Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.211/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_211/2013

Urteil vom 15. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung der Frist, ungenügende Verteidigung, Strafzumessung,
Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 15. Oktober 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. März 2013 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 15. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen. Am letzten Tag der Frist ersuchte er um Erstreckung. Mit
Verfügung vom 18. März 2013 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist
zur Bezahlung des Vorschusses gemäss seinem Antrag bis zum 25. März 2013
angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der
Vorschuss wurde nicht eingezahlt. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Da die Sache sogleich entschieden werden kann, ist die am 20. März 2013 wegen
eines im Kanton hängigen Revisionsverfahrens angeordnete Sistierung aufzuheben.
In der Anordnung wurde im Übrigen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass
bereits laufende Fristen davon nicht betroffen sind (act. 16).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben