Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.202/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_202/2013

Urteil vom 13. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
Verein X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ludwig A. Minelli,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 27. November 2012.

Sachverhalt:

A.
A.Y.________ und B.Y.________ (Mutter und Tochter) verstarben am 24. Juni 2010
in den Räumlichkeiten des Vereins X.________. Die Staatsanwaltschaft See/
Oberland ging von einem durch Mitarbeitende von X.________ begleiteten
gemeinsamen Freitod aus. Vor ihrem Freitod überwiesen die beiden Frauen gemäss
hinterlassenen schriftlichen Aufzeichnungen einen "Sondermitgliedsbeitrag" an
X.________. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Untersuchung zur
Abklärung der aussergewöhnlichen Todesfälle.

Im Rahmen dieses Verfahrens erhob X.________ zwei Beschwerden gegen
Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht trat mit
Urteil vom 8. Februar 2011 (Verfahren 1B_354/2010) auf die erste, gegen eine
Editionsaufforderung gerichtete Beschwerde nicht ein. Die zweite Beschwerde
gegen die Entsiegelung der in der Zwischenzeit sichergestellten Unterlagen wies
es mit Urteil vom 17. November 2011 (Verfahren 1B_516/2011) ab, soweit es
darauf eintrat.

Nachdem X.________ im Beschwerdeverfahren insbesondere einen hinreichenden
Tatverdacht für die Anordnung von Zwangsmassnahmen bestritten hatte, nahm das
Bundesgericht im Urteil vom 17. November 2011 dazu ausführlich Stellung. Es
gelangte zum Schluss, dass auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt
bekannten Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Zusammenhang
mit dem Freitod von A.Y.________ und B.Y.________ "mehr als der gemäss den
Statuten des Beschwerdeführers geschuldete Betrag überwiesen worden ist". Dies
genüge, "um einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Tatbestands von Art.
115 StGB zu bejahen" (Urteil 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.4).

B.
A.________ ist Journalist beim B.________ und verfasste einen Artikel über die
Sterbehilfeorganisation X.________, der in der Ausgabe vom 22. Februar 2011
erschienen ist. Unter dem Titel "Lässt C.________ aus 'selbstsüchtigen Motiven'
sterben?" berichtete er über die von der Staatsanwaltschaft See/Oberland
eröffnete Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf strafbare Verleitung und
Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB).

C.
Der Verein X.________ stellte Strafantrag wegen übler Nachrede. Er wirft
A.________ vor, er habe mit seinen Ausführungen die Beschuldigung eines
unehrenhaften Verhaltens weiterverbreitet. Der Tatvorwurf bezieht sich
insbesondere auf folgende Textstellen:
"X.________ unter Verdacht. Die Sterbehilfeorganisation X.________ wird
verdächtigt, aus selbstsüchtigen Beweggründen Beihilfe zu einem Doppelsuizid
geleistet zu haben. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat ein Strafverfahren
eröffnet und den Verein aufgefordert, entsprechende Belege einzureichen"
(B.________ 22.02.2011, Seite 1).

"Sie steht im Verdacht, aus selbstsüchtigen Motiven Sterbehilfe zu leisten. ...
Es bestehe ein Anfangsverdacht, dass die Beihilfe aus selbstsüchtigen
Beweggründen erfolgt sei. ... Verschiedene Zürcher Kantonsräte vermuten schon
seit Längerem, dass die Suizidbegleitung von X.________ nicht uneigennützig
erfolgt" (B.________ 22.02.2011, Seite 15).

D.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 2. April 2012 von der Anklage
der üblen Nachrede frei. Der Verein X.________ erhob Berufung, und das
Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 27. November 2012 den
Freispruch.

E.
Der Verein X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben, A.________ sei der üblen Nachrede schuldig
zu erklären und dafür angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusätzlich stellt X.________
den Antrag, das Urteil sei nach abgeschlossenem Beschwerdeverfahren der
Verwaltungskommission des Bundesgerichts zur Überprüfung der Praxis bezüglich
der Veröffentlichung von Entscheiden im strafprozessualen Vorverfahren
zuzustellen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil (Art. 81
Abs. 1 lit. a BGG). Er verlangte die Verfolgung und Bestrafung des
Beschwerdegegners und machte adhäsionsweise einen Zivilanspruch
(Genugtuungsforderung) geltend. Der angefochtene Freispruch kann sich auf die
Beurteilung seines Zivilanspruchs auswirken (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
BGG). Der Beschwerdeführer ist damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil
6B_28/2012 E. 1).

1.2 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen
und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bildet der
angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich. Soweit der
Beschwerdeführer sich gegen die Veröffentlichung der ihn betreffenden
Entscheide des Bundesgerichts in einem anderen Verfahren wendet (Beschwerde, S.
8-12), kann darauf nicht eingetreten werden. Es ist ihm freigestellt, sich mit
seinen diesbezüglichen Anliegen an die dafür zuständigen Instanzen des
Bundesgerichts zu wenden.

2.
2.1 Die Vorinstanz erachtet den objektiven und subjektiven Tatbestand der üblen
Nachrede ohne weitere Begründung als erfüllt. Es stehe "ausser Frage, dass der
Verdacht, ein Verbrechen begangen zu haben, auch für eine juristische Person
strafbar ist". Der Wahrheitsbeweis für den Verdacht einer strafbaren Handlung
könne nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden, und der
Gutglaubensbeweis erfordere, dass die Aussage aus zureichenden Gründen für wahr
gehalten werde, was bei einem blossen Verdacht von vornherein ausgeschlossen
sei (Urteil, S. 4). Sie begründet den Freispruch mit dem "Rechtfertigungsgrund
der legalen Weiterverbreitung ehrverletzender Behauptungen, Verdächtigungen
oder Gerüchte", da der Beschwerdegegner wahrheitsgetreu über öffentlich
interessierende Vorgänge berichtet habe.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den von der Vorinstanz zur Anwendung
gebrachten Rechtfertigungsgrund. Soweit er sich weitschweifig mit der Person
und dem wissenschaftlichen Ruf eines von der Vorinstanz zitierten Autors
auseinandersetzt (Beschwerde, S. 14-22), sind seine Ausführungen unbeachtlich.
Für die Rechtsanwendung massgebend ist die Überzeugungskraft der vorgebrachten
Argumente und nicht die Person oder der Ruf eines Wissenschaftlers.

Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe keine ernsthaften
Gründe für den von ihm verbreiteten Verdacht gehabt, die Orientierung der
Öffentlichkeit über den "theoretischen Anfangsverdacht seitens der
Staatsanwaltschaft" sei nicht notwendig gewesen, die Äusserungen seien nicht
angemessen, sondern reisserisch gewesen und hätten keinen berechtigten Zweck
verfolgt.

2.3 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer
Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,
wird auf Antrag, wegen übler Nachrede mit Geldstrafe bis 180 Tagessätze
bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm
vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder
dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist
er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen
und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder
sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht
oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die
Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3).

2.4 Die Ehrverletzungstatbestände schützen nach ständiger Rechtsprechung den
Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach
allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten
pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht,
zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der
gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend.
Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten
Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch
trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil 6B_333/
2008 vom 9. März 2009, E. 1.1 mit Hinweisen).

Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Bei Äusserungen in
Presseerzeugnissen ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers
mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist
die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (
BGE 131 IV 160 E. 3.3; 117 IV 27 E. 2c; je mit Hinweisen). Gegenstand eines
Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbehauptungen, nicht ein
Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbehauptungen gezeichnet wird. Ein
solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen Äusserungen im
Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (BGE 124 IV 162 E. 3b zu Art. 23 i.V.m.
Art. 3 lit. a UWG betreffend unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende
Äusserungen).

Der Beschwerdegegner hatte im Zeitungsartikel vom 22. Februar 2011 berichtet,
dass eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden war
und der Verdacht bestand, dass dieser aus selbstsüchtigen Motiven Sterbehilfe
leiste. Er hat damit den Verdacht weiterverbreitet, Mitarbeitende des
Beschwerdeführers könnten sich der strafbaren Verleitung und Beihilfe zum
Selbstmord (Art. 115 StGB) schuldig gemacht und damit ein Verbrechen begangen
haben.
Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich
ehrverletzend (BGE 132 IV 112 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch,
wenn der Vorwurf gegenüber einer juristischen Person erhoben wird (BGE 114 IV
14 E. 2a).

2.5 Den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB erfüllen
ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Ob
die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die
Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (siehe Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie
ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht.
Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind
unerheblich (BGE 71 IV 187 E. 2; Urteil 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3).

Die verfassungsrechtlich gewährleistete Medienfreiheit (Art. 17 BV) verleiht
den Medienschaffenden keine Immunität gegen Strafverfolgung wegen
Ehrverletzung. Im Sinne einer grundrechtskonformen Auslegung ist aber der
besonderen Situation und der Aufgabe der Medien Rechnung zu tragen (BGE 132 IV
160, 163).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum zivilrechtlichen
Persönlichkeitsschutz ist eine Tatsachenbehauptung in der Presse nur unwahr und
persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und
die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt beziehungsweise
ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der
Mitmenschen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt -
empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305 E. 4b/aa mit Hinweisen; ebenso, zum
unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 lit. a UWG, BGE 123 III 354 E. 2a mit
Hinweisen). Entsprechendes muss konsequenterweise auch für den strafrechtlichen
Ehrenschutz gelten (Urteil 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3).

2.6 Der Wahrheitsbeweis bei einem Vorwurf strafbaren Verhaltens kann - von
Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nur mit einer Verurteilung erbracht werden
(vgl. BGE 132 IV 112, E. 4.2). Soweit aber über ein hängiges Strafverfahren
wegen des Verdachts auf eine strafbare Handlung berichtet wird, muss es für die
Erbringung des Wahrheitsbeweises genügen, dass ein Vorverfahren eröffnet wurde.
Voraussetzung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die
Staatsanwaltschaft bildet ein hinreichender Tatverdacht (Art. 309 Abs. 1 lit a
StPO), sodass damit jedenfalls ein Nachweis, wenn auch nicht für die Straftat
als solche, so aber doch für den entsprechenden Tatverdacht, erbracht ist.

2.7 Bei Berichterstattungen über hängige Strafverfahren ist dem Grundgedanken
der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Bei der Schilderung einer nicht
rechtskräftig beurteilten Straftat kann nur eine Formulierung zulässig sein,
die hinreichend deutlich macht, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht
handelt und die Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist (BGE
116 IV 31 E. 5a).

Der Beschwerdegegner hat wahrheitsgemäss darüber berichtet, dass die
Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung eröffnet hat und die
Beschwerdeführerin im Verdacht steht, aus selbstsüchtigen Beweggründen Beihilfe
zu einem Doppelsuizid geleistet zu haben. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung
wegen Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB) ist unbestritten,
und der Verdacht auf "selbstsüchtige Beweggründe" bildete unerlässliche
Voraussetzung für die Einleitung des Strafverfahrens, da es sich dabei um ein
gesetzliches Tatbestandsmerkmal handelt.

Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bestand ein öffentliches
Interesse an der Berichterstattung. Der Beschwerdeführer ist eine national
bekannte Sterbehilfeorganisation. Diese ist regelmässig in den Medien präsent
und bietet ihre Dienstleistungen einem breiten Publikum an. Ihr Betätigungsfeld
ist in der Öffentlichkeit nicht unumstritten und war verschiedentlich
Gegenstand kontrovers geführter Diskussionen. Der Zeitungsartikel erschien zwei
Monate vor der Abstimmung über eine Volksinitiative, die den "Sterbetourismus"
in den Kanton Zürich verbieten wolle. Vier Monate zuvor hatte der Regierungsrat
nach den für das Bundesgericht massgebenden Feststellungen der Vorinstanz (Art.
105 Abs. 1 BGG) bekannt gegeben, dass sämtliche Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer mangels rechtsgenügenden Verdachts eingestellt wurden, was
offenbar nicht dem aktuellen Stand der Erkenntnisse entsprach. Im
Zeitungsartikel wird mehrmals darauf hingewiesen, dass es sich einstweilen nur
um einen Verdacht handelt, der weiterer Abklärungen durch die
Staatsanwaltschaft bedarf.

Die Berichterstattung verfolgte somit nicht nur einen berechtigten Zweck,
sondern erfolgte auch aus gegebenem Anlass. Er war in Inhalt und Form
angemessen.

3.
Die gegen den Freispruch des Beschwerdegegners gerichtete Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller

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