Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.210/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_210/2013

Urteil vom 13. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St.
Gallen, Beschwerdegegnerin 1
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Vergewaltigung, sexuelle Belästigung; Schadenersatz und Genugtuung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
5. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. 
Am 15./16. Mai 2012 erkannte das Kreisgericht Rorschach X.________ schuldig der
Vergewaltigung, der sexuellen Belästigung, des mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises, der mehrfachen
Übertretung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Chauffeure sowie der Verkehrsregelverletzung. Es widerrief den bedingten
Vollzug zweier Vorstrafen, auferlegte ihm eine Gesamtstrafe von 3 Jahren und 3
Monaten sowie Fr. 2'500.-- Busse und verpflichtete ihn zur Leistung von
Schadenersatz von Fr. 120.-- und Genugtuung von Fr. 12'000.--. Überdies
untersagte es ihm für die Dauer von fünf Jahren, eine berufliche Tätigkeit im
Bereich des Personentransports mittels Personenfahrzeugen auszuüben. Das
Kreisgericht erachtete es als erwiesen, dass X.________ als Taxichauffeur eine
betrunkene Kundin sexuell belästigte, indem er ihr die Bluse aufknöpfte, seine
Hand unter ihren Büstenhalter schob und ihre Brüste anfasste, und dass er eine
andere stark alkoholisierte Kundin in seinem Taxi vergewaltigte.
Gegen diesen Entscheid legten der Verurteilte Berufung und das
Vergewaltigungsopfer A.________ Anschlussberufung ein.
Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 5. Dezember 2012 die
kreisgerichtlichen Schuldsprüche. Es bestrafte X.________ mit einer
Freiheitsstrafe von 37 Monaten, widerrief den bedingten Strafaufschub zweier
Vorstrafen und büsste ihn mit Fr. 2'500.--. Weiter schützte das Kantonsgericht
St. Gallen die Schadenersatzforderung des Vergewaltigungsopfers von Fr. 120.--
und verpflichtete den Verurteilten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr.
15'000.--.

B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der kantonsgerichtliche
Entscheid vom 5. Dezember 2012 sei aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der
sexuellen Belästigung und der Vergewaltigung freizusprechen. Hinsichtlich des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sei er zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Festsetzung einer
zweijährigen Probezeit zu verurteilen. Betreffend die mehrfache Übertretung der
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Chauffeure und die
Verkehrsregelverletzung sei er mit Fr. 1'000.-- zu büssen. Die Zivilforderung
(Schadenersatz und Genugtuung) von A.________ sei im Grundsatz und in der Höhe
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. X.________ stellt weitere Anträge in
Bezug auf die Kostenverlegung und die Entschädigungsregelung. Überdies ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes
betreffend den Vorwurf der sexuellen Belästigung. Er beruft sich auf Art. 9 und
350 Abs. 1 StPO. Die Vorinstanz gehe von einem andern als in der Anklage
fixierten Tatzeitpunkt aus (Beschwerde, S. 6-9).

1.2. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die
der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Kleinere Ungenauigkeiten in
den Orts- und Zeitangaben führen nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteile 6B_544/2012 vom
11. Februar 2013 E. 6.4.4.; 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.3.3; 6B_432/2011
vom 26. Oktober 2011 E. 2.2).

1.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz fand die sexuelle Belästigung am
frühen Morgen des 12. Oktober 2010 statt, und nicht, wie in der Anklage
umschrieben, am frühen Morgen des 13. Oktober 2010 (Entscheid, S. 16). Darin
kann noch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes gesehen werden, da die
Vorinstanz lediglich hinsichtlich des Tatzeitpunkts geringfügig von der Anklage
abweicht, und der Beschwerdeführer bezüglich des Tatvorwurfs nicht im Unklaren
war. Seine Verteidigungsmöglichkeiten wurden nicht eingeschränkt. Bereits
aufgrund der Fahrtenabrechnungen ist erstellt, dass er sowohl in der Nacht vom
11./12. Oktober 2010 als auch in der Nacht vom 12./13. Oktober 2010 mit dem
Taxi unterwegs war und Personen transportierte. Weiter steht fest, dass er in
den frühen Morgenstunden des 12. Oktober 2010 von der Olma in St. Gallen nach
Schweizersholz/TG fuhr. Das entspricht - mit Ausnahme der Datumsangabe - den
Ausführungen des Opfers der sexuellen Belästigung. Die Umschreibung des
Tatvorwurfs erlaubt eine Individualisierung der Tat ohne weiteres und lässt die
geringfügige zeitliche Ungenauigkeit in der Anklage als unerheblich erscheinen.
Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in Bezug auf die Verurteilungen
wegen sexueller Belästigung und Vergewaltigung eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor. Die
Aussagen der angeblichen Opfer seien nicht konsistent und schlüssig. Die
Vorinstanz stelle einseitig darauf ab. Seinen Einwänden messe sie willkürlich
keine Bedeutung zu (Beschwerde, S. 9-12, S. 13 ff., S. 18-21).

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Der
Unschuldsvermutung kommt in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über
das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E.
2a).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE
138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Rüge der Willkür muss präzise
vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer
muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Täterschaft in Bezug auf den Vorwurf
der sexuellen Belästigung. Was er vorbringt, ist unbehelflich und zudem
appellatorisch. Er legt in der Beschwerde nur seine Sicht der Dinge dar, ohne
aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid unhaltbar sein
könnten (Beschwerde, S. 9 ff.). Die Vorinstanz prüft die Frage der Täterschaft
eingehend. Das Opfer der sexuellen Belästigung identifizierte den
Beschwerdeführer mehrmals als Täter und schilderte den Tatablauf stets gleich
und schlüssig. Seine glaubhaften Aussagen werden durch die Fahrtenabrechnung
vom 11./12. Oktober 2010 und die Angaben der im Taxi Mitfahrenden gestützt. Die
Aussagen des Beschwerdeführers verwirft die Vorinstanz mit vertretbaren
Argumenten als nicht glaubhaft. Sie konnte willkürfrei auf die Täterschaft des
Beschwerdeführers schliessen (Entscheid, S. 14 ff.).

2.4. Die Beweiswürdigung ist auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur
Last gelegten Vergewaltigung nicht willkürlich. Die Vorinstanz würdigt die
Beweise umfassend. Sie stellt auf die im Kern überzeugenden Schilderungen der
Beschwerdegegnerin 2 ab, deren Angaben bezüglich des äusseren Tatablaufs eine
zusätzliche Stütze in der Videoaufzeichnung vom Marktplatz und den
Schilderungen der Zeugen B.________, C.________ sowie D.________ finden
(Entscheid, S. 9 f.). Das von mehreren Personen beschriebene ungewöhnliche
Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 nach der Tat passt nach der willkürfreien
vorinstanzlichen Auffassung zur angezeigten Vergewaltigung. Die Aussagen des
Beschwerdeführers hält die Vorinstanz ohne Willkür für nicht glaubhaft
(Entscheid, S. 11 f.). Dieser bestritt einen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin
2 zunächst gänzlich. Er räumte einen solchen erst ein, als ihm die Erhebung von
DNA-Material vorgehalten wurde. Seine nachfolgende Version eines
einverständlichen Beischlafs ("Sex gegen Geld") verwirft die Vorinstanz mit
nachvollziehbaren Argumenten (Entscheid, S. 12). Der Beschwerdeführer geht auf
die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur am Rande ein. Er legt namentlich nicht
dar, inwiefern diese an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden
könnte. Im Wesentlichen wendet er nur ein, sein widersprüchliches
Aussageverhalten dürfe ihm als verheiratetem Familienvater nicht zur Last
gelegt werden, und es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin 2
das eigene sexuelle Handeln ebenfalls nur rechtfertigen wollte (Beschwerde, S.
18, S. 19 f.). Mit einer solchen Kritik lässt sich Willkür nicht begründen. Der
Beschwerdeführer zeigt damit lediglich eine andere mögliche Sachverhaltsversion
auf.

2.5. Die Vorinstanz durfte auf eine erneute Befragung des Ehemanns der
Beschwerdegegnerin 2 sowie auf die Edition der Ehetrennungsunterlagen
verzichten (Entscheid, S. 6 f.; siehe aber Beschwerde, S. 19). Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern Erkenntnisse zur allfälligen Zerrüttung der Ehe der
Beschwerdegegnerin 2 den Aussagehintergrund in Bezug auf das konkrete
Tatgeschehen erhellen könnten. Die Abweisung der Beweisanträge ist
verfassungskonform.

3. 
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 190 Abs. 1 StGB.
Es sei nicht zu einer Gewalteinwirkung in der von der Praxis geforderten
Intensität gekommen, ansonsten Verletzungsspuren bei der Beschwerdegegnerin 2
hätten erhoben werden können. Deren Widerstand, soweit es einen solchen
überhaupt gegeben habe, habe er, allenfalls leichtsinnig, nicht ernst genommen.
Er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) befunden, weswegen er
straflos bleibe (Beschwerde, S. 12 ff.).

3.1.

3.1.1. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs
nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen
Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB).

3.1.2. Die sexuellen Nötigungstatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind
damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Das ist nicht
schon mit jedem beliebigen Zwang gegeben. Die Einwirkung auf das Opfer muss
erheblich sein (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1
StGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft
aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist. Es ist keine brutale
Gewalt, etwa in Form von Schlägen und Würgen, erforderlich. Das Opfer muss sich
nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Es genügt,
wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder
sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteil 6S.558/1996 vom 2. Dezember 1996
E. 3; Urteil 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6.3).

3.1.3. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter
vorsätzlich handelt. Dieser muss wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht
einverstanden ist. Es genügt eventualvorsätzliches Handeln (vgl. BGE 87 IV 66
E. 3 S. 71).

3.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gab die
Beschwerdegegnerin 2 hinreichend deutlich zu erkennen, keinen
Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer zu wollen. Dieser setzte sich
darüber hinweg. Er hielt der Beschwerdegegnerin 2 den Mund zu, damit sie nicht
schreien könne, und fixierte sie mit seinem Körpergewicht sowie den Händen im
Beifahrersitz, um den Beischlaf zu vollziehen (Entscheid, S. 10, S. 11 f.).
Dass die Gewaltanwendung als solche nicht massiv erscheint, ist unerheblich,
zumal im Rahmen der Beurteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung auch
Opfergesichtspunkte mitzuberücksichtigen sind (relativer Massstab). Es genügt
diejenige Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu
brechen. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die wegen
des übermässigen Alkoholkonsums bedingte Unterlegenheit der Beschwerdegegnerin
2 und deren Überrumpelung durch den Beschwerdeführer hin, und würdigt dessen
Gewaltanwendung und den der Beschwerdegegnerin 2 zumutbaren Widerstand
bundesrechtskonform vor diesem Hintergrund (Entscheid, S. 13 f.).
Dass die Beschwerdegegnerin 2 sich wehrte und ihren Unwillen gegen einen
sexuellen Kontakt manifestierte, war für den Beschwerdeführer erkennbar,
ansonsten es nicht notwendig gewesen wäre, ihr den Mund zuzuhalten und sie in
den Beifahrersitz zu drücken und mit Körper und Händen zu fixieren. Ebenso war
dem Beschwerdeführer die offensichtliche Alkoholisierung der Beschwerdegegnerin
2 bewusst. Er war sich somit über deren eingeschränkte Widerstandsfähigkeit im
Klaren. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer unter
diesen Umständen mit Wissen und Willen handelte (Entscheid, S. 14). Für einen
Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB bleibt kein Raum. Die Rügen, die der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, richten sich gegen die
vorinstanzlichen Feststellungen. Er legt nur seine Sicht der Dinge dar, ohne
nachzuweisen, dass die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sind
(Beschwerde, S. 15).
Der Schuldspruch der Vergewaltigung verletzt kein Bundesrecht. Die Ausführungen
in der Beschwerde, ob allenfalls eine Schändung (Art. 191 StGB) oder eine
Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB) vorliegt, sind obsolet.

4. 
Die Vorinstanz verpflichtet den Beschwerdeführer zur Leistung einer Genugtuung
von Fr. 15'000.-- an die Beschwerdegegnerin 2 (Entscheid, S. 21). Sie durfte
die seelische Unbill der Beschwerdegegnerin 2 und den Kausalzusammenhang (vgl.
BGE 123 III 10) bejahen. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich,
dass die Beschwerdegegnerin 2 traumatisiert war. Als man sie auffand, war sie
völlig aufgelöst. Ihr Zustand veranlasste die Zeugen C.________ und D.________
unmittelbar, die Polizei zu alarmieren. Nach der zutreffenden vorinstanzlichen
Beurteilung ist es plausibel, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 in
psychotherapeutische Behandlung begeben musste (Entscheid, S. 21). Die Höhe der
Genugtuungssumme erscheint durch die objektiven Umstände der Tathandlung
gerechtfertigt und hält vor Bundesrecht stand. Entgegen der Beschwerde (S. 21)
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich familiäre Ereignisse (Trennung
vom Ehemann und deren Hintergründe) auf die psychische Situation und die
geltend gemachte Therapiebedürftigkeit der Beschwerdegegnerin 2 ausgewirkt
haben könnten und der Beschwerdeführer für Beeinträchtigungen finanziell zur
Verantwortung gezogen wird, die über die Vergewaltigung vom 13. Februar 2011
hinausgehen. Die Rüge ist unbegründet.

5. 
Die Anträge betreffend Strafzumessung, Kostenauflage und Entschädigung
begründet der Beschwerdeführer einzig mit den beantragten Freisprüchen von der
Anklage der Vergewaltigung und der sexuellen Belästigung. Da es bei den
Verurteilungen bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der
Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
sowie Frau E.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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