Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.216/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_216/2013

Urteil vom 22. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Abplanalp,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b
BetmG); Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 27. November 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 19. Dezember 2011
wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG) und Fälschung von Ausweisen zu einer
Freiheitsstrafe von 6¾ Jahren.

A.b. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 27. November
2012 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es reduzierte die Freiheitsstrafe auf
6 Jahre.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
X.________ wurde am 29. März 2011 beim Grenzübergang "Basel/St. Louis -
Autobahn" auf Schweizer Hoheitsgebiet kontrolliert. Er lenkte ein Fahrzeug mit
holländischem Kontrollschild. Mit ihm im Auto waren A.________ und B.________.
Die Grenzwachbeamten stellten zunächst fest, dass es sich bei seinem aus der
Dominikanischen Republik stammenden Führerausweis um eine Totalfälschung
handelt. Kurz darauf wurde das hinter ihnen fahrende, ebenfalls mit
holländischem Kontrollschild gekennzeichnete Fahrzeug angehalten. Dieses wurde
von C.________ gelenkt, seine Beifahrerin war D.________. In diesem
Mietfahrzeug wurden rund 7,489 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 16%
(entsprechend 1.198 kg reinem Kokain) gefunden. Das Kokain war im Kofferraum
eingebaut. X.________ nahm mit denselben fünf Personen (C.________, B.________,
E.________, A.________ und D.________) insgesamt an drei Drogentransporten
teil, mit denen Kokain in qualifizierter Menge von Holland in die Schweiz
eingeführt wurde. Sie fanden in den Zeiträumen 18./20. Januar, 21. Februar/1.
März und 26./29. März 2011 statt.

B.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Appellationsgerichts sei aufzuheben, und er sei wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil des
Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich
erhoben, indem sie ihm vorwerfe, an den Transportfahrten vom 18./20. Januar
2011 und 21. Februar/1. März 2011 mitgewirkt zu haben. Es lägen bezüglich der
beiden ersten Fahrten keine Beweise für seine Teilnahme vor. Die zwei
Mietverträge der Fahrzeuge, welche bei den ersten beiden Drogentransporten
eingesetzt wurden, stellten weder einen Beweis noch ein Indiz für seine
Teilnahme dar. Für seine Beteiligung lägen auch keine belastenden
Telefonverbindungen oder andere Beweise vor. Die Aussagen von B.________ und
C.________ seien nicht geeignet, um das tatsächlich relevante Geschehen
nachzuvollziehen oder rechtsgenüglich festzustellen. Sie hätten die ersten
beiden Fahrten lange bestritten. Ihre Aussagen seien bezüglich der Zeitpunkte,
der transportierten Ware und der Aufgabe des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmend.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137
III 226 E. 4.2). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung
ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme
von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136
I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz stellt für die Beteiligung des Beschwerdeführers an den
zwei Drogentransporten vom 18./20. Januar 2011 und 21. Februar/1. März 2011 zur
Hauptsache auf Aussagen von C.________ und B.________ ab. Übereinstimmend
hätten diese ausgesagt, dass es drei gleich organisierte Fahrten mit einem
Mietwagen von Holland in die Schweiz gab. Der Beschwerdeführer habe daran
teilgenommen (Urteil S. 26). Die Vorinstanz stellt fest, dass der
Beschwerdeführer bei den Transportfahrten im Januar 2011 und Februar/März 2011
für C.________ und seine Begleitung die Hotels in Biel organisierte und die
damit verbundenen Spesen beglich (Urteil S. 17, 19, 28). Neben den Aussagen von
C.________ und B.________ stützt sich die Vorinstanz auf Automietverträge in
der Zeitspanne vom 18./20. Januar und 21. Februar/1. März 2011. Diesen sei zu
entnehmen, dass bei den Fahrten (im Januar 2011 und Februar/März 2011) vor der
Anhaltung am 29. März 2011 jeweils eine ähnliche Anzahl Kilometer, 2'295 km
respektive 2'428 km, zurückgelegt worden sei (Urteil S. 12, 26). Die
Auswertungen der Mobiltelefone habe zu einer Verbindung zwischen dem
Beschwerdeführer und E.________ sowie zwischen diesem und B.________ geführt
(Urteil S. 13).

1.4. Die Vorinstanz legt anhand diverser Indizien dar, weshalb sie zur
Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe an den Drogentransporten im
Januar 2011 und Februar/März 2011 mitgewirkt. Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Schilderung von B.________ würde sich auf die Angabe beschränken,
er habe an diesen Fahrten teilgenommen und die Hotels organisiert, was von
C.________ bestritten werde. Der Einwand ist unbehelflich. Die Vorinstanz
würdigt die Aussagen von C.________ und B.________ gesamthaft als glaubhaft.
Sie legt hinlänglich und schlüssig dar, dass die Beiden im Ermittlungsverfahren
das relevante Geschehen, soweit es den äusseren Ablauf, die Organisation und
die Durchführung der Drogentransporte von Holland in die Schweiz betrifft,
unabhängig voneinander detailliert und übereinstimmend ausgesagt hätten. Zudem
bestünde kein Hinweis auf eine Falschbeschuldigung (Urteil S. 20). Der Einwand
des Beschwerdeführers, C.________ und B.________ hätten bezüglich des Inhalts
der transportierten Ware nicht übereinstimmend ausgesagt, ändert am
Beweisergebnis der Vorinstanz nichts, weil diese Angaben diesbezüglich nicht
relevant sind (Urteil S. 20 f.).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet Willkür darzutun (BGE
138 I 49 E. 7.1). Sie erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am
angefochtenen Entscheid.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen
bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2
lit. b BetmG). Er sei wegen eines einzigen Kokaintransportes im März 2011 zu
verurteilen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mit den übrigen
Beteiligten weitere gemeinsame Delikte ausüben wollte.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer von der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz abweicht und vorbringt, er sei nur an einem einzigen
Drogentransport beteiligt gewesen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten
(vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Schuldspruch wegen
bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist
bundesrechtskonform.

3.

 Der Beschwerdeführer ficht das Strafmass an. Es könnten ihm nicht alle drei
Drogentransporte, sondern nur der Letzte, vorgeworfen werden. Die Strafe sei
auf 4 Jahre festzulegen, weil von einer reduzierten Netto-Kokainmenge von 1.198
kg auszugehen sei. Diese Rüge wird in der Beschwerde ausschliesslich mit dem
beantragten Freispruch bezüglich der beiden anderen Drogentransporte begründet.
Hierauf ist nicht einzutreten.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer

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