Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.172/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_172/2013

Urteil vom 4. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Zentrales Amt,
vom 19. Dezember 2012 (P3 12 21).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Am 26. Oktober 2012 teilte ein Oberstaatsanwalt des Kantons Wallis dem
Beschwerdeführer mit, dass in Bezug auf die Äusserung einer Drittperson, die
diese am 12. Oktober 2007 dem "Blick" gegenüber getan haben soll, die
Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Am 27. November 2012 wandte sich der
Beschwerdeführer an das Zentrale Amt der Staatsanwaltschaft. Der
stellvertretende Generalstaatsanwalt teilte ihm am 19. Dezember 2012 mit, gegen
das Vorgehen des Oberstaatsanwaltes sei nichts einzuwenden. Der
Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen.

Es kann offen bleiben, ob das Schreiben des stellvertretenden
Generalstaatsanwalts einen anfechtbaren Entscheid darstellt. Für den Ausgang
der Sache war entscheidend, dass die angeblich strafbare Äusserung verjährt
ist. Dass sie nicht verjährt wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er
verweist nur auf den Zeitpunkt, zu welchem er von der Äusserung Kenntnis
erhalten hat. Dieser Zeitpunkt spielt bei der Verjährung von
Ehrverletzungsdelikten indessen keine Rolle. Auf die Beschwerde ist mangels
einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft des Kantons
Wallis, Zentrales Amt, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn