Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.224/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_224/2013

Urteil vom 27. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Körperverletzung, Nötigung; Schadenersatz und Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, vom 21. November 2012.

Sachverhalt:

A.

 Die Staatsanwaltschaft Limmat-Zürich erhob am 30. November 2010 Anklage gegen
Y.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen
mit einem Kind, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher einfacher
Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil verschiedener Opfer. Zum
Nachteil von X.________ wurden ihm mehrfache, teilweise versuchte Nötigung,
einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten zur Last gelegt (Anklagepunkte 4.1
bis 4.7).

B.

 Das Obergericht des Kantons Zürich stellte in Bezug auf X.________ am 21.
November 2012 im Berufungsverfahren die teilweise Rechtskraft des
bezirksgerichtlichen Urteils fest (Beschlussziffer 3; Schuldsprüche wegen
Tätlichkeiten und mehrfacher versuchter Nötigung betreffend Anklagepunkte 4.4,
4.6 und 4.7). Von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung
(Dispositivziffer 2 zu den Anklagepunkten 4.1, 4.2, 4.3 und 4.5) sprach es
Y.________ frei. Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung
(Beschlussziffer 2 zum Anklagepunkt 4.3) stellte es ein. Insgesamt bestrafte
das Obergericht Y.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32
Monaten unter Anrechnung von 7 Tagen Untersuchungshaft sowie mit Fr. 4'000.--
Busse (Dispositivziffer 4). Es verpflichtete Y.________, X.________
Schadenersatz von Fr. 16'500.-- (Reisekosten) und eine Genugtuung von Fr.
1'000.-- zu leisten. Im Mehrbetrag verwies es das Schadenersatzbegehren auf den
Zivilweg und wies das Genugtuungsbegehren ab (Dispositivziffern 8 und 9). Es
verpflichtete Y.________, X.________ für die Untersuchung und das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr.
40'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen wies es das Begehren von X.________ ab
(Dispositivziffer 12). Die Gerichtsgebühr setzte das Obergericht auf Fr.
22'000.-- fest, die weiteren Kosten (Gutachten) auf Fr. 13'008.--
(Dispositivziffer 13). Die Kosten für das Berufungsverfahren auferlegte es
Y.________ zu drei Achteln und X.________ zu zwei Achteln. Im Übrigen nahm das
Gericht die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse
(Dispositivziffer 14).

C.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, den obergerichtlichen
Beschluss (Beschlussziffer 2 zum Anklagepunkt 4.3) und das obergerichtliche
Urteil (Dispositivziffer 2 zu den Anklagepunkten 4.2, 4.3 sowie 4.5)
aufzuheben. Auf den Anklagepunkt der Körperverletzung sei einzutreten.
Eventuell sei das Obergericht anzuweisen, auf den betreffenden Anklagepunkt
einzutreten. Es habe der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Erweiterung der
Anklage zu geben, damit eine Schuldigsprechung wegen versuchter schwerer
Körperverletzung (ev. wegen eines anderen Delikts) möglich sei. Eventualiter
sei Y.________ wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen.
Subeventuell sei die Sache an das Obergericht zur Schuldigsprechung wegen
einfacher Körperverletzung zurückzuweisen. Weiter sei Y.________ wegen
mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung schuldig zu sprechen. Eventuell sei
die Sache an das Obergericht zur Schuldigsprechung zurückzuweisen. X.________
stellt weitere Anträge in Bezug auf die Regelung der Zivilfolgen
(Dispositivziffern 8 und 9), die Prozessentschädigung (Dispositivziffer 12)
sowie die Kostenverlegung (Dispositivziffer 14). Für den Fall, dass Y.________
nicht wegen Körperverletzung und mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung
schuldig gesprochen werde, seien die Tonbandaufnahme und deren Abschrift nicht
als Beweismittel zuzulassen und aus den Akten zu entfernen bzw. habe das
Obergericht darüber in Beschlussform zu befinden. Ausserdem sei ihr -
X.________ - Einsicht in das (die) über Y.________ erstellte (n) psychiatrische
(n) Gutachten zu gewähren.

D.

 Das Bundesgericht lud die Verfahrensbeteiligten am 27. November 2013 zu
Vernehmlassungen ein, beschränkt auf die Frage der Auflage von Gutachtenskosten
an X.________. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich reichten ihre Stellungnahmen am 5. und 10 Dezember 2013 ein. Y.________
liess sich nicht vernehmen. X.________ hält in einer Replik vom 15. Januar 2014
an ihrer Auffassung fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die
Legitimation der Privatklägerschaft setzt gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
BGG zusätzlich voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung
ihrer Zivilansprüche auswirken kann.

1.2. Die Beschwerde muss auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen
hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG setzt im Falle eines Freispruchs grundsätzlich voraus, dass die
Privatklägerschaft, soweit zumutbar und möglich, ihre Zivilansprüche aus
strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E.
1.3.1 mit Hinweisen). Erhebt sie im Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen
die beschuldigte Person, hat sie in der Beschwerde an das Bundesgericht
einerseits darzulegen, weshalb sie dies unterliess, und andererseits darzutun,
auf welchen Zivilanspruch sich der angefochtene Entscheid auswirken kann
(Urteil 6B_399/2012 vom 12. November 2012 E. 1.2). Bei Einstellung des
Strafverfahrens reicht es aus, im Verfahren vor Bundesgericht gemäss den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, aus welchen Gründen und
inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf Zivilforderungen auswirken kann (
BGE 137 IV 246 E. 1.3.1. S. 248 mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen
Begründungsanforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten, es sei denn, die
Antworten auf diese Fragen ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen des
Falles (BGE 127 IV 185 E. 1 mit Hinweisen).

1.3. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungspflicht nicht nach. Die
Vorinstanz verneint in Anwendung von Art. 7 StGB die schweizerische
Gerichtsbarkeit für die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Körperverletzung
(Anklagepunkt 4.3) und stellt das Verfahren diesbezüglich ein (Entscheid, S.
135 ff., S. 138). Die Beschwerdeführerin ficht diese Einstellung vor
Bundesgericht an. Sie äussert sich indes nicht zur Beschwerdelegitimation und
insbesondere nicht dazu, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf die geltend gemachten Zivilforderungen auswirken könnte.
Letzteres ist nicht offensichtlich. Namentlich ist nicht klar, weshalb und
inwiefern die Verfahrenseinstellung mangels schweizerischer Zuständigkeit
Bestand und Umfang allfälliger zivilrechtlicher Forderungen negativ
beeinflussen könnte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

1.4. Soweit die Beschwerdeführerin den Freispruch des Beschwerdegegners vom
Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (Anklagepunkte 4.2, 4.3,
4.5) anficht, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Wohl machte
sie bereits im kantonalen Verfahren Zivilforderungen geltend. Einerseits
verlangte sie, es seien ihr die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung
im Umfang von Fr. 3'187.50 zu erstatten, andererseits beantragte sie eine
Genugtuung aus Art. 47 und 49 OR in der Höhe von Fr. 10'000.--. Diese
Zivilforderungen leitete die Beschwerdeführerin aus der dem Beschwerdegegner in
Anklagepunkt 4.3 zur Last gelegten einfachen Körperverletzung ab (vgl.
kantonale Akten, act. 255, Plädoyer, S. 25). Das ergibt sich auch daraus, dass
sie vor Bundesgericht erneut nur für den Fall der Schuldigsprechung wegen
Körperverletzung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'187.50 und Genugtuung von
Fr. 10'000.-- geltend macht. Im Zusammenhang mit der behaupteten mehrfachen,
teilweise versuchten Nötigung machte sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise
keine Zivilansprüche geltend, obwohl ihr das möglich und zumutbar gewesen wäre.
Sie zeigt in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht auch nicht auf, weshalb sie
es unterliess, diesbezüglich Schadenersatz- respektive Genugtuungsansprüche im
Strafverfahren zu erheben und zu beziffern. Dies ist auch nicht ohne Weiteres
ersichtlich. Die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG ist auch in dieser Hinsicht zu verneinen

1.5. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Das
nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse
ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Als
Partei des kantonalen Verfahrens kann sie die Verletzung jener Parteirechte
rügen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder
der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung
bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung
in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle
Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 136 IV 41
E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; 133 I 85 E. 6.2; 129 I 217 E. 1.4 E. 1.4; je mit
Hinweisen).

1.6. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend. Die Parteien seien im Rahmen des Vorfrageverfahrens in Verletzung von
Art. 339 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie von Art. 36 Abs. 2 IRSG und
Art. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAUe) nicht aufgefordert
worden, sich zur Zuständigkeitsfrage zu äussern (Beschwerde, S. 8 f.).
Ausserdem habe die Vorinstanz die schweizerische Strafhoheit, namentlich die
Frage, ob eine Auslieferung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB zulässig wäre, mit
einer neuen, nicht voraussehbaren Begründung (Element der Arbeitsunfähigkeit)
verneint, ohne ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu vorgängig auszusprechen
(Beschwerde, S. 13 f.).

1.7. Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB beschränkt die inländische Strafhoheit auf
Auslieferungsdelikte. Diese Delikte zeichnen sich dadurch aus, dass sie nach
dem Recht sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates mit einer
Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer
schwereren Strafe bedroht sind (Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG, ebenso Art. 2 Ziff.
1 EAUe). Nach französischem Recht hängt die Sanktion für eine vorsätzliche
Körperverletzung von den verursachten körperlichen Beeinträchtigungen ab, wobei
insbesondere an die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der geschädigten Person
angeknüpft wird (vgl. Art. 222-9ff. Code pénal; Art. R624-1 Code pénal; Art.
R625-1 Code pénal). Körperverletzungsdelikte, welche zu keiner vollständigen
Arbeitsunfähigkeit bzw. zu einer solchen von nur acht Tagen oder weniger
führen, werden vom französischen Strafrecht, sofern keine qualifizierenden
Merkmale vorliegen, als Übertretungen eingestuft. Als Sanktion ist Geldstrafe
vorgesehen (Entscheid, S. 136).

1.8. Die Frage der schweizerischen Strafhoheit nach Art. 7 StGB war stets
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal zwei Sachverhaltskomplexe mit
internationalem Bezug zur Anklage gebracht wurden. Die erste Instanz verneinte
die schweizerische Zuständigkeit in Anwendung von Art. 7 StGB und Art. 35 IRSG
(vgl. erstinstanzlichen Entscheid, S. 16, S. 63, S. 70). Die Beschwerdeführerin
nahm zu dieser Frage anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlich Stellung
(kantonale Akten, act. 255, Plädoyer, S. 8). Nicht ersichtlich ist, inwiefern
die Vorinstanz unter diesen Umständen gegen Art. 339 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 2
lit. c StPO sowie die weiteren als verletzt gerügten gesetzlichen Bestimmungen
verstossen haben könnte. Überdies liegt auf der Hand, dass die Vorinstanz bei
der Beurteilung der schweizerischen Zuständigkeit nach Art. 7 StGB und der
Frage, ob eine Auslieferung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c StGB zulässig
wäre, das französische Recht im Hinblick auf die Sanktionsandrohungen für
Körperverletzungsdelikte prüfen und insoweit an das Element der
Arbeitsunfähigkeit anknüpfen würde. Von einer überraschenden Rechtsanwendung,
die vorgängig eine besondere Anhörung erfordert hätte (vgl. BGE 130 III 35 E. 5
S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 124 I 49 E. 3c S. 52), kann deshalb keine Rede
sein. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin mehrmals im Beisein ihrer
Rechtsvertreter (in) einvernommen. Sie hatte die Möglichkeit, sich zu den
körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen aus der dem Beschwerdegegner
zur Last gelegten Körperverletzung zu äussern, was sie im Einzelnen denn auch
tat (Entscheid, S. 99 ff.). Wie die Vorinstanz ausführt, ist ihren Äusserungen
und den Akten indes nicht zu entnehmen, ob sich ihre Beeinträchtigungen im
Sinne einer Arbeitsunfähigkeit ausgewirkt haben (Entscheid, S. 136). Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Kosten- und
Entschädigungsregelung. Die Vorinstanz spreche ihr in Verletzung von Art. 391
Abs. 1 lit. b StPO keine volle, sondern eine reduzierte Prozessentschädigung
zu. Weiter verneine sie zu Unrecht ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten
des Beschwerdegegners und bemesse die ihr zugesprochene Prozessentschädigung
nach unzulässigen Kriterien. Die notwendigen Aufwendungen und die angemessene
Entschädigung seien alleine aufgrund des Leistungsjournals zu beurteilen. Die
Vorinstanz verletze Art. 433 Abs. 1 StPO (Beschwerde, S. 29-33).

2.2. Gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ist die Rechtsmittelinstanz im
Zivilpunkt an die Anträge der Parteien gebunden. Die Regelung der Kosten und
der Entschädigungsansprüche beschlägt indes nicht den Zivilpunkt. Die als
verletzt gerügte Gesetzesnorm ist im vorliegenden Kontext nicht tangiert.
Anwendbar ist vielmehr Art. 421 StPO. Die Strafbehörde hat danach grundsätzlich
von Amtes wegen über die Kosten und allfällige Entschädigungsansprüche zu
befinden ( THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2011, Art. 421 Rz. 4; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 421 Rz. 3), wobei
die Privatklägerschaft der Behörde ihre Entschädigungsforderung gegenüber der
beschuldigten Person beantragen, beziffern und belegen muss, ansonsten sie
ihren Anspruch verwirkt (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz wendet diese
Grundsätze bundesrechtskonform an.

2.3. Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie (a) obsiegt oder (b) die beschuldigte
Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.

2.4. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen, soweit sie obsiege. Kein
Anspruch bestehe, soweit der Beschwerdegegner freigesprochen werde und er nicht
kostenpflichtig im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO sei. Der Beschwerdeführerin
stehe folglich eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zu, die sich
nach dem notwendigen Aufwand bemesse, der im Zusammenhang mit den
Schuldsprüchen angefallen sei. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Aufwand von rund Fr. 140'000.-- für die Untersuchung und das erstinstanzliche
Verfahren sei masslos überhöht. Die von der ersten Instanz grosszügig bemessene
Prozessentschädigung von Fr. 40'000.-- sei zu bestätigen. Eine höhere
Entschädigung falle ausser Betracht (Entscheid, S. 187 f.).

2.5. Die Vorinstanz zieht für die Bemessung der Prozessentschädigung nur
zulässige Kriterien heran. Auch wenn von einer Mehrzahl von Sachverhalten mit
teilweisem Auslandbezug und zahlreichen Befragungen auszugehen ist, woran die
Geschädigtenvertretung teilnahm, handelt es sich weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht um eine besonders anspruchsvolle Angelegenheit, die einen
derart grossen Aufwand wie den geltend gemachten und die Mandatierung zweier
Anwälte rechtfertigt. Von der Sache her geht es, mit Ausnahme der Frage der
schweizerischen Strafhoheit, um einen einfachen Fall. Der geltend gemachte
Zeitaufwand für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren von 388 ¾
Stunden steht zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem
offensichtlichen Missverhältnis. Die Vorinstanz durfte die Notwendigkeit dieses
Aufwands deshalb als nicht nachgewiesen erachten und die Prozessentschädigung
pauschal bemessen. Als Vergleichsmassstab zieht sie die Honorarforderungen der
andern Geschädigtenvertreterinnen heran. Diese beantragten bei komplexeren
Sachlagen Entschädigungen in der Höhe von Fr. 41'439.15 bzw. Fr. 49'612.25.
Ausgehend hievon setzt die Vorinstanz die Prozessentschädigung für die
Beschwerdeführerin nach dem Grad der Fallkomplexität auf Fr. 40'000.-- fest,
was sich unter Berücksichtigung der massgeblichen Verhältnisse nicht als
unangemessen erweist (siehe hierzu auch § 17 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV), welcher
für die Führung eines Strafprozesses eine Grundgebühr für ein Verfahren vor den
Bezirksgerichten von Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- vorsieht). Keine taugliche
Vergleichsgrundlage bildet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die
Honorarforderung, welche der Verteidiger des Beschwerdegegners als beschuldigte
Person für das Berufungsverfahren einreichte. Die Vorinstanz stellt darauf zu
Recht nicht ab.

2.6. Die Bemessung der Prozessentschädigung steht mit Bundesrecht im Einklang.
Aus den vorgenannten Gründen handelt es sich bei der Entschädigung von Fr.
40'000.-- selbst dann noch um eine angemessene Entschädigung für notwendigen
Aufwand im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO, wenn man - abweichend von der
Vorinstanz - mit der ersten Instanz und der Beschwerdeführerin ein prozessuales
Verschulden des Beschwerdegegners bejahen und ihm insoweit Kosten im Sinne von
Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegen wollte (Beschwerde, S. 30 f.)
Nicht erkennbar ist im Übrigen, inwiefern die Vorinstanz das Absehen von einer
Kostenauflage an den Beschwerdegegner mangels prozessualen Verschuldens
unzureichend begründet haben könnte. Die relevanten Aspekte sind, wenn auch
knapp, im Entscheid offen gelegt (Entscheid, S. 185).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin beklagt sich, die Vorinstanz auferlege ihr zwei
Achtel der Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Bei richtiger Rechtsanwendung
hätten ihr nicht mehr als ein Achtel der Berufungsverfahrenskosten (bestehend
aus der Gerichtsgebühr) überbunden werden dürfen. Die Gutachtenskosten habe sie
nicht mitzutragen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 426
Abs. 3, Art. 433 Abs. 1 sowie Art. 428 StPO (Beschwerde, S. 33-35).

3.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens
oder des Unterliegens im Sinne von Art. 428 StPO aufzuerlegen.

3.3. Die Vorinstanz äusserte sich materiell zu der dem Beschwerdegegner in
Anklagepunkt 4.3 vorgeworfenen Körperverletzung, obwohl sie das diesbezügliche
Verfahren mangels schweizerischer Zuständigkeit einstellte. Nach dem
Dafürhalten der Beschwerdeführerin bilden diese Ausführungen in der Sache
"unnötige behördliche Handlungen", die im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO
Mehrkosten verursachten und vom Staat zu tragen seien (Beschwerde, S. 34). Das
Vorbringen geht fehl. Massgeblich ist, dass die Beschwerdeführerin in diesem
Punkt mit ihrem Antrag auf Schuldigsprechung im Sinne von Art. 428 StPO
unterlag. Eine Konstellation, die ein Abweichen vom Grundsatz der Kostentragung
nach dem Obsiegerprinzip im Rechtsmittelverfahren zuliesse, liegt nicht vor
(vgl. DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 Rz. 25; s.a. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, Rz. 1789). Die Kritik der
Beschwerdeführerin richtet sich denn auch weniger gegen den Umfang der
Kostentragung als gegen die Festsetzung der Gerichtsgebühr (vgl.
Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010). Dass die
Vorinstanz diese Gebühr willkürlich bemessen haben könnte, ist jedoch weder
dargelegt noch ersichtlich.

3.4. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es dürfe
nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden, dass die Staatsanwaltschaft im
Anklagepunkt 4.1 mit einer "rechtstechnischen Korrektur" durchgedrungen sei
(Beschwerde, S. 34). Dass die Vorinstanz solches tut, ist dem Entscheid nicht
zu entnehmen.

3.5. Die Beschwerde ist hingegen begründet, soweit die Beschwerdeführerin
einwendet, die Vorinstanz auferlege ihr zu Unrecht einen Anteil der im
Berufungsverfahren angefallenen Gutachtenskosten. Das amtliche Gutachten über
den Beschwerdegegner wurde am 16. Dezember 2010 erstellt. Dieser unterbreitete
es im Berufungsverfahren drei Privatgutachtern. Mit der Gutachtenergänzung vom
31. Oktober 2012 nahm der amtliche Sachverständige Stellung zur Kritik der
Privatgutachter. Das Gutachten und namentlich auch die Gutachtensergänzung
beschlagen nur den Strafpunkt (Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners,
Strafzumessung, Notwendigkeit einer Massnahme). Diesen kann die
Beschwerdeführerin als Privatklägerin nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO).
Sie ist in Bezug auf das Strafmass nicht antragslegitimiert und hat an der
Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse (BGE 128
I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). Folglich kann sie in diesem Punkt aus dem
Rechtsmittelverfahren weder als obsiegende noch unterliegende Partei
hervorgehen, weshalb ihr auch keine Kosten auferlegt werden können. Im Übrigen
weist die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme (S. 4) zu Recht darauf hin,
dass ihr die Einsicht in das Gutachten und die Gutachtensergänzung verweigert
wurde. Auch aus diesem Grund kann sie nicht zur Kostentragung verpflichtet
werden. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diesbezüglich dennoch
Kosten auferlegte, verletzt sie Bundesrecht.

4.

4.1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Beschwerdeführerin ab, die vom
Beschwerdegegner eingereichte Tonbandaufnahme betreffend ein zwischen ihnen
geführtes Telefongespräch als Beweismittel nicht zuzulassen und aus den Akten
zu entfernen (Entscheid, S. 24-29). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht ein, als "verfahrenserledigender Entscheid" hätte die
Antragsabweisung im Urteilsdispositiv festgehalten werden müssen. Dies habe die
Vorinstanz unterlassen, weshalb sie - die Beschwerdeführerin - gegen die
Zulassung dieses Beweismittels nicht Beschwerde führen könne. Verletzt seien
Art. 80, Art. 81 und Art. 382 Abs. 1 StPO (Beschwerde, S. 35 f.)

4.2. Das Vorbringen geht fehl. Die Beschwerdeführerin verkennt den Begriff des
"verfahrenserledigenden" Entscheids. Bei der Abweisung eines Beweisantrags wie
hier handelt es sich um einen "verfahrensleitenden" Beschluss im Sinne von Art.
80 Abs. 3 StPO und Art. 84 Abs. 5 StPO ( SCHMID, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 345 Rz. 2; DERSELBE, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Rz. 591). Ein solcher Beschluss bildet
nicht Bestandteil des Urteilsdispositivs nach Art. 81 StPO. Er kann der Partei
schriftlich oder mündlich eröffnet werden (Art. 84 Abs. 5 StPO).
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Abweisung des Beweisantrags,
womit sich die Vorinstanz im Rahmen der Urteilserwägungen einlässlich befasst,
im bundesgerichtlichen Verfahren ohne weiteres hätte anfechten können. Soweit
sie das tut und (eventualiter) beantragt, es sei die Tonbandaufnahme als
Beweismittel nicht zuzulassen, unterlässt sie es, sich mit der vorinstanzlichen
Begründung auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht
einzutreten.

5.

5.1. Im kantonalen Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin, wiederholt,
Einsicht in das (die) psychiatrische (n) Gutachten über den Beschwerdegegner
nehmen zu können. Die Vorinstanz wies den Antrag mit Verfügung vom 19. Februar
2013 ab (kantonale Akten, act. 275; s.a. kantonale Akten, act. 116, Beschluss
des Obergerichts vom 26. Mai 2011 betreffend Abweisung des Antrags auf
Akteneinsicht). Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin unter verschiedenen
Gesichtspunkten (Beschwerde, S. 36 ff.).

5.2. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Akteneinsicht der
Privatklägerschaft auf jene Akten beschränkt ist, die sie zur Wahrung ihrer
Interessen kennen muss. Aktenteile, die nur für die Strafzumessung und den
Entscheid über Massnahmen von Bedeutung seien und grundsätzlich weder für die
Führung der Straf- noch der Zivilklage benötigt würden, seien der
Privatklägerschaft nicht zu offenbaren (kantonale Akten, act. 275).

5.3. Das psychiatrische Gutachten vom 16. Dezember 2010 behandelt
ausschliesslich Fragen, die den Strafpunkt betreffen. Davon geht auch die
Beschwerdeführerin aus (Beschwerde, S. 35). Zum Sanktionspunkt darf sie sich
als Privatklägerin nicht äussern (Art. 382 Abs. 2 StPO). Im Hinblick auf
allfällige Ausführungen zum Schuld- und Zivilpunkt ist weder ersichtlich noch
dargelegt, inwiefern das zum Strafpunkt eingeholte Gutachten für die
Beschwerdeführerin relevant sein könnte (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, Rz. 622). Diese ist
folglich durch die Einsichtsverweigerung in das Gutachten in ihren rechtlich
geschützten Interessen nicht berührt. Die Abweisung des Antrags ist bereits aus
diesen Gründen nicht zu beanstanden. Im Übrigen setzt sich die
Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Sie
wiederholt vor Bundesgericht lediglich ihre Einwände, welche die Vorinstanz im
Beschluss vom 26. Mai 2011 betreffend Akteneinsicht mit vertretbaren Argumenten
verworfen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar.

5.4. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der ihr verweigerten
Gutachtenseinsicht eine Verletzung der Dokumentationspflicht und einen Verstoss
gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten rügt, gehen ihr
Einwände an der Sache vorbei. Sie verkennt einerseits Inhalt und Tragweite des
Rechtsgleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), andererseits Sinn und
Zweck der Dokumentationspflicht, wonach nur verfahrensrelevante Vorgänge in den
Akten schriftlich festzuhalten sind (Art. 76 StPO). Aus dem Umstand, dass einer
anderen Geschädigtenvertreterin angeblich und womöglich zu Unrecht Einsicht in
das/die psychiatrische (n) Gutachten gewährt wurde, kann die Beschwerdeführerin
jedenfalls nicht ableiten, schon deswegen stünde ihr ein Recht auf
Einsichtnahme zu.

6.

 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen (vgl. E. 3.5). Der angefochtene
Entscheid ist im Kostenpunkt (Dispositivziffer 14 zur Auflage von
Gutachtenskosten an die Beschwerdeführerin) aufzuheben und zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin vollumfänglich
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gutheissung betrifft einen Nebenpunkt
der Beschwerde und wirkt sich nicht auf die Gerichtskosten aus. Aus dem
gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird im
Kostenpunkt aufgehoben (Dispositivziffer 14 zur Auflage von Gutachtenskosten an
die Beschwerdeführerin) und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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