Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.192/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_192/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenauflage, Verweigerung einer Entschädigung; Anspruch auf ein unabhängiges
und unparteiisches Gericht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 17. Januar 2013.

Sachverhalt:

A. 
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eröffnete Ende 2003 im Zuge des
Zusammenbruchs der X.________-Gruppe gegen die Gebrüder B.X.________ und
A.X.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung und
weiterer Straftaten. Sie warf den Beschuldigten unter anderem vor, sie seien in
den Jahren 1998 bis 2002 an der Erstellung inhaltlich unwahrer beziehungsweise
geschönter Jahresrechnungen der Gesellschaften der X.________-Gruppe beteiligt
gewesen und hätten die Jahresabschlüsse verschiedenen Banken vorgelegt, die
dadurch zur Aufrechterhaltung bestehender und Gewährung neuer Kredite verleitet
worden seien.

B. 
Am 16. Dezember 2010 erhob die Staatsanwaltschaft gegen B.X.________ Anklage
wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung sowie Gläubigerschädigung
durch Vermögensverminderung.

Das Bezirksgericht Winterthur sprach B.X.________ mit Urteil vom 22. März 2012
des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der
mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Mit ergänzendem
Urteil vom 9. Mai 2012 entschied das Bezirksgericht über die von der
Staatsanwaltschaft sichergestellten und gesperrten Gegenstände und
Vermögenswerte.

Gegen dieses Urteil erhoben B.X.________ und weitere Personen Berufung.

C.

C.a. Am 16. Dezember 2010, also zeitgleich mit der Erhebung der Anklage gegen
B.X.________, stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen
A.X.________ ein. Sie auferlegte ihm die Untersuchungskosten anteilsmässig zu
einem Viertel sowie die Kosten seiner amtlichen Verteidigung und verweigerte
ihm die Zahlung einer Umtriebsentschädigung respektive Genugtuung. Sie
entschied über die Herausgabe beziehungsweise Verwendung verschiedener
Vermögenswerte. In Bezug auf fünf Inhaberschuldbriefe, die im Haus von
A.X.________ sichergestellt worden waren, ordnete sie die Beschlagnahme
zuhanden der gegen B.X.________ geführten Strafuntersuchung an.

A.X.________ stellte ein Begehren um gerichtliche Beurteilung.

C.b. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen
des Bezirkes Winterthur im Wesentlichen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
betreffend die Auferlegung eines Teils der Untersuchungskosten und der Kosten
der amtlichen Verteidigung, die Verweigerung einer Entschädigung sowie die
Beschlagnahme von fünf Inhaberschuldbriefen zuhanden des Strafverfahrens gegen
B.X.________.

C.c. Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wies die von
A.X.________ erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 17. Januar 2013 ab, soweit
es darauf eintrat.

D. 
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, in
Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses seien ihm keine Untersuchungskosten
aufzuerlegen, die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu
nehmen und ihm eine Genugtuung/Entschädigung aus der Staatskasse zu zahlen.
Zudem beantragt er die Herausgabe von drei näher bezeichneten
Inhaberschuldbriefen.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer macht wie im kantonalen Beschwerdeverfahren geltend, dass
der Richter, welcher die Verfügung vom 9. Mai 2012 erliess, zufolge
Vorbefassung befangen gewesen sei und dass dessen Verfügung, mit welcher die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2010 betreffend Kostenauflage
und Verweigerung einer Entschädigung im Wesentlichen bestätigt wurde,
Bundesrecht verletze.

Nach der zutreffenden und im Übrigen unbestrittenen Auffassung der Vorinstanz
ist für die Beurteilung dieser Fragen nicht die am 1. Januar 2011 in Kraft
getretene eidgenössische Strafprozessordnung, sondern die Zürcher
Strafprozessordnung anwendbar, da die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt und eine
Entschädigung verweigert wurden, am 16. Dezember 2010 und damit vor dem
Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung erlassen wurde (siehe
Art. 455 in Verbindung mit Art. 453 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_169/2012 vom 25.
Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Verfügung vom 9. Mai 2012 in Sachen des Beschwerdeführers betreffend
Kostenauflage und Verweigerung einer Entschädigung wurde von Bezirksrichter
A.________ erlassen. Dieser hatte zusammen mit zwei weiteren Richtern auch am
Urteil des Bezirksgerichts vom 22. März 2012 mitgewirkt, durch welches der
Bruder des Beschwerdeführers, B.X.________, wegen gewerbsmässigen Betrugs,
mehrfacher Urkundenfälschung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren verurteilt worden war.

Der Beschwerdeführer machte erstmals in seiner Beschwerde vom 8. Juli 2012
gegen die Verfügung vom 9. Mai 2012 geltend, dass Bezirksrichter A.________
zufolge Vorbefassung befangen gewesen sei. Die Vorinstanz erachtete dieses
Vorbringen als verspätet und trat daher nicht darauf ein.

2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch
darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit
werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des
Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten
Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten
funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft
vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung
solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei
abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die
bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken. Es ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist
(BGE 136 I 207 E. 3.1; 134 I 238 E. 2.1, je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen
Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (
BGE 136 I 207 E. 3.4; 134 I 20 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; siehe nun auch Art.
58 StPO: "ohne Verzug"). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in
den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das
beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet
(Urteil 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3. Das Urteil des Bezirksgerichts vom 22. März 2012 in der Strafsache
B.X.________ wurde auch dem Beschwerdeführer als Verfahrensbeteiligten im
Dispositiv zugestellt. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein
Rechtsvertreter erhielt es am 26. März 2012. Dem Dispositiv konnte entnommen
werden, dass am Urteil unter anderen Bezirksrichter A.________ mitgewirkt
hatte.

Bezirksrichter A.________ war auch mit dem Verfahren befasst, in welchem zu
prüfen war, ob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2010,
durch welche dem Beschwerdeführer trotz Einstellung des Verfahrens Kosten
auferlegt und eine Entschädigung verweigert wurden, rechtmässig ist.
Bezirksrichter A.________ erliess in diesem Verfahren mehrere prozessleitende
Verfügungen, die auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. Diesem war daher
klar, dass der gleiche Richter auch den Endentscheid betreffend Kosten und
Entschädigungen fällen würde. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung war,
dass Bezirksrichter A.________ bei der Beurteilung dieser Fragen befangen sei,
da er am Strafurteil vom 22. März 2012 in Sachen B.X.________ mitgewirkt hatte,
hätte er in den Tagen nach der Entgegennahme dieses Strafurteils am 26. März
2012 ein Ausstandsbegehren stellen müssen. Dies unterliess er. Erst in seiner
Beschwerde vom 8. Juni 2012 gegen die Verfügung des Bezirksrichters A.________
vom 9. Mai 2012, durch welche die Kostenauflage und die Verweigerung einer
Entschädigung im Wesentlichen bestätigt wurden, mithin erst rund sechs Wochen
nach Entgegennahme des Strafurteils in Sachen B.X.________, rügte er die
Befangenheit des Richters. Dies war offensichtlich klar verspätet.

Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt (Beschwerde S. 10), ist unbegründet. Es
geht nicht darum, ob er die Mitwirkung von Bezirksrichter A.________ am
Strafurteil in Sachen B.X.________ hätte verhindern können und müssen. Vielmehr
geht es darum, ob der Richter zufolge seiner Mitwirkung am Strafurteil vom 22.
März 2012 in Sachen B.X.________ im Verfahren gegen den Beschwerdeführer
betreffend Kostenauflage und Verweigerung einer Entschädigung befangen war. Um
dies einschätzen zu können, war es entgegen den nicht näher begründeten
Andeutungen in der Beschwerde nicht erforderlich, den Entscheid von
Bezirksrichter A.________ in Sachen des Beschwerdeführers und die Begründung
dieses Entscheids abzuwarten. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ging es
im Wesentlichen um denselben Sachverhalt wie im Strafverfahren gegen
B.X.________, nämlich um den Vorwurf, dass unrichtige Jahresabschlüsse erstellt
und den Banken vorgelegt worden seien. Dies war dem Beschwerdeführer schon am
16. Dezember 2010 klar, als das Verfahren gegen ihn unter Kostenauflage
eingestellt wurde, da er zwar - im Unterschied zu seinem Bruder B.X.________,
gegen den gleichentags Anklage erhoben wurde - an der Erstellung der
Jahresabschlüsse und deren Vorlage an die Banken nicht beteiligt war, die
Jahresabschlüsse aber laut Einstellungsverfügung in Verletzung seiner Pflichten
als Verwaltungsratsmitglied nicht geprüft hatte.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss § 42 Abs. 1 aStPO/ZH, der vorliegend zur Anwendung gelangt,
werden bei Verfahrenseinstellung die Kosten ganz oder teilweise dem
Beschuldigten auferlegt, wenn dieser die Untersuchung durch ein verwerfliches
oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder die Durchführung der Untersuchung
erschwert hat. Nach der Rechtsprechung ist es mit dem Grundsatz der
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vereinbar, einem
nicht verurteilten Angeschuldigten Kosten zu überbinden, wenn er in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der
sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia
162 E. 2; Urteil 1P.805/2006 vom 14. September 2007, E. 4.2, in: Pra 2008 Nr.
34 S. 335; Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Die Kostenauflage
darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar
nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Urteil 1B_180/2012 vom
24. Mai 2012 E. 2.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und
den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang
bestehen (BGE 116 Ia 162 E. 2; Urteil 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E.
1.2). Das Gericht muss die Kostenauflage begründen. Es hat darzulegen,
inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil 1P.164
/2002 vom 25. Juni 2002 in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067).

3.1.2. Der Einzelrichter verwies in seiner Verfügung vom 9. Mai 2012 in Sachen
des Beschwerdeführers mehrfach auf die "Ergebnisse aus dem Strafverfahren gegen
B.X.________". Jenes Strafverfahren habe ergeben, dass die Jahresabschlüsse
1998 bis 2002 inhaltlich unwahr sind und dass die Revisionsgesellschaft der
Gesellschaften der X.________-Gruppe nicht unabhängig war.

Die Feststellungen des Bezirksgerichts im Urteil vom 22. März 2012 in Sachen
B.X.________ werden sowohl vom Beschwerdeführer wie auch von B.X.________
bestritten, und Letzterer hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung mit
dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch erhoben. Ob unter diesen Umständen
die Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers auf Feststellungen im Urteil
des Bezirksgerichts vom 22. März 2012 in Sachen B.X.________ gestützt werden
darf, lässt die Vorinstanz offen. Denn schon aus den Aussagen des
Beschwerdeführers ergebe sich nach der zutreffenden Eventualbegründung der
ersten Instanz ein Verhalten, welches eine Kostenauflage rechtfertige.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer war Mitglied des Verwaltungsrats verschiedener
Gesellschaften der X.________-Gruppe und Mitglied der Konzernleitung. Er räumte
in seinen Einvernahmen ein, er habe regelmässig diverse Dokumente, unter
anderen Jahresrechnungen sowie Abtretungs- und Schuldübernahmeverträge, schnell
unterzeichnet, ohne sie studiert und ihren Sinn erkannt zu haben. Er habe
angenommen, dass die Geschäftsberichte und die Jahresabschlüsse stimmen würden.
Daher habe er sie unterzeichnet, ohne sich mit deren Inhalt auseinandergesetzt
zu haben.

Die Vorinstanz und die erste Instanz sind übereinstimmend der Auffassung, dass
der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten klar gegen aktienrechtliche
Bestimmungen verstiess, welche die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben
des Verwaltungsrats regeln, im Besonderen gegen Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3, 5 und
6 OR (angefochtener Beschluss S. 14, erstinstanzliche Verfügung S. 20 f.).
Gemäss diesen Bestimmungen gehören zu den unübertragbaren und unentziehbaren
Aufgaben des Verwaltungsrats die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der
Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der
Gesellschaft notwendig ist (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR); die Oberaufsicht über
die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die
Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 716a Abs. 1
Ziff. 5 OR); die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der
Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse (Art. 716a Abs. 1 Ziff.
6 OR).

3.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die in Art. 716a Abs. 1 OR
aufgelisteten unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben dem Verwaltungsrat
als Körper obliegen. Es sei daher durchaus möglich, dass sich das eine
Verwaltungsratsmitglied mit den finanziellen Fragen, ein anderes
Verwaltungsratsmitglied mit den geschäftlichen Problemen des Unternehmens
befasse. Eine solche Aufgabenteilung liege in der Natur der Sache und bilde
gerade den Vorteil eines Gremiums, in welchem Personen mit verschiedenen
Ausbildungen, Kenntnissen und Erfahrungen Einsitz haben. Vorliegend könne
jedenfalls nicht gesagt werden, der Verwaltungsrat als Gremium habe seine
Aufgaben nicht erfüllt. Sein Vater, "C.X.________, habe die geschäftlichen
Abläufe im Detail gekannt. Sein Bruder, B.X.________, habe zweifellos die
Fähigkeit gehabt, die Jahresrechnungen analytisch durchzugehen. Bei dieser
Konstellation des Verwaltungsrats habe er, der Beschwerdeführer, davon ausgehen
können, die Jahresrechnungen seien sorgfältig erstellt worden und korrekt
gewesen (Beschwerde S. 12 f.).

3.2.3. Eine Arbeitsteilung unter den einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern nach
Massgabe ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen etc. ist sinnvoll und kann
unter dem Gesichtspunkt der Sorgfaltspflicht (Art. 717 Abs. 1 OR) geboten sein
(siehe PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 13 N. 576; HANS
CASPAR VON DER CRONE, Arbeitsteilung im Verwaltungsrat, in: Charlotte M. Baer
(Hrsg.), Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, 2006, S. 79 ff., 89; URS
BERTSCHINGER, Arbeitsteilung und aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 1999, Rz.
230, KATJA ROTH PELLANDA, Organisation des Verwaltungsrates, Diss. Zürich 2007,
Rz. 538 ff.). Laut Botschaft können die unübertragbaren Aufgaben innerhalb des
Verwaltungsrats nicht aufgeteilt werden. Die Beschlüsse im Bereich der
unübertragbaren Aufgaben müssen von allen Verwaltungsräten getragen werden
(Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 1983 über die Revision des
Aktienrechts, BBl 1983 II 745 ff., 923 f. zu Art. 716a Abs. 2 OR).

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats muss in der Lage sein, eine Bilanz, eine
Erfolgsrechnung und den Bericht der Kontrollstelle zu verstehen und daraus
Schlüsse zu ziehen ( PETER BÖCKLI, a.a.O., § 13 N. 39). Es muss sich, auch wenn
es nicht beispielsweise dem Finanzausschuss angehört, um die finanziellen
Belange der Aktiengesellschaft kümmern und sich über die Finanzlage der
Gesellschaft nicht nur beim Jahresabschluss, sondern auch während des
Geschäftsjahres auf dem Laufenden halten ( PETER BÖCKLI, a.a.O., § 13 N. 568).
Ein Verwaltungsratsmitglied kann sich der Erfüllung solcher Aufgaben nicht mit
dem Argument entledigen, dass andere Verwaltungsratsmitglieder, welchen er
vertraut, diese Aufgaben wahrnehmen. Ein solches Verhalten verstösst auch gegen
Art. 717 Abs. 1 OR, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Aufgaben mit
aller Sorgfalt erfüllen müssen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die
Jahresrechnung, die ein Verwaltungsratsmitglied pflichtwidrig nicht studiert,
unrichtig ist und ob das Verwaltungsratsmitglied dies beim gebotenen
sorgfältigen Studium hätte erkennen können.

3.2.4. Indem der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrats in den
Jahren 1998 bis 2002 die Geschäftsberichte einschliesslich der Jahresrechnungen
unterzeichnete, ohne sie aufmerksam gelesen zu haben, verstiess er klar gegen
zivilrechtliche Normen, namentlich Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 717 Abs. 1
OR. Er handelte auch schuldhaft. In Anbetracht der gesetzlichen Regelung
betreffend die Aufgaben des Verwaltungsrats ist jedem verständigen Menschen
klar, dass ein Mitglied des Verwaltungsrats Jahresrechnungen nicht
unterzeichnen darf, ohne diese studiert (und verstanden) zu haben.

Die Vorinstanz durfte das Verhalten des Beschwerdeführers ohne Willkür als ein
leichtfertiges Benehmen im Sinne von § 42 Abs. 1 aStPO/ZH qualifizieren.

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz erkennt in Übereinstimmung mit der ersten Instanz im
Weiteren, dass die Revisionsstelle der Gesellschaften der X.________-Gruppe
nicht unabhängig war. Sie stützt diese Erkenntnis auf die Aussagen des
Beschwerdeführers betreffend die freundschaftlichen Beziehungen zwischen dessen
Vater und dem Revisor. Letzterer habe regelmässig an den Besprechungen der
Konzernleitung teilgenommen, die X.________-Gruppe in Rechts- und Steuerfragen
beraten und bei der Erstellung der Jahresabschlüsse eine aktive Rolle
übernommen. Die Rechnungen für die Jahre 1993 bis 2003 sowie diverse
Geschäftsberichte für verschiedene X.________-Gesellschaften und die
Jahresrechnungen der Konzerngesellschaft seien vom Büro des Revisors erstellt
worden, der die graue Eminenz gewesen sei (Urteil S. 15 ff.).

Nach der Ansicht der Vorinstanz kann bei dieser unbestrittenen Sachlage von
einer Unabhängigkeit der Revisionsstelle klarerweise keine Rede sein. Die
Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe es als
Verwaltungsratsmitglied versäumt, die Jahresabschlüsse einer unabhängigen
Revisionsstelle vorzulegen, und er habe es als Aktionär versäumt, eine
unabhängige Revisionsstelle einzusetzen. Dadurch habe er gegen Art. 728 Abs. 2
beziehungsweise Art. 727e in Verbindung mit Art. 727c Abs. 1 und Art. 727d Abs.
1 und Abs. 3 aOR (in der Fassung vor der Revision durch Bundesgesetz vom 16.
Dezember 2005) verstossen.

3.3.2. Gemäss Art. 727c Abs. 1 Satz 1 aOR (in der Fassung vor der Revision
durch Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005) müssen die Revisoren vom
Verwaltungsrat und von einem Aktionär, der über die Stimmenmehrheit verfügt,
unabhängig sein. Ist die Revisionsstelle eine Handelsgesellschaft oder eine
Genossenschaft, gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit sowohl für diese als
auch für alle Personen, welche die Prüfung durchführen (Art. 727d Abs. 1 und 3
aOR). Die Generalversammlung kann einen Revisor jederzeit abberufen. Ausserdem
kann ein Aktionär oder ein Gläubiger durch Klage gegen die Gesellschaft die
Abberufung eines Revisors verlangen, der die Voraussetzungen für das Amt nicht
erfüllt (Art. 727e Abs. 3 aOR). Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung
und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes
Gesetz und Statuten entsprechen (Art. 728 Abs. 1 aOR). Der Verwaltungsrat
übergibt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen und erteilt ihr die
benötigten Auskünfte, auf Verlangen auch schriftlich (Art. 728 Abs. 2 aOR).

Unabhängigkeit im Sinne von Art. 727c aOR bedeutet unter anderem, dass keine
engen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Revisor und
Mitgliedern des Verwaltungsrats bestehen (siehe ROLF WATTER, Basler Kommentar,
Obligationenrecht II, 2. Aufl. 2002, Art. 727c OR N. 5). Der Revisor muss nicht
nur tatsächlich unabhängig sein, sondern er muss auch gegen aussen als
unabhängig erscheinen (BGE 123 III 31 E. 1a mit Hinweisen).

3.3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, nach dem damals geltenden Recht seien
die Anforderungen an die Revisionsstelle nicht so streng gewesen wie gemäss
Art. 727 ff. OR in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Nach dem früheren
Recht sei es in der Schweiz nicht selten gewesen, dass die Revisionsstelle den
Status eines Partners und Beraters des Verwaltungsrats innegehabt habe. Bis
heute stehe nicht fest, dass der Revisor widerrechtlich gehandelt hätte. Die
Jahresrechnungen hätten auch anderen Kontrollen, z.B. von Seiten der
Steuerbehörden und der AHV, standgehalten. Er habe nicht daran zweifeln müssen,
dass der Revisor seine Aufgaben mit unabhängigem Blick und sorgfältig erfülle
(Beschwerde S. 13 f.).

3.3.4. In Anbetracht der festgestellten Sachlage war die Revisionsstelle nach
der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz klarerweise nicht unabhängig im
Sinne des damals geltenden Rechts. Dessen war sich der Beschwerdeführer nach
der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz bewusst. Er wäre als Mitglied des
Verwaltungsrats verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Buchführung und
die Jahresrechnung einer Revisionsstelle übergeben werden, die unabhängig ist.
Indem er dies unterliess, handelte er pflichtwidrig.

3.4. Die Vorinstanz begründet wie schon die erste Instanz ausführlich, dass und
inwiefern zwischen dem normwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und der
Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn ein Kausalzusammenhang besteht
(angefochtener Beschluss S. 18 f., erstinstanzliche Verfügung S. 24 f.).

Der Beschwerdeführer macht dazu einzig geltend, er habe nie eine aktive Rolle
gespielt, wenn es darum gegangen sei, neue Kredite zu erlangen oder bestehende
Kredite aufrechtzuerhalten. Daher sei zu Unrecht auch gegen ihn eine
Strafuntersuchung eingeleitet worden (Beschwerde S. 14).

Mit diesem Einwand legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar,
inwiefern und weshalb die Ausführungen der Vorinstanz zum Kausalzusammenhang
Recht verletzen. Die Strafuntersuchung wurde im Jahr 2003 eröffnet, weil der
Verdacht auf Unregelmässigkeiten und Falschbeurkundungen unter anderem im
Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen bestand, der dadurch genährt wurde, dass
die Revisionsstelle nicht als unabhängig erschien. Der Verdacht auf
Urkundenfälschung und Betrug durch Erstellen unwahrer Jahresabschlüsse und
deren Einreichung bei Banken richtete sich zu Recht auch gegen den
Beschwerdeführer, da dieser als Mitglied des Verwaltungsrats, wie sein Bruder
B.X.________, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen dafür zu sorgen hatte, dass
die Jahresrechnungen den gesetzlichen Vorschriften entsprachen und von einer
unabhängigen Kontrollstelle überprüft wurden. Zwar ergab sich im Verlauf der
Untersuchung, dass der Beschwerdeführer nicht wesentlich zum Zustandekommen der
unwahren Jahresabschlüsse beigetragen und auch nichts mit deren Einreichung bei
den Banken zu tun hatte, weshalb das Strafverfahren gegen ihn schliesslich mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2010 eingestellt wurde. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass auch gegen den Beschwerdeführer ein die
Einleitung der Untersuchung rechtfertigender Verdacht bestand, der sich aus den
Unregelmässigkeiten in den Jahresabschlüssen und der Mitverantwortung des
Beschwerdeführers für die Erstellung der Jahresrechnungen ergab.

4.

4.1. Im Rahmen der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers am 21.
April 2004 wurden unter anderem fünf Inhaberschuldbriefe sichergestellt. Die
Staatsanwaltschaft ordnete in der Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010
in Sachen des Beschwerdeführers an, dass diese Papiere gestützt auf §§ 83 ff.
und 96 ff. aStPO/ZH zuhanden des gegen B.X.________ geführten Strafverfahrens
beschlagnahmt werden, da sie im Zusammenhang mit der Untersuchung gegen
B.X.________ unter anderem wegen Gläubigerschädigung durch
Vermögensverminderung stünden. Über die Einziehung oder Herausgabe dieser
Papiere werde im gerichtlichen Verfahren gegen B.X.________ zu entscheiden sein
(Dispositiv Ziff. 11 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft). Der
Einzelrichter bestätigte die Verfügung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt
(Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters vom 9. Mai 2012). Die
Vorinstanz wies die Beschwerde auch in diesem Punkt ab.

4.2. Der Beschwerdeführer macht wie im kantonalen Verfahren geltend, er sei der
Besitzer der in seinem Hause sichergestellten Inhaberschuldbriefe gewesen.
Daher sei sein Eigentum daran zu vermuten. Es sei deshalb unzulässig, ihm die
Klägerrolle für die Herausgabe der Inhaberschuldbriefe zuzuweisen.

Der Einwand ist unbegründet. Die vom Beschwerdeführer behauptete Vermutung des
Eigentums zufolge Besitzes hindert eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine
allfällige Einziehung nicht. In Strafverfahren werden zwecks allfälliger
Einziehung nicht selten Vermögenswerte beschlagnahmt, die sich im Besitz eines
Dritten befinden, der nicht Beschuldigter ist. Zwei der fünf
Inhaberschuldbriefe lasten auf einer Liegenschaft, welche Tatobjekt der dem
Beschuldigten B.X.________ vorgeworfenen Gläubigerbenachteiligung ist. Die
übrigen drei Inhaberschuldbriefe lasten auf einer Liegenschaft, die im Eigentum
einer Aktiengesellschaft steht, deren Aktien Tatobjekt der dem Beschuldigten
B.X.________ vorgeworfenen Gläubigerschädigung sind. Bei dieser Sachlage kann
eine Einziehung der Inhaberschuldbriefe im Strafverfahren gegen B.X.________ in
Betracht kommen. Im Hinblick auf eine allfällige Einziehung wurden die
sichergestellten Inhaberschuldbriefe zu Recht im Strafverfahren gegen
B.X.________ beschlagnahmt. Der Richter in jenem Verfahren hat darüber zu
entscheiden, ob die Inhaberschuldbriefe einzuziehen oder ob sie an diese oder
jene Person herauszugeben sind. Dem Beschwerdeführer kommt in jenem Verfahren
als Einziehungsbetroffener die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu. Er
konnte seine Rechte im erstinstanzlichen Strafverfahren gegen B.X.________
ausüben. Das Bezirksgericht entschied in der Strafsache B.X.________ mit
ergänzendem Urteil vom 9. Mai 2012, dass die Inhaberschuldbriefe zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Konkursmasse C.X.________ AG
beziehungsweise der Konkursmasse B.X.________ auszuhändigen sind. Der
Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil Berufung und kann somit im
Strafverfahren gegen B.X.________ weiterhin seinen angeblichen Anspruch auf
Aushändigung der Inhaberschuldbriefe geltend machen.

5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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