Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.221/2013
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_221/2013 Urteil vom 4. April 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintreten (Entschädigung), Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Januar 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung gegen die Behörden in Höhe von rund zehn Milliarden Dollar trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 29. Januar 2013 auf eine Beschwerde nicht ein. X.________ beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht, es seien ihm die zehn Milliarden Dollar zu ersetzen und das Geld in seinem Namen der UNICEF zu senden. Aus der nur teilweise verständlichen Eingabe ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Da an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers Zweifel bestehen (angefochtener Entscheid S. 5 E. 1.4), kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit wird das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. April 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn