Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.232/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_232/2013

Urteil vom 18. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Erschleichen einer
falschen Beurkundung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 13. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. März 2013 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 22. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr.
4'000.-- einzuzahlen.

 Am 17. März 2013 (Poststempel 21. März 2013) machte der Beschwerdeführer
geltend, die einzige Möglichkeit, den Kostenvorschuss durch eine schweizerische
Bank einzahlen zu lassen, sei durch sein Guthaben bei der UBS in Zug, welches
unter der Kontrolle des Konkursamtes stehe. Er beantrage, die Verfügung vom 5.
März 2013 direkt dem Konkursamt zuzustellen (act. 10).

 Der Beschwerdeführer hatte auch das Konkursamt Zug ersucht, den Vorschuss zu
bezahlen. Das Amt informierte das Bundesgericht mit Kopie an den
Beschwerdeführer am 27. Mai 2013, dass das Geld nicht aus dem Konkursverfahren
finanziert werden könne, obwohl der Beschwerdeführer ein sehr hohes Betreffnis
erwarten könne (act. 13).

 Am 4. April 2013 teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, eine
Anweisung an das Konkursamt komme nicht in Betracht. Da er selber nicht
behaupte, den Kostenvorschuss nicht bezahlen zu können, werde daran
festgehalten. Es stehe ihm frei, das Geld aus dem Ausland zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen, wobei es allerdings innert Frist hier eingegangen
sein müsse. Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG werde ihm eine nicht mehr
erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. Mai 2013
angesetzt. Sofern dieser nicht innert der Nachfrist dem Postkonto der
Bundesgerichtskasse gutgeschrieben werde, trete das Bundesgericht auf die
Beschwerde nicht ein (act. 11).

 Innert der Nachfrist wandte sich der Beschwerdeführer am 28. Mai 2013
(Poststempel 30. Mai 2013) nochmals ans Bundesgericht. Er machte geltend, die
Rechnung des Bundesgerichts sei durch sein Guthaben in Zug vollumfänglich
gedeckt, und im Übrigen sei er ausschliesslich wegen des Verhaltens anderer
Personen daran gehindert, gerichtlichen Forderungen nachzukommen (act. 16).

 Der Beschwerdeführer macht erneut nicht geltend, er sei bedürftig. Inwieweit
ihm das angebliche Fehlverhalten anderer Personen die Einzahlung des
Kostenvorschusses verunmöglichen könnte, ist nicht ersichtlich. Das
Bundesgericht hat grundsätzlich von jeder Person, die es anruft, einen
Kostenvorschuss zu verlangen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist es nicht
möglich, das Ergebnis eines Konkursverfahrens abzuwarten.

 Trotz der ausdrücklichen Androhung in der Nachfristansetzung ging der
Vorschuss nicht ein. Folglich kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht eingetreten werden.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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