Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.206/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_206/2013

Urteil vom 20. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 24. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 23. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2013 Beschwerde beim
Bundesgericht ein. Das Urteil lag allerdings erst im Dispositiv vor. Am 28.
Februar 2013 wurde er auf den Beginn des Fristenlaufs und die Möglichkeit
hingewiesen, seine Eingabe innert Frist noch zu ergänzen. Gleichzeitig wurde er
gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht innert
der Beschwerdefrist die begründete Fassung des Urteils einzureichen, ansonsten
die Beschwerde unbeachtet bleibe (act. 5). Das Schreiben ging an die in der
Beschwerde angegebene Adresse und gilt als zugestellt. Nach den Informationen
des Bundesgerichts nahm der Beschwerdeführer die begründete Fassung des
angefochtenen Urteils am 25. April 2013 in Empfang. Obwohl die Frist am 27. Mai
2013 ablief, meldete sich der Beschwerdeführer nicht. Am 11. Juni 2013 wurde er
aufgefordert, sich bis zum 25. Juni 2013 zur Angelegenheit zu äussern oder die
Beschwerde zurückzuziehen (act. 6). Auch dieses Schreiben gilt als zugestellt.
Eine Reaktion erfolgte nicht. Da der Beschwerdeführer die begründete Fassung
nicht einreichte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben