Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.171/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_171/2013

Urteil vom 8. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 14. Januar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte im Zusammenhang mit einem Landkauf gegen die
Organe einer Gemeinde im Kanton Solothurn in seiner Eigenschaft als Einwohner
und Steuerzahler eine Strafanzeige ein. Am 25. Oktober 2012 nahm die
Staatsanwaltschaft die Anzeige nicht an die Hand. Auf eine dagegen eingereichte
Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn am 14. Januar 2013 nicht
ein, weil der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels nicht
legitimiert war. Die gerichtlichen Kosten auferlegte das Obergericht dem
Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht, es sei auf
das kantonale Rechtsmittel einzutreten.

2.
Die für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens entscheidende Frage war, ob
der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft
legitimiert war. Dazu äussert er sich nicht. Seine Eingabe genügt insoweit den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Die materielle Seite der Angelegenheit war nicht Gegenstand des Verfahrens vor
der Vorinstanz. Soweit sich der Beschwerdeführer damit befasst, kann das
Bundesgericht darauf nicht eintreten.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenauflage und macht geltend, aus
der falschen Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft dürfe ihm kein
Nachteil erwachsen.

Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann grundsätzlich von den Parteien bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
322 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft war folglich
nicht falsch.

Ob jemand Partei und damit zur Beschwerde legitimiert ist, muss er selber
prüfen. Der Beschwerdeführer hätte mit der gebührenden Aufmerksamkeit erkennen
können, dass ihm als blossem Anzeigeerstatter die Rechte einer Partei nur
zustehen, wenn er durch das angeblich strafbare Verhalten in seinen Rechten
unmittelbar betroffen wurde (Art. 105 Abs. 2 StPO). Es dürfte ohne Weiteres
einleuchten, dass ein Einwohner und Steuerzahler durch ein angebliches
Fehlverhalten der Gemeindeorgane im Zusammenhang mit einem Landkauf in seinen
eigenen Rechten nicht unmittelbar betroffen ist. Bei Zweifeln in dieser Frage
hätte sich der Beschwerdeführer erkundigen müssen. Dies hat er offenbar
unterlassen. Die Kostenauflage ist nicht zu beanstanden.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn