Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.22/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_22/2013

Urteil vom 21. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Untersuchung; Einstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2012 und den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. November 2012.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer legte gegen die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. August 2012 Beschwerde ein. Weil das
Rechtsmittel verspätet war, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 10. Oktober
2012 darauf nicht ein. Mit Eingabe vom 1. November 2012 stellte der
Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsgesuch, welches die Vorinstanz am 27.
November 2012 gestützt auf Art. 94 StPO abwies. Sie führt aus, Schwierigkeiten
bei der postalischen Zustellung aus dem Ausland stellten praxisgemäss keinen
Wiederherstellungsgrund dar. Der Beschwerdeführer habe aufgrund des hängigen
Verfahrens mit einer Zustellung während seines Auslandaufenthalts gerechnet und
einen Bevollmächtigten ernannt. Dass es ihm in seiner konkreten Situation
unmöglich gewesen sei, rechtzeitig zu reagieren, mache er nicht hinreichend
glaubhaft (Entscheid, S. 3 ff.).
Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mit der einzig zu
behandelnden Frage befasst, ob die Vorinstanz durch die Abweisung seines
Wiederherstellungsgesuchs Recht verletzt hat, und er unsachliche Vorwürfe gegen
die vorinstanzlich urteilenden Richter und einzelne Mitglieder der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt, ist auf seine Ausführungen nicht
einzutreten. Entsprechendes gilt, soweit er geltend macht, sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung sei "fehlbar", "willkürlich" und
"amtsmissbräuchlich" abgewiesen worden. Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich
darauf, ihm Kosten aufzuerlegen (Entscheid, S. 6). Damit ist der
Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht beschwert.
In der Sache macht er geltend, er habe die Beschwerde am 14. September 2012
rechtzeitig dem Sonderkurierdienst MRW in Spanien übergeben (Beschwerde, S. 4
f.). Es könne nicht die Rede davon sein, dass er zu wenig unternommen oder
nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihn an der angeblichen Säumnis kein
Verschulden treffe. Er habe sein Möglichstes getan. Die Vorinstanz habe sein
Gesuch überspitzt formalistisch und willkürlich abgewiesen. Sie verstosse gegen
Art. 5 Abs. 3, Art. 7, Art. 9, Art. 29, Art. 30 BV sowie gegen Art. 3 Abs. 2
lit. a, Art. 6 und Art. 13 EMRK. Überdies sei die Rechtsanwendung und
-auslegung der Vorinstanz auch nach EU-Recht verpönt.
Inwiefern die Vorinstanz schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verletzt haben könnte, ist gestützt auf die Beschwerdevorbringen nicht
ersichtlich. Fristen gelten als eingehalten, wenn Eingaben am letzten Tag der
Frist (bis spätestens 24.00 Uhr) bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die
Wiederherstellung einer versäumten Frist ist nur unter den Voraussetzungen des
Art. 94 StPO möglich. Eine Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der
Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdefrist gegen den Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat lief am Freitag, den 14. September 2012, 24.00 Uhr, ab. Der
Beschwerdeführer übergab seine Beschwerdeeingabe am letzten Tag der Frist dem
Kurierdienst MRW in Spanien. Diese Übergabe wirkt(e) nicht fristwahrend
(CHRISTOF RIEDO, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Art. 91
N. 21). Aus einer allfälligen diesbezüglichen Unkenntnis der Rechtslage oder
einem Irrtum hierüber vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten (
BGE 103 IV 131 E. 2). Das Risiko einer nicht fristgerechten Zustellung (durch
den Kurierdienst als Erfüllungsgehilfen) lag bei ihm (vgl. Urteile 6B_848/2011
und 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.2, RIEDO, a.a.O., Art. 91 N. 21 sowie
Art. 94 N. 58). Dass die dem Kurierdienst übergebene Rechtsmitteleingabe
zufolge höherer Gewalt (wie Naturereignis oder Unfall) schuldlos nicht vor
Fristablauf bei der Vorinstanz eintraf, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend. Er führt auch nicht aus, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein
soll, die Beschwerdeeingabe innert Frist einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung in Spanien zu übergeben bzw. übergeben zu
lassen. Die Vorinstanz durfte die Voraussetzungen für eine
Fristwiederherstellung ohne Bundesrechtsverletzung verneinen.

2.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64
BGG). Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill