Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.188/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_188/2013

Urteil vom 4. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Y.________,
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung (üble Nachrede etc.); rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 14. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
Im Jusletter vom 1. März 2010 veröffentlichte X.________ eine Abhandlung zum
Thema "Minarettverbot: Offene Fragen zur Umsetzung". Der Text von Y.________
mit dem Titel "Minarettverbot: Ein Versuch zu seiner Infragestellung - Antwort
auf den " Jusletter ' von X.________" wurde einem Journalisten zugestellt und
auf der Website des Aktionskomitees "Gegen die strategische Islamisierung der
Schweiz" (KSIS) veröffentlicht.

B.
Am 22. März 2011 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau des Kantons Bern Strafanzeige gegen Y.________ und
unbekannte Täterschaft wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und unlauteren
Wettbewerbs (Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986[UWG; SR 241] ). Mit Schreiben vom
31. März 2011 ergänzte X.________ seine Anzeige dahin gehend, dass der
Geschäftsführer des KSIS, A.________, sich geweigert habe, den Artikel von der
Website zu nehmen. Es sei zu prüfen, ob sich A.________ der Nichtverhinderung
einer strafbaren Veröffentlichung (Art. 322 ^bis StGB) strafbar gemacht habe.

 Im September 2011 übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons
Zürich das Strafverfahren gegen Y.________ und stellte es am 21. Februar 2012
ein. Der leitende Staatsanwalt genehmigte die Einstellungsverfügung am 23.
Februar 2012.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des X.________ gegen die
Einstellungsverfügung am 14. Januar 2013 ab.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Hauptpunkt, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde hinsichtlich der
Rechtshängigkeit der mit der Strafanzeige gestellten Zivilforderung
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E.
Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ordnete am 20.
Februar 2013 die aufschiebende Wirkung provisorisch an und lud die Vorinstanz,
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und den Beschwerdegegner zur
Vernehmlassung zu dieser Frage ein, worauf sie verzichteten.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger im kantonalen Verfahren eine
Genugtuung gefordert hatte, ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

2.
Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts vom 14.
Januar 2013. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Einstellungsverf ügung
ist nicht einzutreten (vgl. Beschwerde Ziff. 9 f., 13, 15 f., 19 f.).

 Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selbst
enthalten sein (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer
zur Begründung auf frühere Rechtsschriften und Eingaben im kantonalen Verfahren
verweist (Beschwerde Ziff. 13 und Ziff. 24), ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren
gegen den Beschwerdegegner nicht einstellen dürfen, weil der Gerichtsstand zu
diesem Zeitpunkt nicht geklärt gewesen sei. Gemäss Art. 33 StPO müssten das
Verfahren gegen den Beschwerdegegner und jenes gegen unbekannte Täterschaft am
gleichen Gerichtsstand behandelt werden. Die Vorinstanz verletze diese
Bestimmung und sein rechtliches Gehör, wenn sie ausführe, die
Staatsanwaltschaft habe sich nicht zur Gerichtsstandsfrage äussern müssen.

3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer
Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt wurde. Als
besonderer Gerichtsstand für mehrere Beteiligte bestimmt Art. 33 StPO, dass
Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden
verfolgt und beurteilt werden wie die Täterin oder der Täter (Abs. 1). Bei
Mittäterschaft sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst
Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (Abs. 2).

 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen
Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Erscheinen mehrere Strafbehörden
örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften
unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine
möglichst rasche Einigung (Art. 39 StPO). Will eine Partei die Zuständigkeit
der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser
unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu
beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO).

 Die Partei muss das Gesuch unverzüglich stellen, d.h. sobald es ihr nach
Kenntnisnahme der für die Änderung des Gerichtsstands wesentlichen Umständen
zuzumuten ist. Die Behörde hat ein Verfahren nach Art. 39 Abs. 2 StPO
einzuleiten oder direkt eine Verfügung zu erlassen, welche im interkantonalen
Gerichtsstandsfall mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts angefochten werden kann (vgl. NIKLAUS SCHMID,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 2 f. zu Art. 41
StPO; FINGERHUTH/LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 2 ff. zu Art. 41 StPO). Eine
Beschwerde ist auch zulässig, wenn die beteiligten Staatsanwaltschaften nicht
innert nützlicher Frist den Gerichtsstandsantrag einer Partei behandeln und
entscheiden (vgl. NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 41 StPO).

3.2. Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wurde am 21. September 2011
gestützt auf Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 StPO an die Staatsanwaltschaft See/
Oberland abgetreten. Dies wurde dem Beschwerdeführer von der neu zuständigen
Staatsanwaltschaft am 29. September 2011 schriftlich mitgeteilt, wobei
ausdrücklich nur das Verfahren gegen den Beschwerdegegner erwähnt wurde.
Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Am 20. Dezember
2011 orientierte die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Beschwerdeführer, dass
sie beabsichtige, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner einzustellen,
und setzte ihm Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer
verlangte Akteneinsicht und stellte am 13. Januar 2012 mehrere Beweisanträge.
Unter anderem sei die örtliche Zuständigkeit mit der Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau zu prüfen. Am 21. Februar 2012 stellte die
Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren ein.

 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe erst im Rahmen der Akteneinsicht im
Januar 2012 erfahren, dass das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft nicht
abgetreten worden sei. Interpretiert man den Beweisantrag des Beschwerdeführers
vom 13. Januar 2012 als Anfechtung der örtlichen Zuständigkeit, hätte er
spätestens nach Erlass der Einstellungsverfügung an die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts gelangen müssen. Der rechtskundige Beschwerdeführer hätte
das einschlägige Rechtsmittel der StPO entnehmen können (vgl. BGE 134 I 199 E.
1.3.1 S. 203 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist für die Beurteilung der
(interkantonalen) Gerichtsstandsfrage nicht zuständig. Die örtliche
Unzuständigkeit bildet in der Regel auch keinen Nichtigkeitsgrund (vgl. Urteil
6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 2.4). Die Rüge ist unbegründet.

3.3. Die Vorinstanz erwägt, die Zuständigkeit sei nicht Gegenstand der
Einstellungsverfügung gewesen. Zudem sei nicht ersichtlich, welchen Einfluss
der Gerichtsstand eines anderen Verfahrens auf die Einstellungsverfügung haben
sollte. Auch verwies sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsbehelfe für das
(interkantonale) Gerichtsstandsverfahren (Art. 39 ff. StPO; Beschluss S. 4 f.
Ziff. 2.3).

 Damit waren dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Entscheidgründe für eine
allfällige Anfechtung bekannt. Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht verletzt.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 318 Abs. 2 StPO, wenn
sie ausführe, die Staatsanwaltschaft habe seine Beweisanträge implizit mit der
Einstellung des Verfahrens abgewiesen und begründet. Das Gesetz verlange eine
explizite Begründung. Weil diese fehle, habe er vor der Vorinstanz nicht rügen
können, dass seine Beweisanträge nicht berücksichtigt worden seien. Er sei in
seinen Verfahrensrechten verletzt und im weiteren Verfahren benachteiligt.

4.1. Das Gesetz sieht vor, dass der Entscheid über die Beweisanträge
schriftlich ergeht und kurz begründet wird (Art. 318 Abs. 2 StPO). Dieses
Erfordernis soll sicherstellen, dass das urteilende Gericht Kenntnis über die
(Abweisungs-) Gründe hat und diese berücksichtigen sowie würdigen kann, wenn
die Partei ihren Beweisantrag im Hauptverfahren wiederholt (vgl. Botschaft vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1271
Ziff. 2.6.3.4).

4.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass sich die Staatsanwaltschaft in der
Einstellungsverfügung nicht zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers
äusserte. Sie habe die Anträge jedoch mit der Einstellungsverfügung implizit
abgelehnt, weshalb diese die Begründung darstelle (Beschluss S. 6 Ziff. 3.3).
Die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung des Verfahrens damit begründet,
dass der Artikel des Beschwerdegegners das Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb nicht verletze (Beschluss S. 9 f. Ziff. 7.2).

4.3. Aus der vorinstanzlichen Begründung konnte der rechtskundige
Beschwerdeführer schliessen, dass die Staatsanwaltschaft weitere Beweisabnahmen
zum Sachverhalt als unerheblich erachtete, weil sie das Verhalten des
Beschwerdegegners für strafrechtlich irrelevant befunden hatte (vgl. Art. 319
Abs. 1 lit. b StPO). Die Begründungspflicht dient hauptsächlich dazu, das
Sachgericht über die Abweisungsgründe der Staatsanwaltschaft zu informieren.
Vorliegend ergab sich die Begründung aus der Einstellungsverfügung, weshalb
Art. 318 Abs. 2 StPO nicht verletzt ist. Offen bleiben kann, ob eine Verletzung
vorliegen würde, wenn der Adressat der Einstellungsverfügung nicht rechtskundig
ist. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die Beweisanträge vor der Vorinstanz
wiederholen können, weshalb er im Verfahren nicht benachteiligt ist.

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit
seinem Einwand auseinandergesetzt, wonach die Staatsanwaltschaft in der
Einstellungsverfügung nicht pauschal auf den Entscheid des Regionalgerichts
Emmental-Oberaargau hätte verweisen dürfen. Die Begründung der Vorinstanz
genüge Art. 29 Abs. 2 BV nicht.

 Die Vorinstanz erwägt, durch den Hinweis habe sich die Staatsanwaltschaft der
Auffassung des Regionalgerichts angeschlossen. Dass der Entscheid im
summarischen Verfahren ergangen ist, sei irrelevant. Der Staatsanwaltschaft
stehe es frei, die juristische Meinung des Regionalgerichts zu übernehmen,
wonach die angebliche Verletzung der beruflichen Ehre des Beschwerdeführers
nicht in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb falle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft
ihr Ermessen eingeschränkt habe, womit keine materielle Rechtsverweigerung
vorliege (Beschluss S. 9 f. Ziff. 7.2).

 Die Vorinstanz hat sich ausreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers
befasst. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt
(vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84 mit Hinweis). Aus ihrem Beschluss ergibt sich
klar, weshalb die Vorinstanz den Hinweis der Staatsanwaltschaft als zulässig
erachtet. Die Rüge ist unbegründet.

6.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 319 Abs. 1 StPO bzw.
den Grundsatz "in dubio pro duriore", weil sie die Verfahrenseinstellung
schütze.

6.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter
anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt,
oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der
Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in
dubio pro duriore" zu richten, welcher aus dem Legalitätsprinzip fliesst (Art.
5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1
StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die
Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 138 IV 86 E. 4.1 S. 90
f.; je mit Hinweisen).

6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe den
Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG)
erfüllt, weshalb eine Anklage (oder der Erlass eines Strafbefehls)
gerechtfertigt sei. Einzelne Textpassagen sowie der Artikel des
Beschwerdegegners als Ganzes würden den Beschwerdeführer in seiner beruflichen
Ehre herabsetzen.

6.3. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb begeht, indem er andere, ihre Waren,
Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch
unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt, wird
auf Antrag bestraft (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG). Das UWG
bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller
Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist
jedes gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren,
welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und
Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG) oder zu beeinflussen geeignet ist (BGE 120
II 76 E. 3a S. 78 mit Hinweis). Unlauter handeln können auch Dritte, die in
keinem Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern stehen
(vgl. BGE 117 IV 193 E. 1 S. 196 f. mit Hinweisen; Botschaft zu einem
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG] vom 18. Mai 1983, BBl 1983
II 1060 Ziff. 241.2).

 Obwohl kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt wird, sind nur
Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren
sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der
Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen
Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den
Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder
mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu
objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne
einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive
Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher
Tätigkeit gegeben ist (vgl. BGE 120 II 76 E. 3a S. 78 mit Hinweisen; Carl
Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb [UWG], 2001, N. 2 vor Art. 2 UWG). Nicht anwendbar ist das
Wettbewerbsrecht unter anderem auf Vereine mit ausschliesslich ideeller
Zielsetzung oder im politischen Kampf bei Wahlen und Abstimmungen. Ebenso wenig
gilt es in der wissenschaftlichen Forschung und der Publikation ihrer
Ergebnisse, solange diese im akademischen Rahmen erfolgen ( David/Jacobs,
Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2012, N. 24 S. 19).

6.4. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer im Jusletter einen
rechtswissenschaftlichen Beitrag zum Bau von Minaretten in der Schweiz
veröffentlichte. Er wies darauf hin, dass er in einem konkreten Baurechtsstreit
eine Partei betreffend den Bau eines minarettähnlichen Turms vertrete. Der
Beschwerdegegner ist Mitglied des Aktionskomitees KSIS, welches politische
Ziele verfolgt. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, eine
Wettbewerbshandlung setze eine wirtschaftliche Betätigung voraus, die einen
ökonomischen Vorteil bezwecke. Politische Äusserungen wiesen aus
strafrechtlicher Sicht grundsätzlich keinen marktrelevanten Charakter im Sinne
des UWG auf. Der Artikel des Beschwerdegegners sei politisch motiviert und
nicht als Wettbewerbshandlung zu qualifizieren, die objektiv auf eine
Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sei. Es sei nicht
ersichtlich, inw iefern der Artikel geeignet sein sollte, auf einen
ökonomischen Vor- oder Nachteil zu zielen. Eine Verurteilung des
Beschwerdegegners erscheine deshalb als unwahrscheinlich (Beschluss S. 10 f.
Ziff. 8.2).

6.5. Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Zwar kann das
Verhältnis von Anwälten zueinander sowie jenes zwischen Anwälten und ihren
Klienten durch herabsetzende Äusserungen beeinflusst werden. Ein (Zeitungs-)
Artikel, in dem auf die Tätigkeit eines Anwalts eingegangen wird, kann deshalb
grundsätzlich unter die Strafbestimmung des UWG fallen (vgl. BGE 120 IV 32 E. 3
S. 36). Jedoch verfasste der Beschwerdeführer seinen Artikel im Jusletter nicht
in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und bezweckte damit keinen ökonomischen
Vorteil. Vielmehr hat er in einer Fachzeitschrift seinen juristischen
Standpunkt aufgezeigt. Indem er auf seine Stellung in einem Baurechtsstreit
verwies, verdeutlichte er, dass es sich um eine Parteimeinung handelt. Damit
ist er kein Markt- oder Wettbewerbsteilnehmer. Der Beschwerdegegner verfolgte
mit seinem Artikel gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen
(Art. 105 Abs. 1 BGG) politische Ziele. Er beabsichtigte, die Argumente des
Beschwerdeführers zu entkräften und die öffentliche Meinung bezüglich eines
bestimmten politischen Themas zu beeinflussen. Inwiefern sein Handeln abstrakt
(objektiv) geeignet gewesen wäre, den Wettbewerb zu beeinflussen, ist nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz verneint die Anwendbarkeit des UWG zu Recht.

 Bei Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Verurteilung des
Beschwerdegegners nicht deutlich wahrscheinlicher als ein Freispruch. Der
Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe von einer falschen Praxis
zum Grundsatz "in dubio pro duriore" aus, ist unbegründet. Die vorinstanzliche
Praxis entspricht der aktuellen Rechtsprechung (vgl. Beschluss S. 6 Ziff. 4.,
S. 11 Ziff. 8.2).Die Einstellung des Verfahrens hält vor Bundesrecht stand.

6.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Verfahrenseinstellung durch die
Staatsanwaltschaft sei aus verschiedenen Gründen bei UWG-Delikten nicht
möglich. Da vorliegend das UWG nicht anwendbar ist, die Rügen des
Beschwerdeführers dies jedoch voraussetzen, erübrigen sich weitere Ausführungen
dazu.

7.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 Mit dem Entscheid im Hauptpunkt werden die übrigen Anträge (Anweisung an die
Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren durchzuführen, aufschiebende Wirkung,
Beweisanträge, Kostenverzicht) gegenstandslos.

 Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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