Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.220/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_220/2013

Urteil vom 19. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis,
Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Urkundenfälschung, versuchter Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I.
Strafrechtliche Abteilung, vom 11. Januar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sein seit dem 26. Juni 2004
abgelaufenes Generalabonnement erster Klasse mit zeitlich aktuellen Zahlendaten
aus einem anderen Abonnement überklebt. Am 23. Mai 2006 sei er im Zug von
Montreux in Richtung Oberwallis gesessen und habe das Abonnement der Zugchefin
vorgewiesen, um die Dienste der SBB ohne gültigen Fahrausweis in Anspruch
nehmen zu können. Die Zugchefin stellte die Manipulation am Abonnement fest und
beschlagnahmte es.

Das Kantonsgericht Wallis sprach den Beschwerdeführer am 11. Januar 2013 im
Berufungsverfahren der Urkundenfälschung und des versuchten Betrugs schuldig
und bestrafte ihn mit einer Zusatzstrafe der Grösse Null zu einer früher
verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.

Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, das Urteil vom 11. Januar
2013 sei aufzuheben. Er sei freizusprechen.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet, sich im fraglichen Zug aufgehalten zu haben.
Am 19. Mai 2005 sei ihm in Baden seine Brieftasche gestohlen worden. Eine
Drittperson habe am 23. Mai 2006 seine Identitätskarte und sein abgelaufenes
Generalabonnement benutzt.

Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E.
2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art.
106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition
vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik.
Zur Hauptsache stellt er die Angelegenheit aus seiner Sicht dar, ohne dass er
ausführt, inwieweit welche konkrete Feststellung der Vorinstanz willkürlich im
oben umschriebenen Sinn ist.
Teilweise stützt sich der Beschwerdeführer auf Beweismittel, auf die er bereits
im kantonalen Verfahren hätte hinweisen müssen. So hat sich die Vorinstanz mit
zwei Personen befasst, die in den Diebstahl des Generalabonnements verwickelt
sein sollen (angefochtener Entscheid S. 13/14 E. 4.3). Vor Bundesgericht
erwähnt der Beschwerdeführer ein Schreiben einer dieser Personen, welches an
ihn adressiert worden sei und woraus sich ergebe, dass die zwei Personen vom
Vorfall "gewusst haben" (Beschwerde S. 4 Ziff. 1a). Den Ausführungen der
Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass der Brief Gegenstand der Verteidigung
des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren bildete. Folglich kann dieser mit
seinem Vorbringen vor Bundesgericht nicht mehr gehört werden (Art. 99 Abs. 1
BGG).

Der Beschwerdeführer macht konkret geltend, die Glaubwürdigkeit der Zugchefin,
die ihn am 3. Juli 2012 im Gerichtssaal identifiziert hat, sei fraglich
(Beschwerde S. 6/7). Inwieweit die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz
(angefochtener Entscheid S. 14/15 E. 4.5) willkürlich sein könnten, ergibt sich
aus der Beschwerde jedoch nicht. So stellt die Vorinstanz fest, die Zugchefin
habe den Fahrgast wegen des gefälschten Abonnements nicht weniger als dreimal
kontrolliert und dabei genau angeschaut. Selbst drei Monate nach der Kontrolle
habe sie auf einem Fotoblatt mit sechs Personen zwei Männer und darunter den
Beschwerdeführer als mögliche Täter ausgewählt (angefochtener Entscheid S. 15
oben). Gegen diese Tatsachen bringt der Beschwerdeführer nichts vor.

Auf der anderen Seite kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Behauptungen des
Beschwerdeführers erschienen als konstruiert. Gemäss seiner Darstellung hätte
ihn eine unbekannte Person auf Anstiftung eines Bekannten und dieser
angestiftet von einer ehemaligen Lebenspartnerin überfallen und ihm die
Brieftasche samt Identitätskarte und Führerausweis im Aargau gestohlen, um dann
Monate danach im Unterwallis mit seinem abgelaufenen und gefälschten
Generalabonnement einen Zug zu benutzen. Nachdem die Fälschung aufgeflogen war,
soll sein Bruder noch am gleichen Tag ebenfalls im Unterwallis, wo er sich für
gewöhnlich nicht aufhält, ein Halbtaxabonnement für den Beschwerdeführer
gekauft haben, dessen Gültigkeitsdauer zufällig genau einen Tag nach der
Kontrolle begann (angefochtener Entscheid S. 16 E. 4.6). Inwieweit die Annahme
der Vorinstanz, diese Geschichten seien offensichtlich erfunden, zumal es noch
eine Reihe weiterer Ungereimtheiten gebe, willkürlich sein sollte, vermag der
Beschwerdeführer nicht auszuführen.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht nachweist und
insbesondere seiner Eingabe (act. 6) entgegen seiner Angabe keinen Bankauszug
beilegte, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn