Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.238/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_238/2013

Urteil vom 22. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher,
2. B.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi,
3. C.________,
vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,
4. D.________,
vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
5. G.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter von Ins,
6. H.________,
vertreten durch avvocato Daniele Timbal,
7. I.________,
vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen,
Beschwerdegegner,

sowie als Drittbetroffene:

1. DA.________,
vertreten durch avvocato Luigi Mattei,
2. DB.________,
vertreten durch avvocato Luigi Mattei,
3. DC.________ SA,
vertreten durch avvocato Luigi Mattei,
4. DD.________ LTD.,
5. DE.________,
vertreten durch Avvocato Renzo Galfetti,
6. DF.________,
vertreten durch Avvocato Renzo Galfetti,
7. DG.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michele Rusca,
8. DH.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michele Rusca,
9. DI.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michele Rusca,
10. DJ.________ Stiftung,
11. DK.________ SA,
12. DL.________ Est.,
13. DM.________,
14. DN.________ SA,
15. DO.________SA,
16. DP._________ SA,
17. DQ.________ SA en liquidation,
18. DR.________ Trust,
19. DS.________ SA,
20. DT.________,
21. DU.________,
vertreten durch Fürsprecher Marc Wollmann,
22. DV.________ SA,
23. DW.________,
24. DX.________ S.A. en liquidation
25. DY.________,
vertreten durch Avvocato Emanuele Stauffer,
26. DZ.________,
vertreten durch avvocato Davide Corti,
27. DAA.________ SA,
vertreten durch Fürsprecher Andrea Janggen,
28. DAB.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,
29. DAC.________ Est.

Gegenstand
Unterstützung einer kriminellen Organisation, qualifizierte Geldwäscherei;
Einziehung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 21. März
2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Bundesstrafgericht sprach mit Urteil vom 8. Juli 2009 sieben von neun
Angeklagten, nämlich A.________, B.________, D.________, E.________,
F.________, G.________ und H.________, von den Vorwürfen der Beteiligung an
respektive der Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie der
qualifizierten Geldwäscherei beziehungsweise der Gehilfenschaft dazu frei. Es
auferlegte allen Freigesprochenen zumindest teilweise die auf sie entfallenden
Verfahrenskosten und verweigerte ihnen ebenfalls zumindest teilweise eine
Parteientschädigung. Die den amtlichen Verteidigern ausgerichtete Entschädigung
forderte es von den Freigesprochenen zurück.

Die Angeklagten C.________ und I.________ sprach das Bundesstrafgericht
gleichentags der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig.
Hingegen sprach es beide vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei frei. Es
bestrafte C.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und neun Monaten, wovon neun Monate unbedingt vollziehbar, und I.________ mit
einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

A.b. Gegen dieses Urteil erhob die Bundesanwaltschaft Beschwerde in
Strafsachen. Sie beantragte unter anderem, die freigesprochenen Beschuldigten
seien der Unterstützung einer kriminellen Organisation beziehungsweise (der
Beschuldigte I.________) der Beteiligung an einer kriminellen Organisation
sowie der qualifizierten Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die
beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen, und es sei in Höhe der nicht
gedeckten Deliktsbeträge auf eine Ersatzforderung gegen die beschuldigten
Personen zu erkennen.

A.c. Das Bundesgericht hiess am 22. Februar 2011 die Beschwerde gut, soweit es
darauf eintrat, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Juli 2009 auf und
wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren
6B_609/2009).

A.d. Mit Entscheiden vom gleichen Tag hiess das Bundesgericht auch die von den
Verurteilten I.________ und C.________ erhobenen Beschwerden (teilweise) gut
(Verfahren 6B_107/2010 und 6B_108/ 2010).

B. 
Mit Teilurteil vom 13. Juli 2011 hielt das Bundesstrafgericht fest, welche
Sach- und Rechtsfragen im ersten Hauptverfahren rechtskräftig entschieden sind
und sich damit einer weiteren Beurteilung entziehen.

C. 
Mit Urteil vom 21. März 2012 sprach das Bundesstrafgericht die Beschuldigten
A.________, B.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und
H.________ wiederum frei.

Es sprach C.________ der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig
und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten,
davon 19 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
I.________ sprach es der Unterstützung einer kriminellen Organisation schuldig
und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Vom Vorwurf der
Geldwäscherei sprach es C.________ und I.________ frei. Es stellte fest, dass
die C.________ und I.________ vorgeworfenen Handlungen, soweit sie vor dem 21.
März 1997 begangen worden waren, in Bezug auf die Vorwürfe der Unterstützung
einer kriminellen Organisation und der Geldwäscherei verjährt sind.

Das Bundesstrafgericht listet in Ziff. XI/3 des Urteilsdispositivs "die
beschlagnahmten Vermögenswerte" auf, welche "nach Eintritt der Rechtskraft
freigegeben" werden. Aufgeführt werden Vermögenswerte, die zu Lasten von
Beschuldigten und zu Lasten von Dritten beschlagnahmt wurden.

D. 
Die Bundesanwaltschaft führt mit Eingabe vom 4. März 2013 Beschwerde in
Strafsachen. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass der Entscheid des
Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012, soweit die Beschuldigten E.________ und
F.________ freigesprochen worden sind, in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen
sei das Urteil des Bundesstrafgerichts aufzuheben. Die Beschuldigten
A.________, B.________, D.________, G._________ und H.________ seien der
Unterstützung einer kriminellen Organisation und der qualifizierten
Geldwäscherei schuldig zu sprechen und hiefür angemessen zu bestrafen. Der
Beschuldigte C.________ sei der Unterstützung einer kriminellen Organisation
nicht nur ab dem 21. März 1997, sondern bereits seit 1. Juli 1996, sowie der
qualifizierten Geldwäscherei ab diesem Zeitpunkt schuldig zu sprechen und
hiefür angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte I.________ sei nicht bloss der
Unterstützung einer kriminellen Organisation, sondern der Beteiligung an einer
kriminellen Organisation schuldig zu sprechen, und zwar nicht erst seit dem 21.
März 1997, sondern bereits ab dem 1. Juli 1996. Er sei zudem der qualifizierten
Geldwäscherei ab diesem Zeitpunkt schuldig zu sprechen und hiefür angemessen zu
bestrafen. Es seien betreffend die Beschuldigten A.________, B.________,
C.________, D.________, G._________, H.________ und I.________ deren
beschlagnahmte Vermögenswerte gestützt auf Art. 72, eventuell Art. 70 StGB
einzuziehen. Ausserdem sei in Anwendung von Art. 71 StGB für die durch die
beschlagnahmten Vermögenswerte nicht gedeckten Deliktsbeträge auf eine
entsprechende Ersatzforderung gegen die genannten Beschuldigten zu erkennen.
Die bei den Dritterwerbern beschlagnahmten Vermögenswerte seien gestützt auf
Art. 70 StGB einzuziehen.

E. 
Die Bundesanwaltschaft stellte in ihrer Beschwerde kein Gesuch um aufschiebende
Wirkung. Sie unterliess dies in der Meinung, dass das Urteil des
Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 zufolge der von ihr dagegen erhobenen
Beschwerde nicht in Rechtskraft erwächst. Nachdem das Bundesstrafgericht in
einem Schreiben vom 21. März 2013 an die Parteien unter Hinweis auf den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie auf Art. 437 Abs. 3 StPO, wonach
Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, mit
ihrer Ausfällung rechtskräftig werden, die Freigabe der beschlagnahmten
Vermögenswerte in Betracht zog, reichte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom
15. April 2013 beim Bundesgericht gestützt auf Art. 103 BGG ein Gesuch um
aufschiebende Wirkung ein. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung gab mit
Verfügungen vom 17. respektive 18. April 2013 der Vorinstanz und den
Beschwerdegegnern Gelegenheit, bis zum 10. Mai 2013 zum Gesuch Stellung zu
nehmen, und ordnete provisorisch an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch
alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Mit Verfügung vom 14. Mai
2013 erteilte der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Zwischenzeit stellte die
Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 20. April 2013 fest, dass
ihr Urteil vom 21. März 2012 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. In
der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Vollzug des Urteils gleichwohl
zufolge der verfahrensleitenden Verfügungen der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 17. und 18. April 2013 heute nicht möglich ist. Die von der
Bundesanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafkammer vom 20. April 2013
erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes mit
Beschluss vom 24. Mai 2013 ab. Auf die von der Bundesanwaltschaft gegen den
Beschluss der Strafkammer vom 30. April 2013 und den Beschluss der
Beschwerdekammer vom 24. Mai 2013 erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 5. September 2013 nicht ein (Verfahren 6B_620/
2013).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin stellt im bundesgerichtlichen Verfahren den
Beweisantrag auf rechtshilfeweisen Beizug des Urteils des Corte di Assise di
Appello di Bari vom 26. Februar 2013. Sie weist darauf hin, durch dieses Urteil
seien J.________, K.________ sowie L.________ nach Kassation des
erstinstanzlichen freisprechenden Urteils des Corte di Assise di Bari vom 27.
Oktober 2010 wegen Mitgliedschaft in den kriminellen Organisationen SCU
respektive Camorra gestützt auf Art. 416bis CPI zu langjährigen
Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Vorinstanz stütze ihre Feststellung, der Zigarettenschmuggel sei nicht von
kriminellen Organisationen beherrscht worden, unter anderem auf Entscheide
italienischer Gerichte, worin im Rahmen des Zigarettenschmuggels keine
Verurteilungen im Sinne von Art. 416bis CPI, sondern lediglich Verurteilungen
gemäss Art. 416 CPI erfolgten. Diese Feststellung der Vorinstanz erweise sich
in Anbetracht des inzwischen ergangenen Urteils des Corte di Assise di Appello
di Bari vom 26. Februar 2013 als unrichtig (Beschwerde S. 15 f.).

1.2. Ob der Beweisantrag überhaupt zulässig und hinreichend substantiiert ist,
kann dahingestellt bleiben. Er ist jedenfalls unbegründet. Die Vorinstanz hält
fest, dass im Zusammenhang mit dem hier inkriminierten Zigarettengeschäft in
Italien von wenigen Ausnahmen abgesehen Verurteilungen lediglich in Anwendung
von Art. 416 CPI ("associazione per delinquere") erfolgten und Verurteilungen
gemäss Art. 416bis CPI ("associazione di tipo mafioso") die Ausnahme waren
(Urteil E. 2.2.4 lit. b S. 73). Die Vorinstanz hat mithin nicht übersehen, dass
in einzelnen Fällen auch Schuldsprüche nach Art. 416bis CPI erfolgten. Solche
Schuldsprüche wurden von italienischen Gerichten gerade auch gegen L.________
(Urteil S. 145), J.________ (Urteil S. 161) und K.________ (Urteil S. 197)
ausgesprochen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die italienischen Gerichte
überwiegend lediglich Schuldsprüche in Anwendung von Art. 416 CPI ausfällten,
ist zudem nur ein Element neben andern zur Begründung der Erkenntnis, dass der
Zigarettenschwarzhandel nicht von kriminellen Organisationen beherrscht wurde.

Das Urteil des Corte di Assise di Appello di Bari vom 26. Februar 2013 in
Sachen J.________, K.________ und L.________ ist nicht geeignet, die
tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheids zu erschüttern. Der
Beweisantrag ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

2.1. Die inkriminierten Handlungen wurden vor dem Inkrafttreten des revidierten
Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002 begangen. Die Vorinstanz wendet zu Recht
das alte Verjährungsrecht an, da das neue nicht milder ist. Sie erkennt
zutreffend, dass die inkriminierten Handlungen als Verbrechen relativ in 10
Jahren und absolut in 15 Jahren verjähren. Sie erwägt, die 15-jährige Frist sei
daher ausgehend vom Datum ihres neuen Urteils vom 21. März 2012 zu berechnen.
Somit seien alle Handlungen, welche vor dem 21. März 1997 begangen wurden,
verjährt (Urteil E. 2.3 Vorbemerkung I S. 82). Darauf weist die Vorinstanz auch
in ihren Erwägungen mehrfach hin. Sie hält zudem im Dispositiv ihres Entscheids
fest, dass die den Verurteilten C.________ und I.________ vorgeworfenen
Tathandlungen, soweit die Zeit vor dem 21. März 1997 betreffend, sowohl in
Bezug auf die Geldwäscherei als auch die Unterstützung einer kriminellen
Organisation verjährt sind (Urteilsdispositiv III./1. S. 422 und IX./1. S.
426).

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz setze sich mit der
verjährungsrechtlich relevanten und daher von Amtes wegen zu erörternden Frage
nach der Beendigung der inkriminierten Delikte nicht auseinander. Dadurch
verletze sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die eingeklagten
Sachverhalte bildeten eine tatbestandliche beziehungsweise natürliche
Handlungseinheit. Der Tatbestand der kriminellen Organisation im Sinne von Art.
260ter StGB umfasse auch in der Variante der Unterstützung ein andauernd
pflichtwidriges Verhalten, wenn die inkriminierten Handlungen auf Dauer
angelegt seien. Die Versorgung eines von kriminellen Organisationen
kontrollierten illegalen Marktes mit stark nachgefragten Konsumgütern sei
offensichtlich auf Dauer angelegt und erfordere eine kontinuierliche Lieferung
der Ware. Der Transit der Zigaretten durch Montenegro sei im Rahmen einer
Lizenz erfolgt. Diese sei die gemeinsame Grundlage für alle ab Montenegro
getätigten Verkäufe von unversteuerten Zigaretten an die italienischen Abnehmer
gewesen. Daher bildeten sämtliche Akte eine tatbestandliche respektive
natürliche Handlungseinheit. Deshalb seien die Handlungen vor dem 21. März 1997
nicht verjährt (Beschwerde S. 17 ff. Ziff. 1).

2.3. Die Vorinstanz befasste sich in ihrem ersten Urteil vom 8. Juli 2009 mit
der Frage der Verjährung nicht ausdrücklich. Sie hatte dazu keinen Anlass, da
im Zeitpunkt jenes Entscheids keine der inkriminierten Handlungen mehr als 15
Jahre zurücklag. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Grund, in ihrer Beschwerde
in Strafsachen vom 1. Februar 2010 gegen das erste vorinstanzliche Urteil die
Frage der Verjährung aufzuwerfen.

Die Frage der Verjährung wurde erst im zweiten vorinstanzlichen Verfahren
aktuell, da nunmehr einige inkriminierte Handlungen mehr als 15 Jahre
zurücklagen.

Ob die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die Frage der
Verjährung aufwarf, kann dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz musste die
Frage, welche ein Prozesshindernis betrifft, von Amtes wegen prüfen.

2.4. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich
mit der Frage auseinander, ob die Handlungen der Beschuldigten, soweit sie laut
Anklage den Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder
der Unterstützung einer solchen erfüllen, eine tatbestandliche beziehungsweise
natürliche Handlungseinheit bilden und ob daher auch die mehr als 15 Jahre
zurückliegenden Handlungen nicht verjährt sind.

2.5. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beteiligung an einer
kriminellen Organisation im Unterschied zur Unterstützung einer solchen ein
Dauerdelikt. Die Verjährung beginnt erst mit dem Tag zu laufen, an dem die
Organisation aufgelöst wird oder der Täter sich nicht mehr an ihr beteiligt
(Urteil 6B_254/2011 vom 8. September 2011 E. 1.1.4). Die Unterstützung einer
kriminellen Organisation ist, wie sich aus dem zitierten Entscheid ergibt, kein
Dauerdelikt. Zu prüfen ist, ob gleichwohl die Verjährung für alle
inkriminierten Handlungen erst mit der letzten Unterstützungshandlung zu laufen
begann.

2.6.

2.6.1. Gemäss der gesetzlichen Regelung beginnt die Verjährung in den Fällen,
in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt,
mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB, Art.
71 lit. b aStGB in der seit dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung, Art. 71 Abs.
2 aStGB in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung). Diese Bestimmung
betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das
sogenannte fortgesetzte Delikt (siehe z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) respektive die
sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (siehe BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie
erfasst gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4 begründeten neuen Rechtsprechung
nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen beziehungsweise natürlichen
Handlungseinheit. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das
tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise
mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist
gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt
beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei
objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen
erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 132 IV 49 E. 3.1.1.3).

2.6.2. Die den einzelnen Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen bilden
weder eine tatbestandliche noch eine natürliche Handlungseinheit im Sinne der
Rechtsprechung. Der Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation
setzt weder begrifflich noch faktisch noch typischerweise mehrere
Einzelhandlungen voraus. Den Tatbestand kann beispielsweise auch erfüllen, wer
einer kriminellen Organisation eine einzige grössere Geldspende zwecks
Finanzierung der verbrecherischen Tätigkeit zukommen lässt. Im konkreten Fall
liegt unter Berücksichtigung der Umstände auch keine natürliche
Handlungseinheit vor. Dagegen spricht schon, dass sich die zahlreichen
Einzelakte der Beschuldigten über einen Zeitraum von mehreren Jahren
erstreckten. Die Lieferungen der Zigaretten erfolgten nicht in Erfüllung ein-
und desselben Vertrags, sondern aufgrund je neu abgeschlossener Verträge mit
unterschiedlichen Geschäftspartnern. Dass der Transit der Zigaretten durch
Montenegro nur auf der Grundlage einer Lizenz möglich war, ist unerheblich und
bedeutet nicht, dass die Lieferungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren
bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Unter
dem Gesichtspunkt der Verjährung ist es belanglos, ob die Geschäfte nur dank
einer Lizenz möglich waren oder auch ohne eine solche hätten getätigt werden
können.

3. 
Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz bezogen die
Beschuldigten in den Neunzigerjahren Zigaretten auf dem internationalen
Graumarkt, liessen sie in Zollfreilager der montenegrinischen Adriahäfen
liefern und stellten sie italienischen Schmugglern zum Transport mit Booten
über die Adria nach Süditalien zur Verfügung, sobald die Schmuggler die Ware
bezahlt hatten. Die Händler benötigten für die Benützung der montenegrinischen
Zollfreilager eine Lizenz der montenegrinischen Behörden, für welche sie eine
Abgabe entrichten mussten. Im Juli 1996 erhielt der Beschuldigte B.________
eine Exklusivlizenz für den Transit unversteuerter Zigaretten durch Montenegro.
Damit kontrollierte er, gemeinsam mit dem Beschuldigten C.________, der die
Lizenz beschafft hatte, ab Juli 1996 bis 2000/2001 den gesamten Transit
unversteuerter Zigaretten durch Montenegro, welche in der Folge zur Hauptsache
nach Süditalien geschmuggelt wurden. B.________ setzte vier Unterlizenznehmer
ein. Das Handelsvolumen über diesen Zeitraum betrug insgesamt rund vier
Millionen Mastercases zu 50 Stangen, d.h. rund zwei Milliarden Packungen zu 20
Zigaretten. Die Beschuldigten waren nicht nur für die Lieferung und die Abgabe
der unversteuerten Zigaretten an die italienischen Schmuggler in Montenegro
verantwortlich, sondern übernahmen auch die Finanzierung des Handels mittels
Bargeld, mit welchem die italienischen Schwarzhändler die Zigaretten bezahlten.
Die Beschuldigten gaben die Ware in Montenegro nur gegen Vorauszahlung frei.
Diese traf in der Regel in Form von italienischem Bargeld in kleiner Stückelung
in Lugano ein, nachdem ein italienischer Schwarzhändler sich mit einem im
vorliegenden Verfahren beschuldigten Verkäufer auf ein Geschäft
(Zigarettenmarke, Menge, Preis) geeinigt hatte. In den meisten Fällen wurde das
Bargeld in der vom Beschuldigten A.________ geführten Wechselstube in Lugano in
Buchgeld umgewandelt und den dort geführten Konten der italienischen Händler
gutgeschrieben. Daraufhin überwies der Beschuldigte A.________ die fällige
Kaufsumme zu Lasten dieser Konten auf Konten der hier beschuldigten Verkäufer,
welche ihrerseits den Kaufpreis für die von ihnen gekauften und an die
italienischen Abnehmer weiterverkauften Zigaretten mittels Banküberweisungen an
ihre Lieferanten beglichen.

4.

4.1.

4.1.1. Die Vorinstanz kam in ihrem ersten Urteil vom 8. Juli 2009 zum Schluss,
dass die Personen, welche von den Beschuldigten Zigaretten für den
Schwarzhandel erwarben, nur zum Teil Mitglieder der kriminellen Organisationen
Camorra und Sacra Corona Unita (SCU) waren. Die kriminellen Organisationen
hätten den Zigarettenschmuggel nicht systematisch kontrolliert, daran nicht
operativ mitgewirkt und daraus keine direkten Gewinne erzielt. Die Abnehmer
hätten, auch soweit sie Mitglieder einer kriminellen Organisation waren, die
Zigaretten auf eigene Rechnung und eigenes Risiko erworben. Sie hätten aber,
egal ob sie Mitglieder einer kriminellen Organisation waren oder nicht, den
kriminellen Organisationen eine Abgabe auf dem Umsatz zahlen müssen.

4.1.2. Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsentscheid vom 22. Februar
2011 der Vorinstanz vor, sie habe die in der Anklageschrift umschriebenen
Sachverhalte nicht geprüft und sich nur in allgemeiner, pauschaler Weise mit
den Anklagevorwürfen befasst. Sie habe nicht für jeden Beschuldigten einzeln
geprüft, ob bzw. welche ihm zur Last gelegten Taten in objektiver und
subjektiver Hinsicht zutreffen (E. 2.3). Sie habe sich mit den in der Anklage
genannten Indizien und Aussagen nicht auseinandergesetzt. Sie habe die gebotene
umfassende Beweiswürdigung unterlassen. Mangels hinreichender tatsächlicher
Feststellungen im Entscheid könne nicht überprüft werden, ob die Vorinstanz
Bundesrecht richtig angewendet habe. Die Beweiswürdigung sei unvollständig,
einseitig und willkürlich. Die Vorinstanz habe die aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt. Daher sei ihr Urteil
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an sie zurückzuweisen (E. 2.4).

Im Einzelnen erwog das Bundesgericht unter anderem Folgendes (E. 3.1.5) :

"Bei der Camorra und der SCU handelt es sich nach den unangefochtenen
vorinstanzlichen Feststellungen um kriminelle Organisationen im Sinne von Art.
260ter StGB. Die Unterscheidung zwischen den im Namen dieser Organisationen
vollzogenen sowie den privaten Geschäften ihrer Mitglieder ist heikel,
insbesondere im Schmuggel und Verkauf unversteuerter Zigaretten, wo hohe
Gewinne anfallen und es sich um Geschäfte handelt, welche gegen
Zollgesetzgebungsvorschriften verstossen. Die genannten kriminellen
Organisationen sind gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zumindest durch
Erhebung von Schutzgeldern in den Zigarettenhandel verwickelt. Ihre Mitglieder
haben Zigaretten geschmuggelt, verkauft und sind operativ im Zigarettenhandel
tätig gewesen... . Solche Umstände bilden erhebliche Anhaltspunkte, dass die
kriminellen Organisationen selbst aktiv in die Zigarettenhandelstätigkeit
involviert gewesen waren, zumal sie nicht wie eine juristische Person im
eigenen Namen auftreten, sondern typischerweise durch ihre Mitglieder handeln.
Gerade aufgrund der hohen Gewinne im Zigarettenhandel und des vitalen
Interesses der kriminellen Organisationen an Einnahmequellen bedarf es einer
umfassenden Beweiswürdigung, in welcher gewichtige Beweismittel die
augenfälligen Indizien auf eine Beteiligung der kriminellen Organisationen im
Zigarettengeschäft umstossen. Die pauschale Feststellung der Vorinstanz, alle
Mitglieder krimineller Organisationen hätten privat mit Zigaretten gehandelt,
genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Es fehlt eine
differenzierte Betrachtung hinsichtlich der einzelnen Handelspartner der
Beschwerdegegner. Es ist in Bezug auf die in der Anklageschrift genannten
Personen einzeln abzuklären, ob sie kriminellen Organisationen angehört haben
und welche Indizien für eine private Tätigkeit bzw. eine solche im Namen der
kriminellen Organisation bestehen. Diese Indizien sind anschliessend zu
würdigen.

Hinzu kommt, dass die Vorinstanz trotz des ausserordentlich grossen
Aktenumfangs nur wenige Aussagen anzuführen vermag, welche für ihre Version
sprechen. Insbesondere gibt sie Aussagen von M.________ undeutlich wieder.
Dieser hat entgegen ihren Ausführungen nicht ausgesagt, die Clans seien nur an
der Quote und nicht am Handel selbst interessiert gewesen. Vielmehr hat er
erklärt, nach welchem System die Quote für die einzelnen Clans abgerechnet
wurde ... . Die Vorinstanz setzt sich auch in diesem Punkt mit den zahlreichen,
in der Anklage- und in der Beschwerdeschrift aufgeführten erheblichen Aussagen
nicht auseinander. ..."

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz stellte in ihrem Urteil vom 8. Juli 2009 fest, die von
den Abnehmern der Zigaretten gezahlten Gelder stammten entgegen den Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht von den kriminellen Organisationen, sondern aus
den Erträgen aus dem Zigarettenhandel.

4.2.2. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 22. Februar 2011 (E.
3.2.2) dazu Folgendes aus:

" Da die Vorinstanz die umstrittene private Beteiligung der Mitglieder
krimineller Organisationen unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nicht hinreichend ausführlich darstellt ... , ist ihre Begründung, welche aus
der privaten Handelstätigkeit den Schluss auf die private Herkunft der Gelder
zieht ... , nicht stichhaltig. Sie geht auch hier auf die zahlreichen, von der
Beschwerdeführerin zitierten Aussagen nicht ein und verletzt damit Art. 29 Abs.
2 BV sowie Art. 169 Abs. 1 aBStP."

Zudem erachtete das Bundesgericht die Annahme der Vorinstanz, auch die Anklage
gehe davon aus, dass die für den Erwerb der Zigaretten investierten Gelder
ausschliesslich vom Zigarettenhandel und nicht von kriminellen Organisationen
stammten, als willkürlich (E. 4.2).

5.

5.1. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Urteil ausführlicher als in
ihrem ersten Entscheid mit den von der Anklagebehörde angerufenen Beweismitteln
auseinander. Sie stellt klar, dass die vom Bundesgericht im
Rückweisungsentscheid 6B_609/2009 vom 22. Februar 2011 geforderte eingehendere
Beweiswürdigung allerdings nur insoweit erfolgen kann, als sie nicht an die
Praktikabililtätsgrenze stösst. Die Verfahrensakten umfassen mehr als 1'100
Bundesordner mit insgesamt über 500'000 Seiten. Die Vorinstanz beschränkt sich
daher darauf, die Abklärung der von der Anklagebehörde behaupteten Sachverhalte
auf die in der Anklageschrift und in den Plädoyers der Anklägerin genannten
Referenzen sowie auf ad hoc aufgefundene relevante Beweismittel abzustützen.
Die Anklageschrift umfasst allerdings 233 Seiten und führt in 1'649 Fussnoten
als beweisrelevant bezeichnete Dokumente etc. an. Die Vorinstanz hält fest, es
mache schon deshalb keinen Sinn, die von der Anklagebehörde explizit genannten
Aktenstellen etc. einzeln zu behandeln, weil dies eine unnötig lange und
unübersichtliche Urteilsredaktion von mehreren Tausend Seiten zur Folge hätte
(Urteil E. 2.2.6 S. 80 f.).

5.2. Diese Beschränkung der Beweisführung und Beweiswürdigung ist entgegen der
Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 21 f. Ziff. 2.1) nicht zu
beanstanden. Sie verletzt weder die Begründungspflicht noch den
bundesanwaltschaftlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie missachtet weder
die Weisungen im Bundesgerichtsentscheid 6B_609/2009 vom 22. Februar 2011 noch
verstösst sie gegen Art. 350 Abs. 2 StPO, wonach das Gericht die im
Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise berücksichtigt.

6.

6.1. Die Vorinstanz klärt in Befolgung der Weisungen im bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheid in eingehender Auseinandersetzung mit der Anklageschrift
und darin genannten Dokumenten zunächst ab, ob und gegebenenfalls inwiefern die
zahlreichen - insgesamt 35 - italienischen Geschäftspartner der Beschuldigten
in Verbindung mit kriminellen Organisationen standen und welche Beziehungen
zwischen den Beschuldigten und den einzelnen Geschäftspartnern bestanden
(Urteil E. 2.3 S. 82-232). Sie erachtet diese Abklärungen als erforderlich,
weil die Anklage die Generalthese vertritt, dass die Beschuldigten den Handel
mit unversteuerten Zigaretten mit den italienischen kriminellen Organisationen
Camorra und SCU aufgebaut, organisiert und abgewickelt hatten, was sich unter
anderem daraus ergebe, dass die italienischen Geschäftspartner der
Beschuldigten Angehörige dieser kriminellen Organisationen gewesen seien und
für diese gehandelt hätten.

Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Geschäftspartner der Beschuldigten,
auch soweit sie nachgewiesenermassen Angehörige krimineller Organisationen
waren, keinerlei erkennbaren Einfluss auf die Gestaltung der Geschäfte durch
die Beschuldigten hatten und Letztere auch bei der Auswahl ihrer Kunden keine
Rücksicht auf die kriminellen Organisationen nehmen mussten. Allein der
Kaufpreis für die Zigaretten im Einzelfall sei Gegenstand von Verhandlungen
zwischen den Beschuldigten und ihren Geschäftspartnern gewesen (Urteil E. 2.4.1
S. 232 f.). Die Vorinstanz kommt im Weiteren zum Schluss, dass die Bargelder,
mit welchen die italienischen Abnehmer den Preis für die Zigaretten bezahlten,
weder aus Verbrechen herrührten noch kriminellen Organisationen zugerechnet
werden können (Urteil E. 2.4.2 S. 233). Die Vorinstanz stellt fest, dass
hinsichtlich der von den Beschuldigten betriebenen Geschäfte eine systematische
Involvierung der kriminellen Organisationen - sei es mittels beteiligter
Personen, sei mittels investierter Gelder - auszuschliessen ist. Sie erachtet
es hingegen als erwiesen, dass die kriminellen Organisationen durch ihre
Statthalter in Montenegro ab 1995 begannen, von den italienischen Abnehmern der
Ware systematisch auf dem gesamten Warenumsatz eine Zwangsabgabe, einen
sogenannten "pizzo", zu erheben, der zunächst LIT 5'000 und später LIT 10'000
pro Mastercase (50 Stangen oder 500 Packungen Zigaretten) betrug (Urteil E.
2.4.4 S. 234).

6.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die Ausführungen der Vorinstanz im
Einzelnen vorbringt, ist aus nachstehenden Gründen unbehelflich.

6.3. Die Anklage berief sich verschiedentlich auf Entscheide, die von einem
italienischen "giudice per le indagini preliminari" (GIP) gefällt wurden. Die
Vorinstanz hält fest, dass dieser Richter mit dem Zwangsmassnahmenrichter im
Schweizer Strafprozess vergleichbar sei. Er entscheide jedenfalls nicht
materiell, sondern lediglich prozessual (Urteil S. 163). Die Beschwerdeführerin
rügt, diese Auffassung sei offensichtlich unrichtig (Beschwerde S. 23).

Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerin
legt nicht substantiiert dar, inwiefern die ihres Erachtens gebotene
Berücksichtigung der in diversen Entscheiden eines "giudice per le indagini
preliminari" festgestellten Tatsachen (siehe Beschwerde S. 23 f. Ziff. 2.2.1)
die vorinstanzlichen Feststellungen zur Frage der Implikation der kriminellen
Organisationen in den Zigarettenschmuggel zu erschüttern vermöchten. Sie legt
auch nicht ausreichend dar, welche Feststellungen in den zitierten Entscheiden
inwiefern die rechtlich wesentliche vorinstanzliche Feststellung erschüttern
könnten, dass die Geschäftspartner der Beschuldigten, auch soweit sie
Angehörige von kriminellen Organisationen waren, das Zigarettengeschäft auf
eigene Rechnung betrieben.

6.4. Die Frage, ob die kriminellen Organisationen in den Zigarettenschmuggel
involviert waren, war Gegenstand eines Berichts einer Kommission des
italienischen Parlaments vom 24. Oktober 2000. Die Vorinstanz stellt fest,
dieser Bericht zeige zwar Verbindungen der Zigarettenschmugglerbanden zum
organisierten Verbrechen, doch ergebe sich aus ihm nicht, dass der
Zigarettenschmuggel von kriminellen Organisationen beherrscht und kontrolliert
wurde (Urteil E. 2.2.4 lit. a S. 72 f.).

Was die Beschwerdeführerin unter Zitierung von Passagen aus dem Bericht und von
darin erwähnten Entscheiden italienischer Richter vorbringt (Beschwerde S. 25
ff. Ziff. 2.2.2), erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Die
Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, inwiefern sich aus den von ihr
genannten Dokumenten ergibt, dass die Feststellung der Vorinstanz, die
Geschäftspartner der Beschuldigten hätten das Zigarettengeschäft auf eigene
Rechnung betrieben, willkürlich ist.

6.5. Das Bundesgericht brachte in seinem Rückweisungsentscheid entgegen den
Andeutungen in der Beschwerdeschrift (S. 29 Ziff. 2.2.3.1) nicht zum Ausdruck,
dass die Beschuldigten den objektiven Tatbestand von Art. 260ter StGB
erfüllten, sofern die von ihnen belieferten Kunden Angehörige von kriminellen
Organisationen waren. Indem das Bundesgericht der Vorinstanz vorhielt, sie habe
unter anderem nicht geprüft, ob sich unter den Kunden des Beschuldigten
A.________ Angehörige der Camorra oder SCU befanden (Rückweisungsentscheid E.
2.3.1 am Ende), wies es lediglich darauf hin, dass die Zugehörigkeit eines
Kunden zu einer kriminellen Organisation neben anderen Umständen für die
Antwort auf die heikle Frage, auf wessen Rechnung dieser handelte, relevant
sein könnte.

6.6.

6.6.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus den Aussagen von N.________
gehe hervor, dass J.________, O.________ und P.________ die Zigarettengeschäfte
nicht auf eigene Rechnung, sondern für die SCU getätigt hätten. Dies ergebe
sich in Bezug auf J.________ auch aus einem Urteil der italienischen Justiz vom
11. September 2003. Darin werde festgehalten, dass J.________ zwar nur im
Zigarettenschmuggel und insofern in atypischer Weise für die kriminelle
Organisation tätig war. Die Verurteilung J.________s gemäss Art. 416bis CPI
werde im zitierten Entscheid damit begründet, dass er den Schmuggel für die SCU
im Rahmen von deren Organisation betrieben habe. Insbesondere werde aus dem
genannten Entscheid ersichtlich, dass die Führung der SCU J.________ angewiesen
habe, für sie im Zigarettenschmuggel tätig zu sein. Im ersten vorinstanzlichen
Verfahren habe Q.________, ein bekennender Camorrist, in seiner Einvernahme vom
6. Mai 2009 den Zigarettenschmuggel als ureigenes Tätigkeitsgebiet der Camorra
bezeichnet. M.________ habe am 6. Mai 2009 ausgesagt, dass der Camorrist
Q.________ für die Camorra in die Verwaltung des Schmuggels involviert war. Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe relevante Beweismittel erneut
nicht oder unvollständig berücksichtigt, obschon sie im bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheid explizit zu deren Prüfung angehalten worden sei. Entgegen
den bundesgerichtlichen Anweisungen nenne die Vorinstanz kein einziges
Beweismittel, welches die augenfälligen Indizien auf eine Beteiligung der
kriminellen Organisationen am Zigarettengeschäft umstossen würde. Für die
Feststellung der Vorinstanz, dass die italienischen Geschäftspartner der
Beschuldigten ihre Geschäfte ausschliesslich auf eigene Rechnung tätigten, gebe
es keine Beweise (Beschwerde S. 29 ff. Ziff. 2.2.3.2 ff.).

6.6.2. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den Vorwürfen auseinander,
welche die Anklage gegen die Beschuldigten im Zusammenhang mit Geschäften mit
J.________ erhebt (Urteil E. 2.3 Ziff. 16 S. 150 ff.). Sie zitiert die
Anklageschrift, wonach J.________ durch ein Urteil der Corte di assise di
Brindisi vom 13. Juni 2002 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation
mafiaartiger Ausprägung (Art. 416bis CPI) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren
verurteilt und diese Strafe mit Urteil der zweiten Instanz vom 11. September
2003 (Lecce) auf 4 Jahre und 6 Monate reduziert wurde. Die Vorinstanz hält
fest, dass diese Urteile nach dem anklagerelevanten Zeitraum ergingen und damit
den Beschuldigten damals nicht bekannt sein konnten (Urteil S. 151, 161). Es
ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die Anklageschrift
davon ausging, J.________ habe die Schmugglertätigkeit auf eigene Rechnung
betrieben, jedoch von jeder verkauften Kiste Schmuggelzigaretten eine
"Gewinnbeteiligung" von ITL 10'000 an die Führung der SCU abgeben müssen (siehe
Urteil S. 150).

6.7.

6.7.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich bei der
Abklärung der Beziehungen der einzelnen Geschäftspartner der Beschuldigten zu
kriminellen Organisationen einzig mit der Frage befasst, ob diese Personen in
Italien (rechtskräftig) gemäss Art. 416bis CPI verurteilt wurden. Auf eine
weitergehende Prüfung werde jeweils lapidar mit der tatsächlichen Feststellung
verzichtet, die jeweiligen Kunden seien reine Zigarettenschmuggler gewesen
beziehungsweise einzig gemäss Art. 416 CPI verurteilt worden. Weitergehende
Feststellungen insbesondere zu den Fragen, ob und gegebenenfalls vor welchem
Hintergrund und in welcher Höhe die Kunden der Beschuldigten die kriminellen
Organisationen an ihren Gewinnen beteiligten, liessen sich dem angefochtenen
Entscheid trotz zahlreicher Vorbringen in der Anklageschrift etc. nicht
entnehmen. In Bezug auf die Unterstützung der Camorra durch die Beschuldigten
sei beweismässig von Bedeutung, ob die neapolitanischen Grossisten sich die
Möglichkeit des Zigarettenschmuggels durch einen Anschluss an einen
camorristischen Clan und die Ausrichtung einer Gewinnbeteiligung an die
führenden Camorra-Familien erkauft und sich insofern funktional in eine
kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB eingegliedert haben.
Damit und mit den diesbezüglichen Aussagen setze sich die Vorinstanz nicht
auseinander (Beschwerde S. 31 ff. Ziff. 2.2.4).

6.7.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz legt in ihren Erwägungen unter
der Überschrift "Sachverhaltliche Würdigung der Anklageschrift betreffend
Geschäftspartner und deren Verbindung zum organisierten Verbrechen" (Urteil E.
2.3 S. 82 ff.) einleitend dar, welche Geschäftspartner der Beschuldigten wann
wegen welcher Straftaten verurteilt wurden (Urteil S. 85 f.). Sie prüft sodann
in minutiöser Auseinandersetzung mit der Anklageschrift und den darin genannten
Dokumenten in Bezug auf alle 35 Geschäftspartner der Beschuldigten im
Einzelnen, ob und gegebenenfalls inwiefern sie Beziehungen zu kriminellen
Organisationen unterhielten und welche Verbindungen zwischen diesen
Geschäftspartnern zu den einzelnen Beschuldigten bestanden (Urteil E. 2.3 IV
Ziff. 1-35 S. 88-232).

6.8. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zahlreiche
Aussagen zum zentralen Beweisthema nicht berücksichtigt beziehungsweise nicht
gewürdigt (Beschwerde S. 33 Ziff. 2.2.4.4). Was aus der Sicht der
Beschwerdeführerin zentrales Beweisthema ist, bleibt allerdings unklar. Dass
mehrere Geschäftspartner der Beschuldigten einer kriminellen Organisation
angehörten oder Mitgliedern krimineller Organisationen nahestanden, nimmt auch
die Vorinstanz an. Zentrales Beweisthema ist nicht dies, sondern unter anderem
die Frage, ob die Geschäftspartner der Beschuldigten auf eigene Rechnung oder
für Rechnung der kriminellen Organisationen handelten. Inwiefern sich aus
welchen nach Meinung der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Unrecht nicht
berücksichtigten Aussagen ergibt, dass dieser oder jener Geschäftspartner der
Beschuldigten das Zigarettengeschäft auf Rechnung einer kriminellen
Organisation tätigte, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Aus
den darin (S. 33) unter anderem erwähnten Aussagen von Q.________ und
R.________ in der Hauptverhandlung im ersten vorinstanzlichen Verfahren ergibt
sich bloss, dass diverse Abnehmer von Zigaretten einen Betrag von ITL 10'000
pro Kiste an Camorra-Familien zahlen mussten. Dabei handelt es sich um nichts
anderes als um den "pizzo", d.h. die umsatzabhängige Zwangsabgabe an die
kriminellen Organisationen. Dass die Geschäftspartner der Beschuldigten der
Camorra beziehungsweise der SCU eine solche Zwangsabgabe zahlen mussten, stellt
auch die Vorinstanz fest.

6.9. Die Vorinstanz hält fest, bis zur Entscheidung einiger Exponenten der
Camorra, ab 1995 Abgaben auf dem Umsatz zu erheben, habe die Camorra gemäss
italienischen polizeilichen Ermittlungen mit dem Zigarettengeschäft nichts zu
tun gehabt (Urteil S. 75).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Feststellung sei aktenwidrig. Aus
den Akten ergebe sich, dass der Zigarettenschmuggel bis 1993 durchgehend von
der Camorra kontrolliert wurde. Er sei lediglich in einer kurzen Phase zwischen
1993 bis 1995 nicht unter deren Kontrolle gewesen (Beschwerde S. 34 f.).

Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Rechtlich massgebend ist
allein, inwiefern die kriminellen Organisationen im anklagerelevanten Zeitraum
im Zigarettengeschäft involviert waren.

6.10. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den Geschäftspartner S.________ fest,
dieser sei zwar mehrfach verurteilt worden, aber nie gemäss Art. 416bis CPI. Er
sei bis zu seiner Verhaftung am 27. September 1993 im Zigarettenhandel tätig
gewesen. Der anklagerelevante Zeitraum beginne aber erst im August 1994 (mit
dem Inkrafttreten von Art. 260ter StGB). Aus der aktiven Zeit von S.________
lasse sich den Akten weder eine Mafiazugehörigkeit noch die Ausarbeitung eines
camorristischen Systems entnehmen (Urteil S. 123). Der Vorwurf, S.________ habe
das Zigarettengeschäft für die Camorra betrieben, sei nicht bewiesen.
Ebensowenig sei bewiesen, dass der Clan von S.________ als solcher die
tatsächlichen Voraussetzungen einer kriminellen Organisation erfülle (Urteil S.
249).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus diversen Aussagen ergebe sich, dass
S.________ der Camorra angehört habe. Die gegenteilige Feststellung der
Vorinstanz sei aktenwidrig (Beschwerde S. 35 f.).

Wie es sich damit verhält, kann hier dahingestellt bleiben. Die Geschäfte der
Beschuldigten mit S.________ sind unstreitig verjährt. Inwieweit sie für den
subjektiven Tatbestand von Bedeutung sein können (so Beschwerde S. 35), ist
nicht ersichtlich. Dass dieser und jener Geschäftspartner der Beschuldigten
einer kriminellen Organisation angehörte respektive gemäss Art. 416bis CPI
verurteilt wurde, stellt auch die Vorinstanz fest.

6.11. Aus den Tatsachen allein, dass dieser oder jener Geschäftspartner der
Beschuldigten Mitglied einer kriminellen Organisation war respektive gemäss
Art. 416bis CPI verurteilt wurde, folgt nicht, dass er die Zigarettengeschäfte
für Rechnung der kriminellen Organisation tätigte. Die - ohnehin weitgehend
appellatorischen - Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die
Beziehungen der apulischen Geschäftspartner der Beschuldigten zu den
kriminellen Organisationen (Beschwerde S. 37 ff. Ziff. 2.2.6), gehen an der
Sache vorbei. Es ist unerheblich und nicht zu prüfen, ob bestimmte
diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz, wie in der Beschwerde (S. 37 ff.)
geltend gemacht wird, unvollständig beziehungsweise aktenwidrig sind. Den
Tatbestand von Art. 260ter StGB erfüllt nicht schon, wer mit einem Mitglied
einer kriminellen Organisation Geschäfte tätigt und weiss, will oder in Kauf
nimmt, dass sein Geschäftspartner Mitglied einer solchen Organisation ist. Der
Tatbestand ist nur erfüllt, soweit der kriminellen Organisation dank dieser
Geschäfte Vermögenswerte zufliessen und damit ihr finanzielles Potenzial
gestärkt wird.

6.12. Die Vorinstanz hält fest, gemäss Anklageschrift sollen die Beschuldigten
D.________ und +T.________ in den Jahren 1994 bis 1998 durch
Zigarettengeschäfte mit P.________ einen Umsatz von USD 113'229'305.-- erzielt
haben (Urteil S. 177). Sie weist darauf hin, der Beschuldigte D.________ habe
stets geltend gemacht, er sei 1997 aus dem Zigarettengeschäft ausgestiegen. Die
Vorinstanz stellt fest, dies lasse sich nicht widerlegen. Daher könne der
Beschuldigte D.________ 1998 nicht Geschäftspartner von P.________ gewesen sein
(Urteil S. 178, siehe auch Urteil S. 269, 275).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Feststellungen seien aktenwidrig
und willkürlich. Sie widersprächen auch den Ausführungen im ersten
vorinstanzlichen Urteil vom 8. Juli 2009, aus welchem erhelle, dass der
Beschuldigte D.________ bis Sommer 2000 Inhaber einer Unterlizenz für den
Transport von Zigaretten durch Montenegro gewesen sei und in dieser Eigenschaft
als Hauptverantwortlicher mitgewirkt habe (Beschwerde S. 42 f.).

Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Die Feststellung der
Vorinstanz, die Behauptung des Beschuldigten D.________ betreffend Rückzug aus
dem Geschäft im Jahre 1997 könne nicht widerlegt werden, hinderte die
Vorinstanz nicht daran zu prüfen, ob die in der Anklage als solche bezeichnete
"Gruppe" D.________/+T.________/E.________/F.________ durch ihre Handlungen im
anklagerelevanten Zeitraum den Tatbestand von Art. 260ter StGB erfüllte. Sie
kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte D.________ nicht die kriminellen
Organisationen Camorra und SCU belieferte, sondern einzelne Personen,
beispielsweise P.________, beziehungsweise deren in der Anklage als solche
bezeichneten "Clans", von welchen weder behauptet noch bewiesen worden sei,
dass es sich um kriminelle Organisationen handle. Die Vorinstanz hält fest,
diese Ausführungen beträfen die Geschäfte des Beschuldigten D.________ bis zum
behaupteten Rückzug im Jahre 1997, die Geschäfte der andern Beschuldigten der
Gruppe für den ganzen in der Anklage geschilderten Zeitraum (Urteil S. 275).
Daraus erhellt, dass die Feststellung, die "Gruppe" um D.________ habe im
anklagerelevanten Zeitraum keine kriminellen Organisationen beliefert, auch für
den Beschuldigten D.________ selber gilt, wenn nicht davon ausgegangen würde,
er habe sich im Jahre 1997 zurückgezogen.

6.13. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz
betreffend Umfang und Dauer der Lieferungen der Beschuldigten an deren
italienische Abnehmer und betreffend die Direktkontakte der Beschuldigten zu
diesen seien teilweise widersprüchlich, unvollständig, aktenwidrig und/oder
willkürlich (Beschwerde S. 45 ff. Ziff. 2.2.8).

Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern
die behaupteten Mängel Tatsachen betreffen, die rechtlich relevant sind.

6.14. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Gelder, mit welchen die
Geschäftspartner die Zigaretten bezahlten, aus den Erlösen aus den
Zigarettengeschäften stammten, welche die Geschäftspartner auf eigene Rechnung
tätigten. Die Gelder stammten weder aus Verbrechen noch von den kriminellen
Organisationen (Urteil E. 1.6.4 S. 50 f., E. 4.2.5 S. 377 f.).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von Mitgliedern krimineller
Organisationen getätigten Zigarettengeschäfte liessen sich nicht von den von
den kriminellen Organisationen begangenen Verbrechen abkoppeln. Kriminelle
Organisationen führten nicht mehrere Kassen getrennt nach einzelnen
Deliktsbereichen (Beschwerde S. 49 ff. Ziff. 2.2.9).

Der Einwand beruht auf der Annahme, dass die Geschäftspartner die
Zigarettengeschäfte mit den Beschuldigten entgegen den Feststellungen der
Vorinstanz nicht auf eigene Rechnung tätigten. Dass und inwiefern Gelder,
welche den kriminellen Organisationen in Form der "pizzi" zuflossen, in das
Zigarettengeschäft mit den Beschuldigten reinvestiert wurden, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar.

7. 
Die Vorinstanz klärt im Weiteren in Befolgung der Weisungen im
bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid in eingehender Auseinandersetzung mit
der Anklageschrift und darin genannten Dokumenten in Bezug auf jeden einzelnen
Beschuldigten separat die Fragen, welche Handlungen diese vornahmen und
inwiefern sie Verbindungen zu kriminellen Organisationen hatten (Urteil E. 2.6
ff. S. 235 ff.).

7.1. Die Vorinstanz befasst sich mit den Indizien, die für eine Verbindung zu
kriminellen Organisationen sprechen, wozu unter anderem die Verwendung von
Decknamen zur Verschleierung der Beteiligten gehört. Sie kommt willkürfrei zum
Schluss, alles spreche dafür, dass diese Indizien ihren Grund in der
Illegalität des Zigarettengeschäfts als solchem und nicht in der von der
Anklage behaupteten Beteiligung krimineller Organisationen hatten (Urteil E.
2.6.3 S. 239 ff.).

7.2.

7.2.1. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den Beschuldigten  A.________ fest,
es sei nicht bewiesen, dass es sich bei den in dessen Wechselstube in Lugano
eingezahlten Geldern um verbrecherisch erlangte Vermögenswerte handelte. Alles
spreche dafür, dass der gesamte Geldumsatz beim Beschuldigten A.________ im
Zusammenhang mit dem Zigarettengeschäft Gelder betreffe, die mit dem
Zigarettenschwarzhandel verdient wurden. Eine systematische Implikation der
kriminellen Organisationen in dieses Geschäft sei - abgesehen von der Erhebung
einer umsatzabhängigen Zwangsabgabe - nicht bewiesen (Urteil E. 2.6.4 S. 244
f.).

7.2.2. Bezüglich den Beschuldigten  C.________, welcher die staatliche
Exklusivlizenz für den Transit unversteuerter Zigaretten durch Montenegro für
B.________ beschafft hatte, kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei nicht
bewiesen, dass er nicht nur für sich selbst, sondern mit den und für die
kriminellen Organisationen Camorra und SCU handelte (Urteil E. 2.7 S. 245 ff.).

7.2.3. Betreffend den Beschuldigten  B.________, auf welchen die ab Juli 1996
gültige montenegrinische Lizenz für den Transit der Zigaretten ausgestellt war,
hält die Vorinstanz fest, auch hier setze die Anklage als gegeben voraus, was
sie beweisen müsste, nämlich, dass die Geschäftspartner der Beschuldigten
Angehörige von kriminellen Organisationen und für diese tätig waren. Die
Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass ein arbeitsteiliges Zusammenwirken des
Beschuldigten B.________ mit den kriminellen Organisationen Camorra und SCU mit
finaler Ausrichtung auf die Interessen dieser Organisationen nicht erwiesen ist
und als solches auch nicht plausibel erscheint (Urteil E. 2.8 S. 254 ff.).

7.2.4. In Bezug auf den Beschuldigten  D.________ hält die Vorinstanz fest,
dass dieser - wie die übrigen Beschuldigten - frei in der Entscheidung war, wen
er mit welchen Mengen Zigaretten belieferte, und dass weder die italienischen
Händler noch die laut Anklage von diesen repräsentierten kriminellen
Organisationen Einfluss auf diese Entscheidung hatten. Die Anklage unterscheide
auch in diesem Punkt nicht zwischen den kriminellen Organisationen Camorra und
SCU einerseits und den von ihr als kriminell bezeichneten "Clans" andererseits,
die als solche nur dem illegalen Zigarettenschwarzhandel nachgingen, aber keine
kriminellen Organisationen im Sinne des Gesetzes waren. Die Vorinstanz kommt
zum Schluss, dass der Beschuldigte D.________ nicht die kriminellen
Organisationen belieferte, sondern allenfalls im illegalen Zigarettenhandel
tätige Clans, die jedoch keine kriminellen Organisationen im Sinne des Gesetzes
waren (Urteil E. 2.9 S. 266 ff.).

7.2.5. Entsprechende Feststellungen trifft die Vorinstanz hinsichtlich des
Beschuldigten  G.________. Auch dieser habe nicht die kriminellen
Organisationen Camorra und SCU beliefert, sondern allenfalls im
Zigarettenschwarzhandel tätige Clans. Durch die Anklage werde weder behauptet
noch bewiesen, dass die Gewinne, welche die italienischen Abnehmer mit dem
Zigarettengeschäft erwirtschafteten, nicht bei diesen verblieben
beziehungsweise nicht wiederum in den Kauf von Zigaretten investiert wurden,
sondern an die kriminellen Organisationen Camorra und SCU flossen. Fest stehe
lediglich, dass die kriminellen Organisationen Zwangsabgaben erhoben (Urteil E.
2.10 S. 275 ff.).

7.2.6. Auch betreffend den Beschuldigten  H.________erachtet die Vorinstanz den
Anklagevorwurf, er habe gemeinsam mit den und für die kriminellen
Organisationen Camorra und SCU zum Zwecke von deren finanziellen Stärkung
gehandelt, als nicht bewiesen. Die Anklage berücksichtige nicht, dass die
italienischen Abnehmer, auch soweit sie Angehörige der kriminellen
Organisationen gewesen sein sollten, für sich selbst gehandelt haben könnten.
Soweit der Gewinn aus einem Geschäft einem Händler beziehungsweise dessen Clan
zugeflossen und dort verblieben sei, könne von einer Stärkung der kriminellen
Organisationen Camorra und SCU nicht die Rede sein. Abgesehen von den
Zwangsabgaben seien keine Gelder ersichtlich, welche der Camorra und der SCU
zuflossen. Der Beschuldigte H.________ habe nicht die kriminellen
Organisationen Camorra und SCU beliefert, sondern Clans, die jedoch keine
kriminellen Organisationen im Sinne des Gesetzes seien (Urteil E. 2.11 S. 281
ff.).

7.2.7. Hinsichtlich des Beschuldigten  I.________ kommt die Vorinstanz zum
Schluss, es sei nicht bewiesen, dass er in der einen oder andern kriminellen
Organisation eingebunden war. Er sei als Lieferant von unversteuerten
Zigaretten an die Endverkäufer von den kriminellen Organisationen zur Zahlung
einer umsatzabhängigen Abgabe ("pizzo") gezwungen worden (Urteil E. 2.12 S. 285
ff.).

8.

8.1. Die Anklage beruht auf der These, dass der Zigarettenschwarzhandel in
Süditalien von den kriminellen Organisationen Camorra und SCU aufgebaut und
beherrscht wurde. Wer am Zigarettenhandel mitgewirkt habe, sei, je nach der Art
seines Beitrags und seiner Stellung, entweder Mitglied oder Unterstützer dieser
kriminellen Organisationen gewesen. Die im Rahmen des Zigarettenschwarzhandels
auf den diversen Handelsstufen erzielten Gewinne seien den kriminellen
Organisationen zugeflossen.

8.2. Die eingehende Beweiswürdigung der Vorinstanz hat ergeben, dass diese
These der Anklage nicht bewiesen ist. Der Zigarettenschwarzhandel in Süditalien
wurde im relevanten Zeitraum nicht von den kriminellen Organisationen Camorra
und SCU beherrscht, sondern von Einzelnen respektive von (Schmuggler-) Clans,
die nicht als kriminelle Organisationen im Sinne des Gesetzes (Art. 416bis CPI,
Art. 260ter StGB) zu qualifizieren sind, und, auch soweit sie allenfalls der
Camorra respektive SCU angehörten, auf eigene Rechnung handelten, so dass die
Handelsgewinne nicht den kriminellen Organisationen Camorra und SCU zuflossen,
sondern bei den nicht als kriminelle Organisationen zu qualifizierenden Clans
verblieben beziehungsweise von diesen wiederum in das Zigarettengeschäft
reinvestiert wurden (zusammenfassend Urteil E. 2.13 S. 300 ff., insbesondere
E.2.13.6 S. 308 ff.).

8.3. Die kriminellen Organisationen Camorra und SCU waren am
Zigarettenschwarzhandel in Süditalien ab 1995 allerdings dergestalt beteiligt,
dass sie auf den gesamten in den montenegrinischen Adriahäfen umgesetzten und
für Süditalien bestimmten Zigaretten eine Zwangsabgabe von zunächst ITL 5'000,
später ITL 10'000 pro Mastercase (50 Stangen respektive 500 Packungen
beziehungsweise 10'000 Zigaretten) verlangten, womit sie im Zeitraum 1995 bis
2000 bei einem Umsatz von rund 4 Mio. Mastercases Einnahmen von rund ITL 40
Mrd. erzielten. Die Zwangsabgabe wurde den italienischen Geschäftspartnern der
Beschuldigten abverlangt, welche die Zigaretten ab den montenegrinischen Häfen
auf Schnellbooten über die Adria nach Süditalien transportieren liessen. Auch
diejenigen Geschäftspartner, welche Mitglieder der kriminellen Organisationen
Camorra und SCU waren, mussten die Zwangsabgabe bezahlen. Da die Abgabe vom
Umsatz abhing, wurde dieser von Repräsentanten der kriminellen Organisationen
Camorra und SCU in den montenegrinischen Adriahäfen kontrolliert. Die
kriminellen Organisationen beherrschten nicht den Zigarettenschwarzhandel als
solchen, da sie darauf keinen Einfluss nahmen, sondern sie kontrollierten den
Umsatz, weil sie auf diesem die Zwangsabgabe erhoben. Nach den Feststellungen
der Vorinstanz handelt es sich beim inkriminierten Zigarettengeschäft um die
horizontale Organisation eines Handelssystems mit einer Vielzahl unabhängiger
Akteure, die auf eigene Rechnung handelten und von individuell wirksamen
finanziellen Anreizen geleitet wurden, wobei der Warenumsatz unter Kontrolle
von Repräsentanten krimineller Organisationen stand, die ihren Anteil am
Geschäftsertrag mittels erzwungener Abgaben von den einzelnen Akteuren
erhältlich machten (zusammenfassend Urteil E. 2.13.7 S. 314 ff.).

8.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den differenzierten Ausführungen der
Vorinstanz zur Frage, in welcher Weise die kriminellen Organisationen am
Zigarettenschwarzhandel finanziell beteiligt waren, nicht substantiiert
auseinander. Sie nennt keine Beweismittel, aus denen sich klar ergibt, dass die
kriminellen Organisationen vom Geschäft nicht allein durch Erhebung einer
Zwangsabgabe, sondern noch auf andere Weise finanziell profitierten. Sie legt
nicht dar, inwiefern unter Berücksichtigung von Beweismitteln, die allenfalls
für eine andere Version sprechen könnten, die Beweiswürdigung der Vorinstanz im
Ergebnis willkürlich ist. Aus der Tatsache, dass einige Geschäftspartner der
Beschuldigten kriminellen Organisationen angehörten beziehungsweise von der
italienischen Justiz gemäss Art. 416bis CPI verurteilt wurden, ergibt sich
nicht, dass die Geschäftspartner das Zigarettengeschäft für Rechnung der
kriminellen Organisationen tätigten und somit über die Zwangsabgabe ("pizzo")
hinaus, den sie unstreitig wie die Nicht-Mitglieder den kriminellen
Organisationen zu zahlen hatten, auch noch den Handelsgewinn aus dem
Zigarettengeschäft beziehungsweise einen prozentualen Anteil davon an die
kriminellen Organisationen abliefern mussten. Im Gegenteil ist die Tatsache,
dass auch die Mitglieder der kriminellen Organisationen die Zwangsabgabe zahlen
mussten, ein starkes Indiz dafür, dass auch sie das Zigarettengeschäft als
solches auf eigene Rechnung betrieben und somit den Handelsgewinn, der in der
Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Weiterverkaufspreis bestand, unter
Vorbehalt der Zahlung der Zwangsabgabe für sich verwenden konnten.

9.

9.1.

9.1.1. Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die
ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck
verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu
bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen
Tätigkeit unterstützt. Die Bestimmung enthält die beiden Tatbestandsvarianten
der Beteiligung an einer kriminellen Organisation und der Unterstützung einer
solchen. Der Begriff der kriminellen Organisation (siehe auch Art. 72 StGB)
entspricht demjenigen der Verbrechensorganisation in Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2
lit. a StGB. Er ist weiter gefasst als die Begriffe der rechtswidrigen
Vereinigung (Art. 275ter StGB) und der Bande (z.B. in Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1
StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 StGB und Art. 19 Ziff. 2 lit. d BetmG). Er setzt
eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Personen
voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer
Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die
Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische
Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer
verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im
Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von
Aufbau und Struktur. Die kriminelle Organisation muss den Zweck verfolgen,
Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu
verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben
der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von
Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu
verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1; 129 IV 271 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Für
eine verbrecherische Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ist die
hierarchische Organisationsstruktur wesentlich.

9.1.2. Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle
Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation
eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung
Aktivitäten entfalten. Diese brauchen (für sich allein) nicht notwendigerweise
rechtswidrig respektive konkrete Straftaten zu sein (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 mit
Hinweisen).

9.1.3. Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind,
kommt die Tatbestandsvariante der Unterstützung im Sinne von Art. 260ter Ziff.
1 Abs. 2 StGB in Frage. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung
der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 133 IV 58 E.
5.3.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt
nach seinem Wortlaut voraus, dass der Täter eine solche Organisation, d.h. eine
Organisation, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält
und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit
verbrecherischen Mitteln zu bereichern, "in ihrer verbrecherischen Tätigkeit
unterstützt". Es muss mithin zwischen der Unterstützungshandlung und der
verbrecherischen Tätigkeit ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht
vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal "in ihrer verbrecherischen
Tätigkeit" überflüssig. Es ist indessen nicht erforderlich, dass die
inkriminierte Unterstützungshandlung für ein konkretes Verbrechen kausal war
beziehungsweise dieses - etwa im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) -
förderte (siehe BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Der Abschluss von Geschäften, durch
welche die kriminelle Organisation in ihrem finanziellen Potenzial gestärkt
wird, kann den objektiven Tatbestand der Unterstützung erfüllen, wenn das
Potenzial auch dazu verwendet wird, die verbrecherische Tätigkeit zu
finanzieren.

9.2.

9.2.1. Das inkriminierte Handelssystem mit unversteuerten Zigaretten als
solches, an welchem die Beschuldigten einerseits und die italienischen Abnehmer
andererseits mitwirkten, stellt nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz
(Urteil E. 3.3 S. 324 in Verbindung mit E. 2.1.7 S. 64 f.) keine kriminelle
Organisation (  sui generis ) dar, da es an der hiefür erforderlichen
hierarchischen Struktur fehlt.

9.2.2. Die Beschuldigten waren nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz
(Urteil E. 3.5 S. 325 ff.) an den kriminellen Organisationen Camorra und SCU
nicht im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB beteiligt, da sie ihre
Funktion im Zigarettenhandel autonom und gemäss ihren eigenen Interessen
wahrnahmen und nicht der Befehlsgewalt von kriminellen Organisationen
unterstanden. Das gilt entgegen einem Einwand in der Beschwerde auch für den
Beschuldigten I.________. Dieser war zwar im Unterschied zu den übrigen
Beschuldigten auch als Abnehmer von Zigaretten tätig und musste als solcher
eine umsatzabhängige Zwangsabgabe an die kriminellen Organisationen zahlen. Er
handelte aber wie die übrigen Geschäftspartner der Beschuldigten auf eigene
Rechnung, und die Zahlung der Zwangsabgabe an die kriminellen Organisationen
ist nicht als Beteiligung daran, sondern als Unterstützung zu qualifizieren.
Der Beschuldigte I.________ unterscheidet sich von den übrigen Beschuldigten
darin, dass er die kriminellen Organisationen direkt (durch die Zahlung der
Zwangsabgabe) und nicht nur indirekt (durch Lieferung von Zigaretten, auf
welchen die Zwangsabgabe erhoben wurde) unterstützte. Eine Beteiligung des
Beschuldigten I.________ an den kriminellen Organisationen lässt sich entgegen
der Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht damit begründen, dass der
Beschuldigte angeblich detaillierte Kenntnisse über die Modalitäten der
Erhebung der Zwangsabgabe hatte (siehe Beschwerde S. 58 Ziff. 3.2.3). Diese
Umstände sind allenfalls für den Unterstützungsvorsatz relevant.

9.3. Die Beschuldigten schufen durch ihr Verhalten die Voraussetzungen dafür,
dass ihre italienischen Geschäftspartner unversteuerte Zigaretten erwerben und
von Montenegro nach Süditalien transportieren konnten, auf welchen die
kriminellen Organisationen Camorra und SCU die umsatzabhängige Zwangsabgabe
("pizzo") von zunächst ITL 5'000, später ITL 10'000 pro "Mastercase"
(enthaltend 50 Stangen respektive 500 Packungen Zigaretten) erhoben und dadurch
ihr finanzielles Potenzial stärkten. Die Beschuldigten erfüllten durch ihr
Verhalten nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (E. 3.6 S. 329 ff.,
insbesondere E. 3.6.5 S. 332 f.) den objektiven Tatbestand der Unterstützung
einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

10. 
Die Vorinstanz bejaht den (Eventual-) Vorsatz der Unterstützung einer
kriminellen Organisation hinsichtlich der Beschuldigten I.________ (Urteil E.
3.7.5 S. 361) und C.________ (Urteil E. 3.7.6 S. 361 ff.). Hingegen verneint
sie den (Eventual-) Vorsatz bezüglich der übrigen Beschuldigten (Urteil E.
3.7.4 S. 337 ff.).

Die Beschwerdeführerin rügt, die Feststellungen zum subjektiven Sachverhalt
seien unvollständig, aktenwidrig und unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs
getroffen worden (Beschwerde S. 50 ff. Ziff. 2.2.10).

10.1. Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB erforderliche (Eventual-) Vorsatz muss sich auf denjenigen
Sachverhalt beziehen, welcher den objektiven Tatbestand erfüllt. Der Vorsatz
der Beschuldigten muss sich mithin gemäss den zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Urteil (S. 335) darauf beziehen, dass die kriminellen
Organisationen die Zwangsabgabe erhoben. Der Vorsatz setzt somit voraus, dass
die Beschuldigten wussten und wollten respektive in Kauf nahmen, dass die
kriminellen Organisationen eine Zwangsabgabe kassierten. Eine ungefähre
Vorstellung der Beschuldigten, dass die kriminellen Organisationen in
irgendeiner Weise in das Zigarettengeschäft involviert waren und davon
finanziell profitierten, reicht nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz
zur Bejahung des subjektiven Tatbestands nicht aus.

Der Vorsatz ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 51 Ziff.
2.2.10.1) nicht schon gegeben, wenn die Beschuldigten wussten oder wissen
mussten, dass ihre Geschäftspartner Mitglieder krimineller Organisationen
waren. Denn die Beschuldigten erfüllten den objektiven Tatbestand der
Unterstützung einer kriminellen Organisation nicht schon dadurch, dass sie
Geschäfte mit Mitgliedern krimineller Organisationen tätigten, sondern dadurch,
dass sie durch diese Geschäfte zur finanziellen Stärkung der kriminellen
Organisationen beitrugen, die in der Erhebung der Zwangsabgabe ("pizzo")
bestand.

10.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verneinung des Vorsatzes stehe
im Widerspruch zu den Erwägungen, mit welchen die Vorinstanz die Kostenauflage
zu Lasten der freigesprochenen Beschuldigten begründet (Beschwerde S. 51 Ziff.
2.2.10.2).

Die Vorinstanz hält im Kostenpunkt fest, dass die Beschuldigten bewusst und in
systematischer Weise Geschäftskontakte zu einer Vielzahl von Personen
unterhielten, gegen welche in Italien Strafverfahren wegen (z.T. organisierten)
Schmuggels, aber auch wegen mafiöser Vereinigung (gemäss Art. 416bis CPI)
liefen. Damit hätten sich die Beschuldigten bewusst in einem Grenzbereich
bewegt, welcher die Gefahr mit sich brachte, dass früher oder später auch gegen
sie selbst strafrechtlich vorgegangen wurde (Urteil E. 9.2.5 S. 402).

Diese Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zur vorinstanzlichen
Feststellung, wonach die Zweifel darüber, ob die Beschuldigten (mit Ausnahme
von I.________ und C.________) wussten, dass und wie die Camorra und die SCU
systematisch finanziell am Zigarettengeschäft partizipierten, bei einer
kritischen Würdigung nicht auszuräumen sind (Urteil E. 3.7.4 lit. s S. 358).

10.3. Die Anklage stützt den Vorwurf, die Beschuldigten hätten mit Vorsatz
gehandelt, im Wesentlichen auf drei Indikatoren: (a) Die öffentlich
zugänglichen Informationen über die Rolle der kriminellen Organisationen im
Zigarettenschwarzmarkt Italiens; (b) die Verhaftung von Geschäftspartnern und
deren Auslieferung an Italien; (c) die persönliche Bekanntschaft von und das
Zusammentreffen mit italienischen Geschäftspartnern in der Schweiz, die
nachweislich Mitglieder von kriminellen Organisationen waren.

Die Vorinstanz setzt sich sehr ausführlich mit diesen Indikatoren auseinander
und legt dar, dass und weshalb sich aus ihnen nicht der Schluss ziehen lässt,
die Beschuldigten (mit Ausnahme von I.________ und C.________) hätten gewusst
oder in Kauf genommen, dass die kriminellen Organisationen eine Zwangsabgabe
erhoben (Urteil E. 3.7.4 S. 337 ff.).

10.3.1. Im Einzelnen hält die Vorinstanz fest, in der Presseberichterstattung
in den Neunzigerjahren sei von organisierten Banden von Kriminellen die Rede
gewesen, welche den Zigarettenschwarzhandel beherrschten. Soweit gelegentlich
von mafiösen kriminellen Organisationen geschrieben wurde, sei dies nur in
unspezifischer Weise erfolgt. Der Presseberichterstattung lasse sich jedenfalls
nicht entnehmen, in den Neunzigerjahren wäre öffentlich bekannt gewesen, und
auch die Beschuldigten hätten deshalb darum gewusst, dass der von ihnen
belieferte süditalienische Zigarettenschwarzmarkt von der Camorra und der SCU
kontrolliert und beherrscht wurde. Insbesondere - und darauf hätte sich der
Vorsatz zu beziehen - gehe aus der Presseberichterstattung nicht hervor, dass
die Camorra und die SCU auf den gesamten Warenumsätzen in Montenegro einen
"pizzo" im Umfang von einigen Prozenten des Warenwerts von den Händlern
erzwangen (Urteil S. 339).

Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe die angerufenen
Beweismittel einzig unter dem Gesichtspunkt geprüft und gewürdigt, ob sich
daraus ein auf die Erhebung der Zwangsabgabe durch die kriminellen
Organisationen gerichteter Vorsatz der Beschuldigten herleiten lässt. Dadurch
sei der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt worden, welche stets
einen auf die Geschäftstätigkeit mit Mitgliedern krimineller Organisationen
ausgerichteten Vorsatz der Beschuldigten geltend gemacht habe (Beschwerde S. 52
Ziff. 2.2.10.3).

Der Einwand geht an der Sache vorbei. Der Tatbestand der Unterstützung einer
kriminellen Organisation ist nicht schon erfüllt, wenn die Geschäftspartner der
Beschuldigten Mitglieder krimineller Organisationen waren und die Beschuldigten
darum wussten. Dies ist zudem unerheblich, da gemäss dem nicht zu
beanstandenden vorinstanzlichen Beweisergebnis alle Geschäftspartner der
Beschuldigten zwar eine Zwangsabgabe ("pizzo") zahlen mussten, aber, auch
soweit sie Mitglieder krimineller Organisationen waren, das Zigarettengeschäft
auf eigene Rechnung betrieben. Inwiefern aber die Feststellung der Vorinstanz,
der Presseberichterstattung lasse sich nichts über die Erhebung einer
Zwangsabgabe durch die kriminellen Organisationen entnehmen, willkürlich sei,
legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

10.3.2. Die Vorinstanz stellt fest, in den Neunzigerjahren sei weder den
Behörden noch ausgewiesenen Mafiaexperten bekannt gewesen, dass der
Zigarettenschmuggel in Italien mit den kriminellen Organisationen verquickt
gewesen sei (Urteil S. 340 ff.). Was in der Beschwerde (S. 52 ff.) dagegen
vorgebracht wird, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Die
Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen dieselben Argumente wie im
vorinstanzlichen Verfahren vor und setzt sich mit den diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander.

10.3.3. Die Vorinstanz räumt ein, dass die italienischen Behörden in der
zweiten Hälfte der Neunzigerjahre ihre Rechtshilfeersuchen an die Schweiz
betreffend einzelne Geschäftspartner der Beschuldigten nicht bloss auf Art. 416
CPI ("associazione per delinquere"), sondern auf Art. 416bis CPI ("associazione
di tipo mafioso") stützten. Sie kommt beweiswürdigend zum Ergebnis, daraus
lasse sich nichts zu Ungunsten der Beschuldigten ableiten. Es sei nicht
bekannt, welche dieser Rechtshilfeverfahren überhaupt zur Kenntnis der
Beschuldigten gelangten. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden hätten ihre
Rechtshilfegesuche im Zusammenhang mit dem organisierten Zigarettenschmuggel
deshalb nicht auf Art. 416 CPI, sondern auf Art. 416bis CPI gestützt, weil nur
im letzteren Fall die zur Gewährung der Rechtshilfe erforderliche beidseitige
Strafbarkeit vorgelegen habe. Die italienischen Gerichte hätten denn auch im
Zusammenhang mit dem Zigarettenschmuggel selbst gegenüber Mitgliedern von
kriminellen Organisationen keine Verurteilungen gestützt auf Art. 416bis CPI
ausgesprochen (Urteil E. 2.7.4 lit. p S. 356 f.).

Die Einschätzung der Vorinstanz, vieles spreche dafür, dass die italienischen
Behörden Ende der Neunzigerjahre eine Verbindung des Zigarettenschmuggels mit
mafiösen kriminellen Organisationen herstellten, um Rechtshilfe durch die
Schweiz zu erlangen, stützt sich auf einen Bericht des italienischen Parlaments
vom 28. September 1999 (Urteil S. 347). Inwiefern die Einschätzung der
Vorinstanz willkürlich ist, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen.

10.3.4. Die Vorinstanz legt dar, dass und weshalb aus der Verhaftung
verschiedener Geschäftspartner der Beschuldigten (S.________, J.________) in
der Schweiz und deren Auslieferung nach Italien nicht auf eine Implikation der
kriminellen Organisationen in den Zigarettenschwarzhandel im relevanten
Zeitraum geschlossen werden konnte (Urteil E. 3.7.4 lit. d S. 342 ff.).

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich in
appellatorischer Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt.

10.3.5. Der Umstand, dass die Beschuldigten die geschäftlichen Kontakte mit
J.________ und P.________ abbrachen, als deren Zugehörigkeit zur kriminellen
Organisation SCU manifest wurde, spricht nach der willkürfreien Würdigung der
Vorinstanz (Urteil E. 3.7.4 lit. e S. 345) dafür, dass die Beschuldigten gerade
keine Geschäfte mit Angehörigen krimineller Organisationen tätigen wollten. Die
Tatsache, dass die Beschuldigten im Strafverfahren ihre Geschäftspartner
vorbehaltlos identifizierten, weist nach der willkürfreien Beweiswürdigung der
Vorinstanz (Urteil E. 3.7.4 lit. e S. 346) darauf hin, dass die Beschuldigten
um deren Zugehörigkeit zu kriminellen Organisationen nicht wussten.

10.3.6. Die Beschwerdeführerin macht wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend,
der Beschuldigte A.________ habe aufgrund von ihm aus Italien zugestellten
Unterlagen um den kriminellen Hintergrund seiner Klienten gewusst. Die
Feststellung der Vorinstanz, aus den Akten gehe nicht hervor, dass der
Beschuldigte A.________ diese Unterlagen tatsächlich erhalten habe (Urteil E.
2.6.3 lit. c S. 241), sei aktenwidrig (Beschwerde S. 54 f. Ziff. 2.2.10.6).

Die Vorinstanz beschränkt sich in der von der Beschwerdeführerin zitierten
Erwägung nicht auf die Bemerkung, es stehe nicht fest, dass der Beschuldigte
A.________ die Unterlagen von einem Gericht in Modena/I erhalten habe. Sie legt
darüber hinaus dar, dass und weshalb sich aus den fraglichen Unterlagen nicht
ergibt, der Beschuldigte habe um die Beteiligung der kriminellen Organisationen
am Zigarettengeschäft in Süditalien gewusst. Mit diesen Ausführungen der
Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auseinander.

Inwiefern die in der Beschwerde (S. 55) behaupteten Kenntnisse des
Beschuldigten A.________ betreffend Strafverfahren in Genua und in Neapel
relevant sein sollen, legt die Beschwerdeführer nicht dar.

Die Vorinstanz stellt fest, es sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte
A.________ Gelder umgesetzt habe, welche in krimineller Weise und nicht im
Zigarettenhandel verdient worden seien (Urteil E. 2.6.3 lit. d S. 241 f.).
Inwiefern diese Feststellung willkürlich sei, vermag die Beschwerdeführerin
nicht darzutun.

10.3.7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz
zum Wissensstand des Beschuldigten G.________ seien unvollständig und
aktenwidrig (Beschwerde S. 55 Ziff. 2.2.10.7). Inwiefern sich aus den in der
Beschwerde genannten Dokumenten, von welchen der Beschuldigte G.________
spätestens am 5. Oktober 2000 Kenntnis erhalten haben soll, etwas über den
Wissensstand des Beschuldigten zu rechtlich relevanten Tatsachen ergeben soll,
legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

10.4. Die Vorinstanz erwägt zwar, dass der Begriff des "Unterstützens" in Art.
260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine stark intentional gefärbte Bedeutung
impliziert, die einen bloss möglichen und unbestimmten Bezug zur
verbrecherischen Tätigkeit einer kriminellen Organisation nicht als subjektiv
tatbestandsmässig erscheinen lässt (Urteil S. 336). Damit bringt sie entgegen
einem Einwand in der Beschwerde (S. 59 Ziff. 3.3.1) nicht zum Ausdruck, die
Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation setze
direkten Vorsatz voraus. Die Vorinstanz hält unmissverständlich fest, es sei zu
prüfen, ob die Beschuldigten wussten oder wissen mussten, dass sie ein Geschäft
betrieben, auf welchem die kriminellen Organisationen eine Zwangsabgabe
erhoben, und ob sie - unter dem Gesichtspunkt des Eventualvorsatzes - damit
einverstanden waren (Urteil S. 335). Es sei zu verlangen, dass die
Beschuldigten wussten oder wissen mussten, dass, wie und welche kriminellen
Organisationen gemäss Anklage systematisch finanziell am Geschäft
partizipierten und damit in ihrer kriminellen Tätigkeit unterstützt wurden
(Urteil S. 336). Mit diesen Erwägungen bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass
Eventualvorsatz ausreicht. Gemäss ihrer zutreffenden Auffassung genügt aber zur
Bejahung des Eventualvorsatzes nicht schon die ungefähre Vorstellung einer
irgendwie gearteten Beteiligung der kriminellen Organisationen am
Zigarettenschwarzhandel (Urteil S. 335). Der (Eventual-) Vorsatz muss sich
vielmehr auf jenen Sachverhalt beziehen, welcher den objektiven Tatbestand der
Unterstützung einer kriminellen Organisation erfüllt, d.h. vorliegend auf die
Erhebung einer Zwangsabgabe. Diese müssen die Beschuldigten zumindest in Kauf
genommen haben.

10.5. Ob Eventualvorsatz oder bloss (bewusste) Fahrlässigkeit gegeben ist,
hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem ab von der
Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, von der
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, von den Beweggründen des Täters und von
der Art der Tathandlung (siehe BGE 135 IV 12 E. 2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2).

Die Beschwerdeführerin meint, bei der gebotenen Beachtung dieser Kriterien sei
vorliegend Eventualvorsatz für alle Beschuldigten zu bejahen (Beschwerde S. 60
ff. Ziff. 3.3.2).

Nachdem die Beschwerdeführerin in der Anklage und auch im ersten
vorinstanzlichen Verfahren den Vorwurf des Vorsatzes im Wesentlichen auf drei
Vorsatzindikatoren begründet hatte (Presseberichterstattung, Verhaftung und
Auslieferung einzelner Geschäftspartner, Beziehungen zu Geschäftspartnern, die
kriminellen Organisationen angehörten), stützt sie sich nunmehr auch auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Abgrenzung zwischen
Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit und macht geltend, dass gemäss den
insoweit relevanten Kriterien Eventualvorsatz zu bejahen sei. Die
Beschwerdeführerin vermag indessen nicht darzutun, inwiefern nach diesen
Kriterien Eventualvorsatz in Bezug auf die finanzielle Stärkung der kriminellen
Organisationen durch Erhebung der Zwangsabgabe anzunehmen ist.

10.5.1. Die Beschwerdeführerin verweist auf Berichte in Tessiner Zeitungen im
Jahre 1993 über die Verhaftung und Auslieferung des Geschäftspartners
S.________ und auf weitere Presseberichte sowie auf eine Hausdurchsuchung bei
der Firma U.________ des Beschuldigten A.________ im Zusammenhang mit dem
Geschäftspartner J.________ im März 1995. Damit sei erstellt, dass die
Beschuldigten das Risiko einer Verwirklichung des Tatbestands von Art. 260ter
Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre für
möglich hielten (Beschwerde S. 62 f. Ziff. 3.3.2.1.1).

Der Einwand geht an der Sache vorbei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich
aus den genannten Umständen ergeben soll, dass die Beschuldigten eine
finanzielle Stärkung der kriminellen Organisationen durch Erhebung einer
Zwangsabgabe auf den gelieferten Zigaretten für möglich hielten und sich damit
abfanden.

10.5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschuldigten seien schon zur
Vermeidung des Geldwäschereirisikos verpflichtet gewesen, Abklärungen zu
treffen. Der Beschuldigte A.________ habe zwar bei Paolo Bernasconi und Carla
Del Ponte gewisse Abklärungen vorgenommen, doch hätten diese lediglich das
Risiko der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und nicht dasjenige der
Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) betroffen.
Daher könnten auch die übrigen Beschuldigten aus den Abklärungen des
Beschuldigten A.________ nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde S. 63 f.
Ziff. 3.3.2.1.2).

Der Einwand geht fehl. Selbst wenn Sorgfaltspflichten verletzt worden sein
sollten, ergibt sich daraus kein Eventualvorsatz. Massgebend sind insoweit die
Art der Sorgfaltspflicht und das Ausmass ihrer Verletzung. Auf Eventualvorsatz
statt bloss Fahrlässigkeit kann allenfalls geschlossen werden, wenn eine zum
Schutz des Rechtsgutes wesentliche Sorgfaltspflicht krass verletzt wird.
Inwiefern dies hier der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Es war im
massgebenden Zeitraum weder der Öffentlichkeit noch den Experten und Behörden
bekannt, dass der Zigarettenschmuggel in Italien mit den kriminellen
Organisationen verquickt war.

10.5.3. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass mit dem
Zigarettenschmuggel grosse Gewinne erzielt werden konnten. Dies sei sowohl den
Beschuldigten als auch den italienischen kriminellen Organisationen bekannt
gewesen. Das monetäre Motiv habe die Beschuldigten veranlasst, das Risiko der
Verwirklichung des Tatbestands der Unterstützung von kriminellen Organisationen
in Kauf zu nehmen (Beschwerde S. 64 f. Ziff. 3.3.2.1.3).

Der Einwand ist unbegründet. Die Beschuldigten wollten mit dem nach
schweizerischem Recht nicht strafbaren Verkauf von unversteuerten Zigaretten an
italienische Zigarettenschmuggler hohe Einnahmen erzielen. Dieses finanzielle
Motiv legt indessen nicht den Schluss nahe, sie hätten in Kauf genommen, dass
auch kriminelle Organisationen vom Geschäft finanziell profitierten. Es ist
nicht ersichtlich, welches Interesse die Beschuldigten daran gehabt haben
könnten, dass kriminelle Organisationen auf den Zigaretten, welche von
Montenegro nach Italien geschmuggelt wurden, eine Zwangsabgabe erhoben.

Auch wenn sich die Beschuldigten des Risikos bewusst gewesen sein sollten, dass
kriminelle Organisationen vom Geschäft finanziell profitieren könnten, ergibt
sich daraus nicht, dass sie die Verwirklichung dieses Risikos in Kauf nahmen.
Das Risiko, dass kriminelle Organisationen am Zigarettenschwarzhandel
mitverdienen könnten, war nach dem damaligen Kenntnisstand, der sich unter
anderem in der Presseberichterstattung und im Handeln der Behörden
widerspiegelte, gering.

10.5.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschuldigten und ihre
Geschäftspartner hätten zur Verwirklichung der Transaktionen Deck- und
Übernamen verwendet und Briefkastenfirmen eingesetzt. Damit sollten die
Geschäftsbeziehungen zu den kriminellen Organisationen und deren Implikation in
den Zigarettenschmuggel kaschiert werden (Beschwerde S. 65 Ziff. 3.3.2.1.4).

Der Einwand ist unbegründet. Die Verschleierungsvorkehrungen lassen sich nach
den willkürfreien Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 2.2.4 lit. c S. 75)
damit erklären, dass die Geschäfte unabhängig von einer Implikation krimineller
Organisationen illegal und nach italienischem Recht strafbar und auch
internationale Konzerne daran beteiligt waren.

10.5.5. Was die Beschwerdeführerin als zusätzliche, individuelle
Vorsatzindikatoren betreffend einzelne Beschuldigte vorbringt (Beschwerde S. 65
ff. Ziff. 3.3.2.2), ist appellatorischer Natur.

10.6. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschuldigten hätten weder gewusst
und gewollt noch in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass ihre
Geschäftspartner eine Zwangsabgabe an die kriminellen Organisationen zahlen
mussten, ist weder willkürlich noch verstösst sie sonstwie gegen
Verfassungsrecht. Die Vorinstanz verneint den Unterstützungsvorsatz in Bezug
auf die Beschuldigten A.________, B.________, D.________, G.________ und
H.________ zu Recht.

11. 
Die Vorinstanz spricht alle Beschuldigten, mithin auch die beiden wegen
Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
verurteilten Beschuldigten I.________ und C.________, vom Vorwurf der
Geldwäscherei frei. Die Beschwerdeführerin ficht auch diese Freisprüche an
(Beschwerde S. 68 ff. Ziff. 4).

Der Geldwäscherei macht sich gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig, wer eine
Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er
weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.

11.1. Die Handlungen, welche die Beschuldigten vornahmen beziehungsweise durch
den Beschuldigten A.________ als Inhaber einer Geldwechselstube in Lugano
vornehmen liessen, sind nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (E.
4.3.4 S. 380) als relevante Tathandlungen zu qualifizieren, da sie im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 1 StGB geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln.

Damit stellt sich die Frage, ob die Vermögenswerte, an welchen die Handlungen
vorgenommen wurden, im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB aus Verbrechen
herrührten.

11.2. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Geldwäscherei könnte nicht
damit begründet werden, dass sie Gelder entgegennahmen, die aus Verbrechen, wie
beispielsweise Erpressung oder Betäubungsmitteldelikten, herrührten. Ein
dergestalt begründeter Schuldspruch verstiesse gegen den Anklagegrundsatz.
Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz enthält die Anklageschrift keine einzige
nach Raum, Zeit, Tat und Täter hinreichend spezifizierte Behauptung eines
Verbrechens, dessen Erlös in den Zigarettenhandel mit den Beschuldigten
investiert beziehungsweise in der Geldwechselstube des Beschuldigten A.________
einbezahlt worden sein soll (siehe Urteil E. 1.6.4 S. 50 f; E. 4.2.5 S. 377
f.).

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern diese Auffassung
Recht verletzt.

11.3. Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei könnte auch nicht damit begründet
werden, dass die Beschuldigten Gelder entgegennahmen respektive durch den
Beschuldigten A.________ entgegennehmen liessen, welche die kriminellen
Organisationen in Form der Zwangsabgaben ("pizzi") einkassiert hatten. Gemäss
den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht nachgewiesen werden und wird im
Übrigen von der Anklage auch nicht behauptet, dass ein Teil der Gelder, welche
in die Schweiz flossen, aus den Zwangsabgaben herrührten (Urteil E. 4.3.5 S.
381).

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern diese Auffassung
Recht verletzt.

11.4. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Gelder, die in
das Zigarettengeschäft investiert beziehungsweise beim Beschuldigten A.________
einbezahlt wurden, ihrerseits aus dem Zigarettenhandel stammten. Es waren
ausschliesslich Gelder, welche die diversen Händler, ob Mitglieder krimineller
Organisationen oder nicht, mit dem Zigarettenschmuggelgeschäft verdient hatten
(Urteil E. 4.3.5 S. 380 f.). Dieser Handel mit unversteuerten Zigaretten, die
von Montenegro nach Italien geschmuggelt wurden, war als solcher unstreitig
nach dem massgebenden schweizerischen Recht weder ein Verbrechen noch überhaupt
eine strafbare Handlung.

11.5. Einige Geschäftspartner der Beschuldigten, beispielsweise J.________,
waren unzweifelhaft Mitglieder einer kriminellen Organisation und wurden in
Italien gemäss Art. 416bis CPI verurteilt, was der Beteiligung an einer
kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ungefähr entspricht.
Zudem machten sich die Beschuldigten I.________ und C.________ der
Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB schuldig, indem sie Geschäfte mit ihren italienischen Partnern
tätigten im Wissen darum, dass die kriminellen Organisationen auf diesen
Geschäften Zwangsabgaben erhoben.

Damit stellt sich die Frage, ob die Straftat der Beteiligung an einer
kriminellen Organisation respektive der Unterstützung einer solchen (Art.
260ter StGB) Vortat der Geldwäscherei sein kann.

11.6. Nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ist der Tatbestand der
Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung
einer solchen (Art. 260ter StGB), obschon ein Verbrechen, grundsätzlich keine
taugliche Vortat der Geldwäscherei (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis auf
einige Lehrmeinungen; ebenso Mark Pieth, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3.
Aufl. 2013 N. 21 vor Art. 305bis StGB; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 70 N. 1; Dave Zollinger,
in: Kommentar Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 305bis StGB N. 10;
Jürg-Beat Ackermann/Gabriella D'Addario Di Paolo, Kriminelle Organisation als
Geldwäschereivortat? forumpoenale 3/2010 S. 177 ff., 179, 183). Vermögenswerte
werden nicht durch die Beteiligung an einer kriminellen Organisation
beziehungsweise die Unterstützung derselben erlangt und rühren nicht von der
Beteiligung oder Unterstützung her. Vermögenswerte werden vielmehr durch
Handlungen erlangt, welche die Mitglieder und Unterstützer einer kriminellen
Organisation vornehmen. Nur wenn diese Handlungen Verbrechen sind, kann die
Vereitelung der Einziehung der dadurch erlangten Vermögenswerte den Tatbestand
der Geldwäscherei erfüllen.

11.7. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass zur Änderung
der Rechtsprechung. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde (S. 71 ff. Ziff.
4.7.3.2) legt die historische Interpretation des Gesetzes nicht den Schluss
nahe, dass der Tatbestand der kriminellen Organisation taugliche Vortat der
Geldwäscherei ist.

11.7.1. Wohl weist die Botschaft betreffend eine Gesetzgebung über
Geldwäscherei mehrfach auf den Zusammenhang zwischen Geldwäscherei und
organisiertem Verbrechen respektive verbrecherischen Organisationen hin
(Botschaft des Bundesrates vom 12. Juni 1989 über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und
mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften], BBl 1989 II 1061 ff., S.1064, 1066,
1070). Gemäss den Ausführungen in der Botschaft ist Geldwäscherei in
kriminologischer Sicht dahin gehend zu definieren, dass Vermögenswerte
(deliktisch erworbene Gelder oder anderes "Betriebskapital") einer
Verbrechensorganisation systematisch mit den Mitteln des Finanzmarktes getarnt
werden, um sie dem Zugriff der Strafverfolgungsorgane zu entziehen (S. 1066).
Kriminologisch betrachtet sei Geldwäscherei eine typische Beteiligungshandlung
am organisierten Verbrechen (S. 1070). Aus diesen Ausführungen lässt sich
indessen nicht der Schluss ziehen, dass nach dem Willen und den Vorstellungen
des Gesetzgebers (beziehungsweise des Bundesrates) der Straftatbestand der
kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB, welcher erst vier Jahre
nach dem Straftatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB in das
Strafgesetzbuch eingefügt wurde, eine taugliche Vortat der Geldwäscherei ist.

In Anbetracht der Zusammenhänge zwischen Geldwäscherei und organisiertem
Verbrechen wurde bei den Vorarbeiten zu einer Gesetzgebung über Geldwäscherei
die Lösungsvariante in Betracht gezogen, das Waschen von Geldern durch die
Schaffung eines neuen Straftatbestands der kriminellen Organisation
strafrechtlich zu erfassen. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft läge es
angesichts des eigentlichen Anliegens der Geldwäschereigesetzgebung nahe, die
kriminelle Organisation selbst oder doch deren Unterstützung, zumindest in der
spezifischen Form der Vermögensbewirtschaftung für mafiöse Unternehmungen,
unter Strafe zu stellen (a.a.O. S. 1080). Diese Lösungsvariante wurde jedoch
aus mehreren Gründen verworfen. Der Begriff der kriminellen Organisation sei
äusserst vage. Befremden würde insbesondere, dass das Kriterium zur Bestimmung
des Straftatbestandes von den verbrecherisch erworbenen Geldern - dem
klassischen Gegenstand der Geldwäscherei - weg auf die Zugehörigkeit von
Vermögen zum Umfeld einer kriminellen Vereinigung verschoben wird, wie auch
immer diese umschrieben sein mag. Damit würden möglicherweise auch
Transaktionen mit legalen Geldern erfasst. Schliesslich sei die Strafbarkeit
der kriminellen Vereinigung anlässlich der Revision der Bestimmungen über die
Gewaltverbrechen im Vernehmlassungsverfahren derart massiv abgelehnt worden,
dass sie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 10. Dezember 1979 gar nicht erst
präsentiert habe (a.a.O. S. 1081). Aus diesen Ausführungen in der Botschaft zu
einer Gesetzgebung über Geldwäscherei wird ersichtlich, dass nach den
Vorstellungen des Bundesrates nicht Vermögenswerte einer
Verbrechensorganisation schlechthin, sondern verbrecherisch erworbene
Vermögenswerte der Gegenstand der Geldwäscherei sind.

11.7.2. Die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993 über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und Militärstrafgesetzes [Revision des
Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des
Financiers], BBl 1993 III 277) enthält keine Hinweise, die eindeutig dafür
sprechen, dass nach den Vorstellungen des Bundesrates der neu geschaffene
Straftatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) Vortat der
Geldwäscherei sein kann. Gleichzeitg mit Art. 260ter StGB wurde neu eine
Bestimmung über die Einziehung von Vermögenswerten unter der Verfügungsmacht
einer kriminellen Organisation geschaffen (Art. 59 Ziff. 3 aStGB, entsprechend
Art. 72 StGB). Dies ist gemäss den Ausführungen in der Botschaft (a.a.O. S.
316) ein neuartiger Einziehungstatbestand, der sich grundlegend vom geltenden
Recht unterscheidet. Gemäss der neuen Bestimmung kann ein Vermögenswert
eingezogen werden, ohne dass der - im Bereich der organisierten Kriminalität
oft nicht zu erbringende - Nachweis erforderlich ist, aus welcher konkreten Tat
er stammt. Einziehungsbegründend ist allein die Tatsache, dass der
Vermögenswert der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegt
(Botschaft a.a.O. S. 317). Mit der Schaffung des neuen Straftatbestands der
kriminellen Organisation wurde somit zwar auch ein neuer Einziehungstatbestand
in das Gesetz eingefügt, doch blieb Art. 305bis StGB unverändert. Gegenstand
der Geldwäscherei können nach wie vor nur Vermögenswerte sein, die aus einem
Verbrechen herrühren. Die Strafnorm sieht nicht vor, dass Gegenstand der
Geldwäscherei auch Vermögenswerte sein können, die der Verfügungsmacht einer
kriminellen Organisation unterliegen. Darin unterscheidet sich Art. 305bis StGB
von der Regelung im Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der
Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG). Gemäss Art. 6 GwG
muss der Finanzintermediär die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck
einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung unter anderem abklären, wenn
Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren
oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Ein
Finanzintermediär, der weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die
Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer
strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziff. 1 oder Artikel 305bis StGB
stehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der
Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, muss gemäss Art. 9
GwG der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten.
Gegenstand der besonderen Abklärungspflicht (Art. 6 GwG) und der Meldepflicht
(Art. 9 GwG) sind somit gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung neben
Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren, auch Vermögenswerte,
welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.
Gegenstand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) können demgegenüber einzig
Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren. Aus Art. 72 und Art.
260ter StGB ergibt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht, dass
alle Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation
unterliegen, ohne Rücksicht darauf, wie sie erlangt wurden, im Sinne von Art.
305bis StGB aus einem Verbrechen herrühren beziehungsweise Gegenstand der
Geldwäscherei sein können. Eine solche Auffassung findet im Wortlaut von Art.
305bis StGB, wie auch ein Vergleich mit Art. 6 und Art. 9 GwG deutlich macht,
keine Grundlage.

11.8. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Tatbestand der Unterstützung
einer kriminellen Organisation, welchen die Beschuldigten durch ihre Geschäfte
mit den italienischen Partnern objektiv und die beiden Beschuldigten I.________
und C.________ auch subjektiv erfüllten, Vortat der Geldwäscherei sein kann,
fiele entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 75 f. Ziff.
4.10) eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Geldwäscherei ausser Betracht.

11.8.1. Es ist, wie erwähnt, nicht erwiesen, dass Vermögenswerte, welche die
kriminellen Organisationen in Form der Zwangsabgaben erlangten, in den
Zigarettenhandel reinvestiert beziehungsweise beim Beschuldigten A.________
einbezahlt wurden (siehe Urteil E. 4.3.5 S. 380 ff.). Somit können die
Beschuldigten solches Geld nicht gewaschen haben.

11.8.2. Die Gewinne, welche die Beschuldigten erzielten, resultierten aus dem
Zigarettenhandel. Dieser war als solcher nach dem massgebenden schweizerischen
Recht weder ein Verbrechen noch überhaupt eine strafbare Handlung. Zwar
erfüllten die beiden Beschuldigten I.________ und C.________ durch den
Zigarettenhandel den (objektiven und subjektiven) Tatbestand der Unterstützung
einer kriminellen Organisation, da sie durch das Zigarettengeschäft mit Wissen
und Willen die Voraussetzungen dafür schufen, dass die kriminellen
Organisationen Zwangsabgaben erheben konnten. Die tatbestandsmässige
Unterstützung der kriminellen Organisationen war nach den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz für die von den Beschuldigten I.________ und
C.________ erzielten Gewinne jedoch in keiner Weise kausal, da die
Beschuldigten die Gewinne auch erzielt hätten, wenn die kriminellen
Organisationen keine Zwangsabgaben erhoben hätten (Urteil E. 4.3.7 lit. a und b
S. 382). Die Handelsgewinne resultierten aus dem Zigarettengeschäft und nicht
daraus, dass dieses Geschäft auch als Unterstützung von kriminellen
Organisationen zu qualifizieren ist, weil die Organisationen darauf
Zwangsabgaben erhoben.

12. 
Die Vorinstanz hat die bei den Beschuldigten und bei den Drittbetroffenen
beschlagnahmten Vermögenswerte freigegeben, mithin auch die bei den wegen
Unterstützung einer kriminellen Organisation verurteilten Beschuldigten
I.________ und C.________ beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit die
Vermögenswerte nicht zwecks Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt blieben.

Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die bei den Beschuldigten
beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art. 72 StGB einzuziehen.
Jedenfalls seien die bei den Beschuldigten I.________ und C.________
beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen.

12.1. Gemäss Art. 72 StGB verfügt das Gericht die Einziehung aller
Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation
unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen
Organisation beteiligt oder sie unterstützt (Art. 260ter StGB), wird die
Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

12.1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten A.________, B.________,
D.________, G.________ und H.________ vollumfänglich freigesprochen. Gemäss
ihren Feststellungen gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die
süditalienischen kriminellen Organisationen in irgendeiner Weise
Verfügungsgewalt über deren Vermögenswerte haben konnten. Eine Einziehung
gestützt auf Art. 72 StGB sei daher insoweit nicht möglich (Urteil E. 6.3.2 S.
391).

Inwiefern diese Auffassung auf der Grundlage der vorinstanzlichen tatsächlichen
Feststellungen Recht verletzt, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

12.1.2. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigten I.________ und C.________
wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Daher ist gemäss Art. 72 Satz 2 StGB bis zum Beweis des
Gegenteils zu vermuten, dass die bei diesen beiden Personen beschlagnahmten
Vermögenswerte der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterlagen. Die
Vorinstanz stellt fest, es gebe keinerlei Hinweis darauf, dass die kriminellen
Organisationen Camorra und SCU in irgendeiner Weise auf die Vermögenswerte der
beiden Verurteilten Zugriff gehabt hätten oder hätten bestimmen können, was
damit geschehen sollte. Die gesetzliche Vermutung sei somit aufgrund des
gesamten Beweisergebnisses widerlegt. Eine Einziehung gestützt auf Art. 72 StGB
falle daher auch gegenüber den beiden verurteilten Beschuldigten I.________ und
C.________ ausser Betracht (Urteil E. 6.3.3. S. 391 f.).

Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
Was sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 72 StGB vorbringt (Beschwerde S. 78
f., Ziff. 5.4.4 und 5.4.5), betrifft im Wesentlichen den Anwendungsbereich von
Art. 70 StGB.

12.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von
Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt
waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem
Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt
werden.

Die Beschuldigten erzielten die Gewinne aus dem Handel mit unversteuerten
Zigaretten, der als solcher nach dem massgebenden schweizerischen Recht
unstreitig keine Straftat war. Die Beschuldigten I.________ und C.________
erfüllten durch den Handel mit Zigaretten zwar den (objektiven und subjektiven)
Tatbestand der Unterstützung einer kriminellen Organisation, da sie wussten
beziehungsweise zumindest in Kauf nahmen, dass die kriminellen Organisationen
eine Zwangsabgabe kassierten. Die Beschuldigten I.________ und C.________
erzielten ihre Handelsgewinne aber nicht  durch diese strafbare Handlung, also
nicht deshalb, weil die kriminellen Organisationen eine Zwangsabgabe
kassierten. Der Umstand, dass die kriminellen Organisationen eine Zwangsabgabe
erhoben, war für die Gewinne der Beschuldigten I.________ und C.________, die
um diesen Umstand wussten und daher wegen Unterstützung einer kriminellen
Organisation verurteilt wurden, genauso wenig kausal wie für die Gewinne der
übrigen Beschuldigten, die mangels Kenntnis dieses Umstands vom Vorwurf der
Unterstützung einer kriminellen Organisation freigesprochen wurden. Die
Beschuldigten I.________ und C.________ erzielten ihre Gewinne aus dem
Zigarettenhandel nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urteil E.
6.4.3 und E. 6.4.4 S. 393) nicht im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB  durch die
strafbare Handlung der Unterstützung einer kriminellen Organisation. Dies gilt
auch, wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die kriminellen
Organisationen den Handel mit unversteuerten Zigaretten Einzelnen nur unter der
Voraussetzung überliessen, dass sie ebenfalls davon finanziell profitierten.
Daraus folgt bloss, dass die Beschuldigten den für sie Gewinn bringenden
Zigarettenhandel nur  dank der Implikation der kriminellen Organisationen in
das Geschäft betreiben konnten. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die
Beschuldigten I.________ und C.________ ihre Gewinne  durch die strafbare
Handlung der Unterstützung der in das Geschäft involvierten kriminellen
Organisationen erlangten.

12.3. Offensichtlich untreffend ist schliesslich die These der
Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 80 Ziff. 5.5.4), die Gewinne der
Beschuldigten I.________ und C.________ aus dem Zigarettengeschäft seien als
"Belohnung" dafür anzusehen, dass diese beiden Beschuldigten die kriminellen
Organisationen unterstützten. Es kann keine Rede davon sein, dass die Gewinne
gleichsam im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB dazu bestimmt waren, die strafbare
Handlung der Unterstützung der kriminellen Organisationen zu "belohnen".

13. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG).

Die Beschwerdegegner reichten auf Einladung des Präsidenten der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Vernehmlassungen zum Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ein. Sie beantragten, auf das
Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Nachdem der
Beschwerde mit Verfügung vom 14. Mai 2013 die aufschiebende Wirkung erteilt
worden ist, steht den Beschwerdegegnern keine Entschädigung zu. Die
Beschwerdegegner 3, 5, 6 und 7 ersuchten in ihren Stellungnahmen zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die
Anträge der Beschwerdegegner zum Gesuch der Beschwerdeführerin waren nicht
aussichtslos. Den Rechtsvertretern der Beschwerdegegner 3, 5, 6 und 7 ist daher
für ihre Aufwendungen zur Frage der aufschiebenden Wirkung eine Entschädigung
aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Den Rechtsvertretern der Beschwerdegegner 3, 5, 6 und 7 wird in Gutheissung
ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der
aufschiebenden Wirkung eine Entschädigung von je Fr. 500.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, den Drittbetroffenen und dem
Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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