Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.213/2013
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_213/2013 Urteil vom 28. Februar 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Vollzug einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 21. Dezember 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 21. Dezember 2012 auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, da dieser das Rechtsmittel entgegen der obligatorischen Vorschrift nicht erklärt hatte. Mit der Frage der fehlenden Berufungserklärung befasst er sich vor Bundesgericht nicht. Folglich genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Februar 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn