Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.175/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_175/2013

Urteil vom 9. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Nötigung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, vom 6. Dezember 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 22. Juni 2010 erliess das Vollzugszentrum Bachtel in Bezug auf eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen einen Verhaftsbefehl gegen den
Beschwerdeführer, wonach dieser festzunehmen und dem Polizeikommando des
Kantons Zürich zwecks Straferstehung zuzuführen war. Mit dem Vollzug wurde die
Kantonspolizei beauftragt. Die Beamten verhafteten den Beschwerdeführer am 6.
Juli 2010 in Zürich und legten ihm im Hinblick auf den nachfolgenden Transport
Handfesseln an. Ihm wurde erklärt, er könne mit der Bezahlung der ausstehenden
Busse von Fr. 2'580.-- den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abwenden. Der
Beschwerdeführer kam diesem Vorschlag nach und übergab den Beamten den Betrag.

Am 11. April 2011 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die
beteiligten Beamten unter anderem wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung,
Entführung, Nötigung und Erpressung. Am 16. Mai 2012 stellte die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Untersuchung ein. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Dezember
2012 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht unter anderem,
die Untersuchung sei fortzusetzen.

2.
Soweit sich der Beschwerdeführer nicht auf den angefochtenen Entscheid bezieht
oder nicht darlegt, inwieweit dieser seiner Ansicht nach gegen das Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer behauptet, der Vorfall habe sich nicht am 6. Juli, sondern
schon am 6. Juni 2010 ereignet, also zu einem Zeitpunkt, als das
Vollzugszentrum den Verhaftsbefehl vom 22. Juni 2010 noch gar nicht erlassen
hatte. Die Vorinstanz hat sich dazu geäussert, worauf verwiesen werden kann
(Beschluss S. 9 E. 5.1). Was daran offensichtlich unrichtig im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte, ist der
Beschwerde nicht zu entnehmen.

4.
In Bezug auf die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens der Polizeibeamten
kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Beschluss S. 9-11 E.
5.2 und 5.3). Diese sind zutreffend. Ihnen ist nichts beizufügen.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der mutwilligen Art der
Prozessführung des Beschwerdeführers kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten
nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine
Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn