Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.230/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_230/2013

Urteil vom 9. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 14. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer kam von 2007 bis 2011 der Verpflichtung zur Leistung von
Unterhalt für seinen Sohn statt im geschuldeten Umfang von Fr. 62'259.75
lediglich im Umfang von Fr. 200.-- nach. Es wird ihm vorgeworfen, er sei lieber
irgendwelchen unrentablen Tätigkeiten nachgegangen, als sich eine regelmässige
und verlässliche Einkommensquelle zu beschaffen, wozu er in der Lage gewesen
wäre. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn im Berufungsverfahren
gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon am 14. Januar 2013 wegen
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Er
beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht einen Freispruch.

2.
Der Beschwerdeführer bemängelt das Verfahren als unfair, parteiisch und
einseitig. Zudem seien die Richter befangen gewesen. Für die Richtigkeit dieser
Behauptungen spricht nichts. So ist nicht ersichtlich, dass die Richter eine
medizinische Abklärung "wohlweislich" unterlassen hätten und es ihnen
"sichtlich Spass" gemacht hätte, die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers "zu
ihren Gunsten" auszunutzen, um ihn "in gröbster Weise zu verunglimpfen,
diffamieren und zu beleidigen" (Beschwerde S. 1). Mit derartigen pauschalen
Vorwürfen kann eine Beschwerde nicht begründet werden.

Verfehlt ist auch das einzige konkrete Vorbringen zur Befangenheit, wonach der
erstinstanzliche Richter zugleich Richter am Obergericht gewesen sei
(Beschwerde S. 1). Ein Blick auf die beiden kantonalen Urteile zeigt, das der
Richter am Bezirksgericht am Verfahren vor der Vorinstanz nicht teilnahm.

3.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die tatsächlichen
Feststellungen, von denen die Vorinstanz ausgeht, seien falsch. Die
Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die
angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen
Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2
BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden
kann, genügt nicht.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf appellatorische Kritik. So erwähnt er
vor Bundesgericht "diverse gesundheitliche Defizite", die er habe (Beschwerde
S. 2). Die Vorinstanz behaftet ihn indessen bei seinen eigenen Angaben und
stellt fest, er sei im fraglichen Zeitraum voll arbeitsfähig gewesen
(angefochtener Entscheid S. 5/6). Dass es ihm sein gesundheitlicher Zustand in
der Zeit von 2007 bis 2011 verunmöglicht hätte, einer lukrativen Tätigkeit
nachzugehen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Aus den Vorwürfen, die er
gegen verschiedene Stellen erhebt, ergibt sich dies jedenfalls nicht. Der
Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen
wäre. Das Bundesgericht kann davon absehen, sich zu allen Vorbringen
ausdrücklich zu äussern.

4.
Zum Strafmass führt der Beschwerdeführer aus, dieses sei "aus Trotzreaktion"
erhöht und nur mit "bewährten Worthülsen" begründet worden (Beschwerde S. 4).
Derartige unsubstanziierte Vorbringen sind unzulässig.

5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn