Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.231/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_231/2013

Urteil vom 11. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verfahrenskosten; Erlass,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 4. Februar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bestrafte X.________ mit
Strafverfügung vom 26. Oktober 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten von Fr. 923.--. Die zuständige Staatsanwältin wies am 11.
September 2012 den Antrag, es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen, ab.
Dagegen erhob X.________ am 18. September 2012 Einsprache. Das Obergericht des
Kantons Solothurn gab ihm am 17. Januar 2013 gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO
Gelegenheit, die Beschwerde bis zum 29. Januar 2013 zu verbessern. Am 29.
Januar 2013 teilte er dem Gericht mit, dass ihm einfach die Mittel fehlen
würden, die ihm auferlegte Busse zu bezahlen. Das Obergericht trat auf die
Beschwerde am 4. Februar 2013 mit der Begründung nicht ein, dass sich
X.________ mit keinem Wort mit der Verweigerung des Erlasses der
Verfahrenskosten aus dem Strafbefehl vom 26. Oktober 2011 befasst habe und
keine seiner Eingaben formell als Beschwerde zu genügen vermöge.

X.________ macht mit Beschwerde vor dem Bundesgericht geltend, es falle ihm
schwer, solche Spitzfindigkeiten anzuerkennen, und er möchte nochmals darauf
hinweisen, dass er willens sei, seine Ausstände abzuarbeiten.

2.
Es kann offen bleiben, ob der Hinweis auf die fehlenden Mittel nicht als
Begründung einer Beschwerde gegen die Verweigerung des Erlasses von
Verfahrenskosten ausreicht. Im Schreiben vom 17. Januar 2013 zitierte die
Vorinstanz den Art. 385 Abs. 2 StPO, wonach der Beschwerdeführer nicht nur
darlegen musste, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b),
sondern überdies anzugeben hatte, welche Beweismittel er dazu anruft (lit. c).
Der Beschwerdeführer hat es in seiner verbesserten Eingabe vom 29. Januar 2013
unterlassen, Belege zum Nachweis seiner Bedürftigkeit anzugeben. Folglich
genügte die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht, und die Vorinstanz
trat zu Recht auf das Rechtsmittel nicht ein. Die bundesgerichtliche Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn