Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.204/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_204/2013

Urteil vom 19. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 19. Dezember 2011
wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug. Zudem
ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an.

A.b. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 17. Dezember 2012 die
erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es auferlegte X.________ eine Freiheitsstrafe
von vier Jahren und ordnete ebenfalls eine vollzugsbegleitende ambulante
Massnahme an.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 6. November 2010, um ca. 00.25 Uhr, kam es in Zürich zu einer zunächst
verbalen und später tätlichen Auseinandersetzung zwischen X.________ und
Z.________ einerseits sowie Y.________ und W.________ andererseits. Grund dafür
war, dass sich Letztere empörten, weil Erstere neben anderen Personen
öffentlich und an einem stark frequentierten Ort in eine Hecke urinierten. In
einer ersten Phase der Auseinandersetzung versetzte W.________ Z.________ einen
Schlag. Zudem erfolgte ein Fusstritt gegen die Gruppe von X.________.
Anschliessend beruhigte sich die Situation während zwei bis drei Minuten und
die Beteiligten diskutierten miteinander, bis V.________ zur Gruppe von
X.________ hinzustiess. In der darauffolgenden zweiten Phase der
Auseinandersetzung attackierte X.________, zusammen mit Z.________ und
V.________, Y.________ und W.________. V.________ initiierte das tätliche
Vorgehen, indem er W.________ am Kragen packte. Daraufhin - möglicherweise weil
er davon ausging, W.________ habe versucht, Z.________ zu schlagen - versetzte
X.________ Y.________ mit einem ca. 1,8 Kilogramm schweren Bierbehälter aus
Glas (sog. Pitcher) mit grosser Wucht einen Schlag gegen den Kopf. Y.________
stürzte sofort zu Boden, worauf X.________ mehrmals wuchtig mit dem Fuss auf
ihn eintrat. Y.________ erlitt als Folge des Schlags mit dem Pitcher eine
grosse Rissquetschwunde sowie einen ausgedehnten, verschobenen, mehrteiligen
Schädelknochenbruch, der dank der notfallmässigen chirurgischen Behandlung zu
keiner konkreten Lebensgefahr führte. X.________ und Z.________ versuchten
zudem gegen W.________, der immer noch von V.________ drangsaliert wurde,
tätlich zu werden. W.________ verhielt sich in dieser zweiten Phase zunächst
passiv und verteidigte sich später, indem er zurückschlug und -trat.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn wegen einfacher
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, seine Darstellung, wonach W.________ den
neben ihm stehenden Z.________ geschlagen habe, lasse sich nicht erstellen. Der
Schlag sei Grund für die anschliessende tätliche Auseinandersetzung gewesen. Er
sei auch auf dem Überwachungsvideo erkennbar und überdies vom Zeugen U.________
bestätigt worden. Die schlechte Bildqualität der Videoaufzeichnung dürfe nicht
zu seinen Ungunsten gewertet werden. Die Vorinstanz werfe ihm zudem vor, die
durch den Arztbericht erstellten Verletzungen des Beschwerdegegners 2 seien
vollumfänglich von ihm verursacht worden. Sie lasse unberücksichtigt, dass
dieser am Schluss der Auseinandersetzung auch von einer weiteren Person zu
Boden gebracht wurde. Er sei dabei mit dem Hinterkopf auf dem Trottoir
aufgeprallt und in der Folge reglos liegen geblieben. Die Vorinstanz nehme an,
diese massive Einwirkung auf den Kopf des Beschwerdegegners 2 sei ohne
gesundheitliche Folgen geblieben, obschon ihr das Fachwissen für die
Beantwortung solcher Fragen abgehe. Medizinische Feststellungen lägen dazu
nicht vor.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE
138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Rüge der Willkür muss präzise
vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer
muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigt die Aussagen des Zeugen U.________. Danach
soll W.________ Z.________ tatsächlich einen Schlag ins Gesicht versetzt haben.
Anschliessend hätten die Beteiligten wieder normal miteinander gesprochen und
die Situation habe sich beruhigt (kant. Akten, Urk. 11/7 S. 2; Urk. 11/8 S. 4).
Der vom Zeugen erwähnte Schlag fand in der ersten Phase der Auseinandersetzung
statt. Im Übrigen würdigt die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten und das
Videomaterial. Weder Z.________ selbst noch V.________ oder W.________
bestätigten einen Schlag unmittelbar vor dem Einsatz des Pitchers gegen den
Beschwerdegegner 2. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der
Videoaufzeichnung. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer zugute, dass er die
auf der Videoaufnahme erkennbare Bewegung von Z.________ falsch interpretierte.
Selbst bei dieser Sachlage geht sie jedoch willkürfrei davon aus, der
Beschwerdeführer sei kurz vor dem Schlag mit dem Pitcher in keiner Art und
Weise bedrängt worden. Er habe damit entgegen seiner Aussage nicht
zugeschlagen, um sich und Z.________ zu schützen bzw. zu schlichten (Urteil S.
10).

1.3.2. Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdegegner 2 am Schluss der
Auseinandersetzung ein zweites Mal zu Fall kam und dabei rücklings hinfiel.
Gemäss dem ärztlichen Befund des Universitätsspitals vom 7. Dezember 2010 und
dem IRM-Gutachten vom 29. März 2011 wies der Beschwerdegegner 2 am Kopf frontal
links einen Schädelknochenbruch auf, der durch den Schlag mit dem Pitcher
verursacht worden sein muss. Verletzungen am Hinterkopf werden in den beiden
Dokumenten nicht erwähnt. Sowohl der ärztliche Befund als auch das
IRM-Gutachten führen die inneren Blutungen auf den Schädelknochenbruch zurück.
Gestützt darauf verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie feststellt,
die Verletzungen seien vom Beschwerdeführer verursacht worden. Da Anhaltspunkte
für eine andere Verletzungsursache fehlten, durfte sie auf weitere Abklärungen
verzichten. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe im kantonalen
Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen versuchter
schwerer Körperverletzung. Er habe eine solche nicht in Kauf genommen. Die Tat
sei eine spontane, zufällige, unkontrollierte, affektgeladene Handlung in stark
alkoholisiertem Zustand gewesen, ein sich blitzartig entladender, sinnloser
gewalttätiger Ausbruch. Ihr sei keine Phase der Überlegung oder gar der Planung
vorausgegangen, und er habe innerlich nicht in eine schwere Verletzung
eingewilligt. Anders als im Urteil 6B_336/2012 habe es sich nicht um einen
gezielten Wurf gehandelt. Der Pitcher hätte auch ins Leere gehen können.

2.2.

2.2.1. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt u.a., wer
vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Art. 122 Abs. 1 StGB).
Vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz
2 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben,
wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

2.2.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung
eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu
Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder
dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der
Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine
Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

2.2.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss
der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der
Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos
der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der
Täter habe die Tat in Kauf genommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4; 125
IV 242 E. 3c). War der Eintritt des Erfolgs nicht wahrscheinlich, sondern bloss
möglich, darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit
des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen
weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242
E. 3f).

2.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen
und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob angesichts der festgestellten
Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist. Da sich Tat- und
Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in
diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen,
damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen
hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung
dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes
überprüfen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz führt mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil aus, der
Beschwerdeführer habe unumwunden eingestanden, sich bewusst gewesen zu sein,
dass ein Schlag, wie er ihn ausführte, schwere Verletzungen verursachen könne.
Es sei ihm trotz seiner Alkoholisierung und momentanen Erregung implizit
bewusst gewesen, dass er mit seinem Schlag beim Privatkläger schwere,
allenfalls lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen könnte. Das Risiko einer
schweren Verletzung des Beschwerdegegners 2 sei derart hoch gewesen und habe
sich als Folge des Schlages als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers nur als Inkaufnahme einer schweren Verletzung
ausgelegt werden könne (Urteil E. 2.6 und 2.7 S. 16 f.).

2.4. Die Vorinstanz bejaht das grosse Risiko einer schweren Körperverletzung.
Sie weist darauf hin, der Umstand, dass es bei einer einfachen Körperverletzung
blieb, sei mehr oder weniger dem Zufall sowie dem notfallmässigen chirurgischen
Eingriff zu verdanken. Wäre der Beschwerdegegner 2 nicht sofort ins
nahegelegene Universitätsspital transportiert und dort fachärztlich operiert
worden, hätte sich die Blutung in seinem Kopf zu einer Lebensbedrohung
entwickelt (Urteil S. 22). Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer nicht
beanstandet. Die Vorinstanz erwägt zwar, dass dieser nicht gezielt und gerade,
sondern mit einer Drehbewegung zuschlug. Dennoch geht sie davon aus, er habe
mit Sicherheit in Kauf genommen, den Beschwerdegegner 2 am Kopf oder an einem
anderen Körperteil zu treffen (Urteil E. 2.5 S. 16). Da der Schlag aus nächster
Nähe, von oben nach unten erfolgte, ist auch das Risiko, dass das neben ihm
stehende Opfer damit am Kopf getroffen würde, als hoch einzustufen. Der Einwand
des Beschwerdeführers, der Pitcher hätte auch ins Leere gehen können, tut
nichts zur Sache. Unbehelflich ist zudem sein Vorbringen, die Tat sei spontan,
affektartig und in stark alkoholisiertem Zustand erfolgt. Die Vorinstanz nimmt
trotz des Alkoholkonsums eine volle Einsichtsfähigkeit und eine lediglich
leichtgradig verminderte Steuerungsfähigkeit an. Nicht erforderlich war, dass
sich der Beschwerdeführer vor der Tat explizit mit der Frage einer schweren
Körperverletzung befasste. Es genügt, wenn er sich einer solchen Möglichkeit im
Zeitpunkt der Tat bewusst war und als Folge seines Handelns in Kauf nahm, was
die Vorinstanz angesichts des wuchtigen Schlags mit dem 1,8 Kilogramm schweren
Pitcher gegen den Kopf des Opfers ohne Willkür bejahen durfte. Damit machte er
sich der versuchten schweren Körperverletzung strafbar.
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass der Sachverhalt des Urteils
6B_336/2012 vom 29. Oktober 2012 mit der vorliegend zu beurteilenden Tat nicht
in jeder Hinsicht gleich gelagert ist. Im erwähnten Entscheid erlitt das Opfer
tatsächlich eine schwere Körperverletzung. Bei der Frage, ob der Täter diese
zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm, fiel ins Gewicht, dass der
gewalttätige Übergriff auf das Opfer kurzfristig geplant war und der Täter nach
dem Wurf mit dem Bierhumpen zusätzlich mit den Füssen u.a. gegen den Kopf des
Opfers trat, bis ein Dritter diesem zu Hilfe kam (vgl. Urteil 6B_336/2012 vom
29. Oktober 2012 E. 1.6). Dies ändert nichts daran, dass die Vorinstanz ein auf
eine eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung gerichtetes Handeln auch im
vorliegenden Fall ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen konnte.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Angriffs an. Es sei von
einer wechselseitigen, mehr oder weniger ausgeglichenen Schlägerei auszugehen.
Keine Seite habe sich völlig passiv verhalten oder lediglich abgewehrt. Die
Vorinstanz teile die Auseinandersetzung zu Unrecht in zwei Phasen ein.
W.________ und Y.________ seien von Anfang an tätlich und sehr aggressiv gegen
sie vorgegangen. Ihre diversen Fusstritte und Schläge auch nach dem
Pitcher-Schlag seien nicht als blosse Abwehrhandlungen zu werten.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Einwand erneut gegen die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, ohne jedoch Willkür darzutun. Die
Vorinstanz geht nicht von einer ausgeglichenen Schlägerei aus. Sie legt zudem
dar, dass sich die Situation nach den ersten, relativ harmlosen Tätlichkeiten
wieder beruhigte und es erst nach dem Eintreffen von V.________ zur heftigen
Eskalation kam. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Schläge und
Fusstritte von W.________ gegen Ende der zweiten Phase der Auseinandersetzung
als blosse Abwehrhandlungen wertet, da sich dieser zunächst noch passiv
verhielt und er sich gegen die Bedrohung zur Wehr setzen durfte. Bei dieser
Sachlage durfte die Vorinstanz die Auseinandersetzung in zwei Phasen
unterteilen und das Vorgehen der Gruppe des Beschwerdeführers gegen Y.________
und W.________ als Angriff qualifizieren. Der Schuldspruch wegen Angriffs
verletzt - ausgehend von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz - kein
Bundesrecht.

4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.

4.1. Nicht einzutreten ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, soweit er dieser
eigene Tatsachenbehauptungen zugrunde legt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), indem er
beispielsweise geltend macht, er habe keine Kenntnis von den gravierenden
Verletzungen des Beschwerdegegners 2 gehabt und es sei von einer gegenseitigen
Auseinandersetzung auszugehen.

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe bei der
Festsetzung des Strafmasses wesentliche Strafzumessungsgründe nicht beachtet
bzw. falsch gewichtet. Sie gehe gestützt auf die gutachterliche Einschätzung zu
Unrecht von einer bloss leichten Einschränkung der Schuldfähigkeit aus. Auch
verneine sie trotz seines grossen schulischen Einsatzes und der
psychotherapeutischen Behandlung eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Sie werte
sein Wohlverhalten seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft vor über zwei
Jahren nicht strafmindernd und lasse sein vollumfängliches Geständnis sowie
seine Einsicht und Reue nur eingeschränkt gelten. Die merklich straferhöhende
Berücksichtigung der nicht einschlägigen, mit typischen Schwierigkeiten der
Adoleszenz im Zusammenhang stehenden Vorstrafen sei unangemessen.

4.2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das
Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen
Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein,
wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat,
wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder
Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV
130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).

4.2.3. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz
setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen
schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Sie
stellt für die Beurteilung der Schuldfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten
vom 15. Mai 2011 ab, was nicht zu beanstanden ist. Dieses geht für den
Tatzeitpunkt von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit und einer leichtgradig
verminderten Steuerungsfähigkeit aus (Urteil S. 23). Die Rechtsprechung betonte
wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen
Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede
arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer
gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_157/2009 vom 29. Oktober
2009 E. 4.4.3; 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Solche
macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch nicht einschlägige Vorstrafen
können gemäss ständiger Rechtsprechung zudem straferhöhend berücksichtigt
werden (Urteile 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 5.1 und 5.4; 6B_1025/2009
vom 15. März 2010 E. 2.3), während das Wohlverhalten während des hängigen
Verfahrens in der Regel noch nicht Ausdruck von Einsicht und Reue ist und nicht
zu einer Strafminderung führt. Die Vorinstanz anerkennt, dass der
Beschwerdeführer bezüglich des Schlages geständig war. Sie wirft ihm jedoch
vor, seine Tathandlung zu beschönigen, da er als Grund dafür eine Bedrängnis
vorgab, weshalb er sich nicht uneingeschränkt auf den Strafmilderungsgrund der
Einsicht und Reue berufen könne (Urteil S. 27). Auch darin kann keine
Verletzung von Bundesrecht gesehen werden. Dass er die Zivilforderung des
Beschwerdegegners 2 anerkannte und regelmässig Abzahlungen leistet, stellt die
Vorinstanz wiederum leicht strafmindernd in Rechnung (Urteil S. 27). Der
Beschwerdeführer beschränkt sich darauf darzulegen, wie die einzelnen
Strafzumessungsfaktoren seiner Meinung nach zu gewichten gewesen wären. Weshalb
die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten haben könnte, zeigt er
nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Freiheitsstrafe von vier Jahren
hält sich noch im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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