Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.196/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_196/2013

Urteil vom 18. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Tätlichkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, I. Strafkammer, vom 23. Januar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte den Beschwerdeführer am 23.
Januar 2013 wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit zu einer Busse von
Fr. 1'500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Vor Bundesgericht
beantragt er sinngemäss einen Freispruch. Er bemängelt die Beweiswürdigung der
Vorinstanz.

Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E.
2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die
Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz
mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Die Beschwerde genügt den Anforderungen nicht. Die Vorinstanz stellt fest, die
Aussagen des Geschädigten seien stets schlüssig, nachvollziehbar und gleich
gewesen (angefochtener Entscheid S. 16). Der Beschwerdeführer macht geltend,
das Gericht habe offenbar nicht alle Rapporte durchgelesen. Aus welchen
Rapporten sich ergeben soll, dass auf die Aussagen des Geschädigten nicht hätte
abgestellt werden dürfen, sagt der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer führt aus, jeder Arzt könne beweisen, dass das Gutachten
der Klinik A.________ nicht der Wahrheit entspreche. Welche Punkte des
Gutachtens falsch sein sollen, ist der Eingabe nicht zu entnehmen.

Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Angesichts der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 2 lit. A und act. 7) kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage
verzichtet werden. Damit ist das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn