Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.201/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_201/2013

Urteil vom 20. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Cottinelli,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Psychiatrisches Gutachten, reduzierte Schuldfähigkeit, Strafzumessung
(mehrfacher gewerbsmässiger Betrug etc.); Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
6. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.

 X.________ verkaufte von ca. November 2007 bis September 2008 Tickets über das
Internet, wobei er in 74 Fällen den Preis einkassierte, ohne die Tickets zu
liefern. Insgesamt erlangte er auf diese Weise unrechtmässige Zahlungen über
Fr. 21'064.--. Um Kunden gegenüber die Rückzahlung des Kaufpreises
vorzutäuschen, erstellte er zudem mehrere unechte Urkunden. Von Januar bis
Dezember 2009 lieferte er in mindestens 210 Fällen die im Internet verkauften
Gegenstände nicht, obschon ihm die Kunden dafür insgesamt bereits Fr. 63'383.--
(inkl. Versandkosten) überwiesen hatten. Weiter machte X.________ gegenüber dem
Sozialamt St. Gallen falsche Angaben über sein Zusammenleben mit Y.________ in
der Absicht, damit für sich den vollen Unterstützungsbetrag zu erwirken. Auch
kam er den Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Töchtern nicht nach.
Schliesslich drohte er seinem leiblichen Vater Z.________ mit Schreiben vom 12.
und 20. Oktober 2006 ernstliche Nachteile an, falls er ihm keinen Erbvorbezug
in angemessener Höhe gewähren sollte. Z.________ übergab ihm in der Folge Fr.
13'000.--, um die angedrohten Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

B.

 Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ am 6. Dezember 2012
zweitinstanzlich des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten
Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten sowie der Erpressung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug.

C.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 6. Dezember
2012 aufzuheben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
sowie zur Neubeurteilung des Strafmasses an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei er vom Vorwurf des versuchten Betrugs zum Nachteil des
Sozialamtes St. Gallen und vom Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von
Z.________ freizusprechen und wegen einfachen gewerbsmässigen Betrugs sowie
mehrfacher Urkundenfälschung und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen.
Subeventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen,
davon 18 Monate bedingt. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag auf
psychiatrische Begutachtung aus willkürlichen und nicht nachvollziehbaren
Gründen abgelehnt. Seine Kindheit sei von traumatischen Erfahrungen geprägt
gewesen. Er habe nie festen Fuss fassen können. Sein leiblicher Vater sei ihm
gegenüber verleugnet worden und seine Mutter habe ihm keine Wärme und Zuneigung
geben können. Er habe nie gelernt, mit Geld richtig umzugehen, da die Familie
seiner Mutter zu den 300 reichsten in der Schweiz gehöre und damit sehr
verschwenderisch umgegangen sei. Vor elf Jahren habe er seine derzeitige
Lebenspartnerin Y.________ kennengelernt, bei welcher er zum ersten Mal in
seinem Leben Verständnis, Akzeptanz, Respekt und Liebe gefunden habe und welche
zu ihm gestanden sei. Aus Angst, sie zu verlieren, habe er sich gezwungen
gesehen, ein Lügengebäude aufzubauen, welches er in der Folge immer weiter
ausgedehnt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Rechtswidrigkeit seines
Verhaltens umfassend einzusehen.

1.2.

1.2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner
Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht
die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der
Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder
das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).

1.2.2. Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des
Falls ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der
Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige
Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte
Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in
den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad
stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der
Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen
zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind,
Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein
Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches
Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass
ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der
Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar
konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (
BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen).

1.2.3. Die verminderte Schuldfähigkeit ist, wie die Schuldunfähigkeit, ein
Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich der Täter
zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz
den Begriff der verminderten Schuldfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet
hat (BGE 107 IV 3 E. 1a). Die Vorinstanz geht vom zutreffenden Begriff der
verminderten Schuldfähigkeit aus.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz prüft das Bundesgericht nur, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137
IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Die Rüge der Willkür muss präzise
vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer
muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136
II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz erwägt u.a., ziehe man die langjährige und hartnäckige
Delinquenz des Beschwerdeführers in Betracht, so könnten die neuerlich
begangenen Straftaten nicht bzw. nicht ausschliesslich auf seine aktuellen
Lebensumstände zurückgeführt werden. Die geltend gemachten Verlustängste
vermöchten nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer keiner legalen
Arbeit nachging. Als er Y.________ kennenlernte, sei er Angestellter bei
Citroën gewesen. Es wäre für sie folglich nichts Neues gewesen, wenn er wieder
eine Anstellung angenommen hätte, um zu finanziellen Mitteln zu gelangen.
Y.________ habe sich für die gemeinsame Eröffnung eines Blumenladens ihr
Pensionskassenguthaben auszahlen lassen und einen Kredit von Fr. 40'000.--
aufgenommen. Er habe ihr somit bereits zu Beginn ihrer Beziehung nicht
vormachen können, er könne über grössere Geldbeträge ohne Weiteres verfügen
(Urteil E. 5b S. 20). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der
Vorinstanz nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, ihre
Feststellungen stünden im Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Die
Vorinstanz konnte Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers
verneinen und auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichten, da
sich seine Delinquenz nur beschränkt mit den Verlustängsten erklären lässt und
seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit dadurch im Übrigen nicht eingeschränkt
war (vgl. Urteil E. 5b S. 20).

2.

2.1. In seiner Eventualbegründung macht der Beschwerdeführer geltend, er sei
lediglich wegen einfachen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.
Entgegen der Vorinstanz sei innerhalb der Betrugsserie keine Zäsur erkennbar.
Art. 49 Abs. 1 StGB gelange nicht zur Anwendung.

2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe nach der
Hausdurchsuchung, welche auf sein kriminelles Handeln in der ersten Phase von
November 2007 bis September 2008 zurückzuführen sei, einen erneuten Entschluss
gefasst, wieder in der gleichen Manier zu delinquieren. Zwischen den beiden
Betrugsserien vor und nach der Hausdurchsuchung sei eine klare Zäsur erkennbar.
Die Vorinstanz stellt hierfür auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab. Dieser
gab an, er habe nach der Hausdurchsuchung bis November 2008 "über Ricardo
nichts gemacht". Dann habe er sein eingestelltes Inventar zu verkaufen begonnen
und sei so wieder in den Internethandel reingerutscht. Y.________ bestätigte,
dass der Warenverkauf nach der Hausdurchsuchung aufgenommen wurde (Urteil E. 4d
S. 18 f.). Gestützt darauf durfte die Vorinstanz ohne Willkür annehmen, die
seit Januar 2009 begangenen Straftaten betreffend die Warenverkäufe würden auf
einem neuen Tatentschluss beruhen und der Beschwerdeführer habe während
verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert
(Urteil E. 4d S. 19). Der Schuldspruch wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs
ist bundesrechtskonform.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten
Betrugs zum Nachteil des Sozialamtes St. Gallen. Sein Verhalten sei nicht
arglistig gewesen, da seine Angaben leicht überprüfbar und sein Vorgehen
jederzeit problemlos durchschaubar gewesen seien. Das Sozialamt habe ihm
bezeichnenderweise stets nur gekürzte Leistungen ausbezahlt, und der Staat sei
entsprechend nie geschädigt worden.

3.2.

3.2.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt u.a., wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.

3.2.2. Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist
ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude
errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein
Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst
eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten
Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein
oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen
irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn
deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält
oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben
aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist
scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit
Hinweisen).

3.2.3. Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt
eine Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder
es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die
Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie
beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder
Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum
Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine
Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten.
Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller
nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (Urteil
6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.2.4. Allein aus dem Umstand, dass die Täuschung misslingt, darf nicht
notwendigerweise gefolgert werden, sie sei nicht arglistig. Vielmehr ist auch
zu prüfen, ob die beabsichtigte Täuschung in Anbetracht der
Schutzmöglichkeiten, über die das Opfer verfügte und die dem Täter bekannt
waren, leicht hätte aufgedeckt werden können. Ob der vom Täter ausgearbeitete
Tatplan objektiv arglistig war, ist mit anderen Worten aufgrund einer
hypothetischen Prüfung zu beurteilen. Ist Arglist danach zu bejahen und
misslang die Täuschung, sei es, weil das Opfer aufmerksamer oder klüger war,
als es der Täter erwartete, aus Zufall oder aus einem anderen nicht
vorhersehbaren Umstand, liegt ein strafbarer Betrugsversuch vor (BGE 128 IV 18
E. 3b mit Hinweisen).

3.3. Der Beschwerdeführer setzte zwecks Täuschung des Sozialamtes St. Gallen im
Namen von Y.________ Schreiben an das Einwohneramt auf und legte einen von ihr
unterzeichneten Mietvertrag bei, den er initiierte und von dem er wusste, dass
er nicht ihrem Willen entsprach. Die Täuschung gelang nicht, da Y.________ an
der vom Beschwerdeführer bezeichneten Adresse keine Post zugestellt werden
konnte (Urteil E. 2d S. 13). Die Vorinstanz geht zu Recht von besonderen
Machenschaften aus. Indem der Beschwerdeführer seine falschen Angaben mit dem
initiierten Mietvertrag untermauerte, entzog er diese einer leichten
Überprüfbarkeit. Hätte das Sozialamt seinen Vorbringen geglaubt, hätte ihm
keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden können. Das Verhalten des
Beschwerdeführers war arglistig. Daran ändert nichts, dass die Täuschung nicht
gelang (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3b). Auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz kann verwiesen werden. Der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs
verletzt kein Bundesrecht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei stets der Meinung gewesen, er habe
Anspruch auf die von Z.________ erbrachten Leistungen. Er habe bezüglich der
Erpressung nicht schuldhaft gehandelt. Im Übrigen sei er bei der Tatausführung
nicht zurechnungsfähig gewesen. Er habe gegenüber seinem leiblichen Vater, der
sich nie um ihn gekümmert und ihn sogar verleugnet habe, aus nachvollziehbaren
Gründen grosse Ohnmacht, Unverständnis und Wut verspürt. Wenn schon keine
emotionale Bindung möglich war, sollte ihn dieser zumindest finanziell
entschädigen. Diese Meinung sei zu einer Fixierung geworden, weshalb ihm die
Einsichtsfähigkeit in sein Verhalten abgegangen sei.

4.2. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe sehr wohl
gewusst, dass er zu Lebzeiten von Z.________ diesem gegenüber keine
Erbschaftsansprüche geltend machen konnte. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass
er keinen Anspruch auf einen Erbauskaufvertrag hatte (Urteil E. 3c S. 16). Was
der Täter wusste und wollte betrifft innere Tatsachen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3;
135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen), welche das Bundesgericht nur unter dem
Gesichtspunkt der Willkür prüft (siehe oben E. 1.2.3). Der Beschwerdeführer
zeigt nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Würdigung willkürlich
sein könnte. Auf seinen Einwand, er sei einem Irrtum unterlegen, ist nicht
einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, dass ein Realitätsbezug beim
Beschwerdeführer stets vorhanden war, sein Verhalten überlegt war und er sehr
wohl die Fähigkeit besass, sich Situationen anzupassen (Urteil S. 20). Der
Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Er verkennt zudem, dass
nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, zur
Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führt (oben E. 1.2.2). Seine Rüge
ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

5.
Der Beschwerdeführer ficht die Strafzumessung an.

5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei von einer verminderten
Schuldfähigkeit auszugehen, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen
werden. Die Vorinstanz konnte die volle Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers
ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen.

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, aufgrund seines erstinstanzlichen
Geständnisses, der schweren Bedrängnis, der Gemütsbewegung und der seelischen
Belastung, in der er sich befunden habe, sowie in Berücksichtigung seiner
Einsicht und Reue und des Vorliegens eines besonderen Härtefalls sei eine
Strafe von maximal 24 Monaten angemessen. Diese Strafe sei bedingt
auszusprechen, da von einer günstigen Prognose auszugehen sei. Für den Fall,
dass ihm der bedingte Vollzug nicht gewährt werden sollte, rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 StGB. Der von der
Vorinstanz für vollziehbar erklärte Teil der Freiheitsstrafe sei deutlich zu
hoch.

5.2.2. Die Vorinstanz konnte einen besonderen Härtefall verneinen (Urteil S. 25
f.), da keine Gründe für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit
vorliegen. Hingegen berücksichtigt sie bei der Strafzumessung strafmindernd,
dass die Straftaten des Beschwerdeführers zum Teil auch in der
Beziehungsdynamik begründet waren (Urteil E. 6b S. 22) und er sich um seinen
Vater betrogen fühlte (Urteil S. 24). Sie trägt zudem der teilweisen
Geständnisbereitschaft des Beschwerdeführers sowie seiner Einsicht und Reue
Rechnung (Urteil S. 25). Die Strafe von 30 Monaten hält sich auch in
Berücksichtigung dieser Faktoren im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E.
5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

5.2.3. Bei Freiheitsstrafen bis höchstens drei Jahren ist der teilbedingte
Vollzug möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die
Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss sowohl
der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe
mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des
gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des
Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der
auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil
darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; 134 IV 1 E. 5.6).
Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft. Er wurde am 13. Mai 2003 wegen
Betrugs, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Urkundenfälschung zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer Busse von Fr. 500.--
verurteilt. Am 7. September 2006 erfolgte eine Verurteilung wegen Veruntreuung,
Urkundenfälschung und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer
Gefängnisstrafe von fünf Monaten. Zudem delinquierte er während des
Strafverfahrens weiter (Urteil E. 6c S. 23). Die Vorinstanz weist darauf hin,
dass ihm grundsätzlich keine gute Prognose gestellt werden kann. Dennoch
gewährt sie ihm im Sinne einer letzten Chance den teilbedingten Strafvollzug,
da seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft keine weiteren Straftaten
mehr bekannt wurden und aufgrund der Aussprache mit Y.________ ein wichtiger
Teil seiner Motivation zu kriminellem Verhalten wegfiel (Urteil S. 26). Bei
dieser Sachlage war den Vorstrafen bei der Festsetzung des unbedingt zu
vollziehenden Strafteils Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz überschreitet das
ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie nicht das Minimum von sechs Monaten,
sondern zwölf Monate für vollziehbar erklärt.

6.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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