer gegen die diesbezügliche
Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt (Beschwerde S. 51 ff.), erschöpft sich
in appellatorischer Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt.
Willkür ist, was der Beschwerdeführer offenbar verkennt, nicht schon gegeben,
wenn eine andere Würdigung der Beweise auch möglich wäre, sondern nur, wenn die
Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis unhaltbar ist. Die den
Unterstützungsvorsatz des Beschwerdeführers massgeblich begründenden
Überlegungen der Vorinstanz (Urteil E. 3.7.6 lit. c-g S. 365-374) stützen sich
nicht auf Beweismittel, die gemäss den Behauptungen des Beschwerdeführers aus
diesem oder jenem Grunde unverwertbar sind, und die Frage der Verwertbarkeit
kann daher offenbleiben.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, auch auf der Grundlage des von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalts falle eine Verurteilung wegen
Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB ausser Betracht. Er habe die kriminellen Organisationen nicht im
Sinne dieser Bestimmung unterstützt und jedenfalls nicht mit
Unterstützungsvorsatz gehandelt.

6.2. Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die
ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck
verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu
bereichern (Abs. 1), oder wer eine solche Organisation in ihrer
verbrecherischen Tätigkeit unterstützt (Abs. 2). Nach den Ausführungen in der
Botschaft betrifft die Tatbestandsvariante der Unterstützung insbesondere
Mitttelspersonen, die als Bindeglieder zu legaler Wirtschaft, Politik und
Gesellschaft einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller
Organisationen leisten. Erforderlich sei eine nachweisbare Förderung der
kriminellen Tätigkeit der Organisation. Der Unterschied zur Gehilfenschaft
bestehe darin, dass kein kausaler Tatbeitrag im Hinblick auf ein bestimmtes
Einzeldelikt bewiesen werden muss (Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993
über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der
kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277 ff.,
301). Erforderlich ist ein bewusster Beitrag zur Förderung der verbrecherischen
Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 mit
Hinweisen). Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen
Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht
vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal "in ihrer verbrecherischen
Tätigkeit" überflüssig. Es ist indessen nicht erforderlich, dass die
Unterstützungshandlung für ein konkretes Verbrechen kausal war beziehungsweise
dieses - im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) - förderte (siehe BGE 133
IV 58 E. 5.3.1). Den Tatbestand der Unterstützung können auch Verhaltensweisen
erfüllen, welche zur Stärkung des finanziellen Potenzials beitragen, das die
kriminelle Organisation auch zur Finanzierung von verbrecherischen Tätigkeiten
einsetzen kann.

 Die Abgrenzung zwischen tatbestandsmässigem und nicht tatbestandsmässigem
Verhalten kann, etwa soweit dieses in legalen Rechtsgeschäften mit
Repräsentanten einer kriminellen Organisation besteht, schwierig sein.
Vorliegend ist indessen allein das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
Verhalten zu beurteilen. Es ist daher nicht darüber zu befinden, ob
beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen die in der Beschwerde (S. 61 f.)
beispielhaft beschriebenen Verhaltensweisen den objektiven Tatbestand der
Unterstützung einer kriminellen Organisation erfüllen könnten.

6.3. Der Beschwerdeführer beschaffte im Jahr 1996 eine Exklusivlizenz für den
Transit von Zigaretten durch Montenegro. Er verwaltete diese Lizenz bis zum
Jahr 2000. Die von den Mitbeschuldigten im Rahmen der Lizenz an
montenegrinische Adriahäfen gelieferten Zigaretten wurden dort von
italienischen Abnehmern übernommen und über die Adria nach Süditalien
geschmuggelt. Auf den in den montenegrinischen Häfen umgesetzten und nach
Süditalien verschifften Zigaretten mussten die italienischen Abnehmer den
kriminellen Organisationen Camorra beziehungsweise SCU eine Zwangsabgabe von
zunächst ITL 5'000.--, später ITL 10'000.-- pro Mastercase (50 Stangen
respektive 500 Packungen Zigaretten) bezahlen. Der Beschwerdeführer schuf durch
sein Verhalten eine wesentliche Voraussetzung für dieses Prozedere, welches
ohne die von ihm beschaffte und verwaltete Lizenz in dieser Form nicht möglich
gewesen wäre. Die kriminellen Organisationen kassierten von den italienischen
Abnehmern die Zwangsabgabe auf den Zigaretten, die im Rahmen der vom
Beschwerdeführer beschafften und verwalteten Lizenz zu den montenegrinischen
Adriahäfen transportiert wurden, wo sie von den italienischen Abnehmern zwecks
Verschiffung nach Süditalien übernommen wurden. Damit besteht zwischen dem
Verhalten des Beschwerdeführers und der Stärkung des finanziellen Potenzials,
welches kriminelle Organisationen auch für verbrecherische Tätigkeiten
einzusetzen pflegen, ein hinreichend enger Zusammenhang. Der Beschwerdeführer
erfüllte demnach den objektiven Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen
Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

6.4. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde gegen das erste Urteil
der Vorinstanz vom 8. Juli 2009 geltend, diese gehe ohne ersichtlichen Grund
und ohne Nennung von Beweismitteln davon aus, dass alle von 1996 bis 2000 durch
Montenegro transportierten Zigaretten nach Italien geschmuggelt worden seien,
worauf die kriminellen Organisationen die Zwangsabgabe erhoben hätten. Daraus
errechne die Vorinstanz einen Deliktsbetrag von 40 Mrd. Lire. Dies sei
willkürlich.

 Dazu erwog das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid 6B_108/2010 vom
22. Februar 2011 in Sachen des Beschwerdeführers (E. 6.2.1), es sei nicht
ersichtlich, weshalb der insgesamt von den kriminellen Organisationen erzielte
Gewinn für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise die
Strafzumessung entscheidend sein sollte. Denn dieser Gewinn könne ihm nur
insoweit angelastet werden, als er durch seine strafbare Handlungen dazu
beigetragen habe. Der Beschwerdeführer lege nicht hinreichend dar, weshalb der
von ihm gerügte Sachverhalt für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre.
Auf seine Rüge sei nicht einzutreten.

 Aus dieser bundesgerichtlichen Erwägung lässt sich entgegen den Vorbringen in
der Beschwerde (S. 62) nicht ableiten, das Bundesgericht habe erkannt, dass ein
Verhalten den Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation im
Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur erfüllen kann, wenn es einen 
unmittelbaren Bezug zur verbrecherischen Tätigkeit hat, und dass das dem
Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten einen solchen unmittelbaren Bezug
nicht aufweist.

6.5. Inwiefern die Vorinstanz bei der festgestellten Sachlage den subjektiven
Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation zu Unrecht bejaht
hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.

7.

 Der Beschwerdeführer ficht die Strafzumessung an.

7.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer in ihrem ersten Entscheid
vom 8. Juli 2009 wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, davon neun
Monate unbedingt vollziehbar, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 116
Tagen. Sie verurteilt ihn im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 21. März
2012 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, wovon neun
Monate unbedingt vollziehbar, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 116
Tagen. Die Strafreduktion um fünf Monate im Vergleich zum ersten Urteil
begründet sie damit, dass alle vor dem 21. März 1997 begangenen Taten verjährt
sind, dass sich die Verfahrensdauer um weitere Jahre erhöht hat und dass das
Alter des Beschwerdeführers (geboren 1939) weiter fortgeschritten ist (Urteil
E. 5.4.5 S. 385).

7.2. Bei der Strafzumessung steht dem Sachrichter ein weiter Spielraum des
Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde des Verurteilten nur ein,
wenn der Sachrichter den Strafrahmen überschritten, wesentliche Kriterien
ausser Acht gelassen, sachfremde Gesichtspunkte mitberücksichtigt oder bei der
Gewichtung von Strafzumessungskriterien sein Ermessen überschritten hat.

7.3. Gemäss der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Auffassung der
Vorinstanz sind bei der gebotenen Anwendung des alten, bis zum 30. September
2002 geltenden Verjährungsrechts (siehe dazu Urteil E. 2.3 I S. 82) die im
Zeitpunkt der Ausfällung ihres Entscheids mehr als 15 Jahre zurückliegenden
Handlungen, d.h. die vor dem 21. März 1997 verübten Taten, verjährt. Gegenstand
der Verurteilung bilden somit die Handlungen des Beschwerdeführers in der Zeit
vom 21. März 1997 bis Anfang 2001. Die Vorinstanz bejaht zu Recht hinsichtlich
der Gesamtheit der strafbaren Tätigkeit des Beschwerdeführers den
Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit e StGB, da seit der letzten
Handlung mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren verstrichen
sind (siehe dazu BGE 132 IV 1 E. 6.2; Urteil 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E.
2.2) und der Beschwerdeführer sich seither, wovon auszugehen ist, wohl
verhalten hat. Die Vorinstanz berücksichtigt diesen Strafmilderungsgrund "in
bedeutendem Masse" (Urteil E. 5.4.2 S. 384).

 Was in der Beschwerde unter Verweisung auf Strafzumessungserwägungen im ersten
vorinstanzlichen Entscheid (E. 5.4.1 S. 106) vorgebracht wird, geht an der
Sache vorbei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das zweite
vorinstanzliche Urteil. Die Strafmilderungsgründe betreffen die Höhe der
Strafe, nicht die Art des Vollzugs. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten,
aufgrund des dem Beschwerdeführer zugebilligten Strafmilderungsgrundes im Sinne
von Art. 48 lit e StGB in jedem Falle und ohne Rücksicht auf die Schwere des
Verschuldens eine vollbedingte Strafe auszufällen.

7.4. Die Vorinstanz gewichtet das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer
(Urteil E. 5.4.3 S. 384 f.). Mit der diesbezüglichen Begründung setzt sich der
Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander.

7.5. Vorstrafenlosigkeit hat als Normalfall zu gelten und ist daher entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers nicht strafmindernd zu berücksichtigen (siehe
BGE 136 IV 1 E. 2.6), auch nicht gegenüber einem Täter in fortgeschrittenem
Alter. Die Vorinstanz hält zwar fest, dass der Beschwerdeführer sich im
Verfahren nicht kooperativ verhielt, doch berücksichtigt sie dies bei der
Strafzumessung nicht zu seinen Ungunsten (Urteil E. 5.4.4 S. 385).

8.

 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Entschädigungen unter
verschiedenen Titeln (Beschwerde Art. 13 S. 69 f.).

8.1. Die Begehren sind abzuweisen, soweit sie damit begründet werden, dass ein
Freispruch zu erfolgen habe. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

8.2. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung von Fr. 50'000.-- "für
den auf die falsche Lagerung der beschlagnahmten Fahrzeuge zurückzuführenden
eingetretenen übermässigen Wertverlust". Er habe im Jahre 2011 feststellen
müssen, dass die beschlagnahmten Fahrzeuge während rund 7 ½ Jahren
offensichtlich nicht gewartet, gepflegt und instand gehalten worden seien, was
zu einem übermässigen Wertverlust und daher zu einem Schaden von mindestens
mehreren Zehntausend Franken geführt habe.

 Der Beschwerdeführer nennt keine Rechtsgrundlage für dieses
Schadenersatzbegehren. Es ist zudem nicht rechtsgenügend substanziiert. Daher
ist auf den Antrag nicht einzutreten.

9.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er zurzeit nicht in der Lage sei,
für die anfallenden Kosten aufzukommen, da die beschlagnahmten Vermögenswerte,
die in Ziff. XI.3.3 des Urteilsdispositivs aufgelistet werden, gemäss dem
Urteil erst nach Eintritt von dessen Rechtskraft freigegeben werden. Er ersucht
daher eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde Art. 17 S. 72
f.). Dem Gesuch ist die Grundlage entzogen, da mit der Abweisung der Beschwerde
einer Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an den Beschwerdeführer
gemäss Ziff. XI.3.3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids nichts mehr
entgegensteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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