Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.21/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_21/2013

Urteil vom 21. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Tätlichkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 24. Oktober 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 kam es am 13. Juli
2012 im Keller der gemeinsam bewohnten Liegenschaft wegen der Heizung zu einer
Auseinandersetzung. Am 17. Juli 2012 erstattete der Beschwerdeführer
Strafantrag wegen Tätlichkeit, da der Beschwerdegegner 2 seinen rechten
Zeigefinger herumgebogen und seine linke Hand in der Schaltkastentüre
eingeklemmt habe. Die Strafuntersuchung wurde nicht an die Hand genommen, weil
dem Beschwerdegegner 2 weder ein direkter noch ein Eventualvorsatz vorgeworfen
werden könne (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8). Der Beschwerdeführer
beantragt sinngemäss eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist in Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, dass und
inwieweit dieser das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Frage, ob der
Beschwerdegegner 2 vorsätzlich gehandelt hat, befasst sich der Beschwerdeführer
vor Bundesgericht nicht. Folglich kann auf die Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn